Hinweise zum Einsatz von Holzschutzmitteln


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Holzschutz - Holzschutzmittel
Bekämpfende und vorbeugende Holzschutzmittel mit bauaufsichtlicher Zulassung
Biozide
Verträglichkeit untereinander
Heute ist der 1935 errichtete Versuchsbau aus Chir-Holz (Pinus roxburghii) das älteste Referenzobjekt mit einerm CCA (Kupfer/Chrom/Arsen) Holzschutz, der sich weltweit verbreitete. Entwickelt wurde er am Forest Research Institute in Dehra Dun in Indien (gegr. 1906). Zunehmend wurden Arsen und Chrom wegen ihrer Gesundheitsrisiken ersetzt. Foto: Dr. Kürsten

Themenübersicht:


Holzschutzmittel und allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

Einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nach den Bauordungen der Bundesländer bedürfen

Einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen auch Holzschutzmaßnahmen, durch die andere Eigenschaften des Holzes verändert werden könnwen, sofern dieses Holz für Bauprodukte oder Bauteile für tragende oder aussteifende Zwecke verwendet werden soll (z.B. Modifikation des Holzes durch physikalische Holzschutzmaßnahmen); solche Zulassungen wurden bisher (Stand 1/2008) noch nicht erteilt.

Die Datenbank des DIBt listet alle Holzschutzmittel mit bauaufsichtlicher Zulassung.

Der allein verbindliche Wortlaut von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen kann erfahren werden

Keiner bauaufsichtlichen Zulassung bedürfen

Hinweise für den Schutz von nichttragendem, nicht maßhaltigem Holz ohne statische Funktion finden Sie in der DIN 68800.

*) Für die Bewertung dieser Mittel (Bewertung der Wirksamkeit sowie gesundheitliche und umweltbezogene Bewertung) wurde von Herstellern die Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V. gegründet, die die Gütebezeichnung RAL vergibt (Prüfbestimmung: "RAL-GZ 830").

**) Bläueschutzmittel nach der VDL-Richtlinie unterliegen im Rahmen eines freiwiligen Registrierungsverfahrens beim Umweltbundesamt (UBA) einer amtlichen Überprüfung. Im Rahmen der Registierung werden diese Mittel, die Bestandteil eines Beschichtungssystems sind, entweder einer Konformitätsprüfung mit einem Rahmenrezept oder einem Einzelrezept von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) auf biologische Wirksamkeit hin, sowie vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) auf gesundheitliche und vom Umweltbundesamt (UBA) auf umweltbezogene Auswirkungen hin geprüft. das Deutsche Institit für Bautechnikl (DIBt) ist in das Registrierungsverfahren eingeschaltet.

Die letzte Ausgabe des alten DIBt Holzschutzmittel verzeichnis 2009

Freiwillig güteüberwachte Holzschutzmittel für nichttragende Holz und bewegliche Güter mit RAL-Gütezeichen und der Bläueschutzmittel nach VdL Richtlinie finden Sie in einer Produktenliste bei der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel. Der RAL-Verein hat den Zweck, die bestimmungsgemässe Wirksamkeit, die gesundheitliche Unbedenklichkeit und die Umweltverträglichkeit bestimmter Holzschutzmitteln zu sichern und nur derart gütegesicherte Erzeugnisse mit dem Gütezeichen für Holzschutzmittel zu kennzeichnen. Diese Mittel haben jedoch alle keine bauaufsichtliche Zulassung und der Einsatz für tragende Bauteile ist unzulässig.

Zulassungsverfahren

Die Erteilung der allgemeinen bauaufsichlichen Zulassung, die in allen Bundesländern gültig ist, erfolgt durch das zuständige Deutsche Institutes für Bautechnik (DIBt). Die Geltungsdauer ist befristet (maximal 5 Jahre).

Die Erteilung der bauaufsichlichen Zulassung ist abhängig vom Wirksamkeitsnachweis, daß das Holzschutzmittel für den vorgesehenen Zweck geeignet ist und bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Holzschutzmittels die holzschützende bzw. bekämpfende Wirkung erzielt werden kann. (Prüfung z.B. durch die Bundesanstalt Materialforschung und -prüfung , BAM).

Im weiteren Zulassungsverfahren wird hinsichtlich einer eventuellen Gesundheitsgefährdung der Nutzer baulicher Anlagen durch das behandelte Holz bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Holzschutzmittels eine Bewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung vorgenommen. Eventuelle ökotoxikologische nachteilige Auswirkungen auf die unmittelbare "Umwelt" der baulichen Anlage, den Boden und das Grundwasser bewertet das Bundesumweltamt (UBA).

Die Zuständigkeit der Bauaufsicht erstreckt sich nur auf die Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung und den Abbruch baulicher Anlagen (siehe § 3 MBO (Musterbauordnung) und somit auch auf die daraus resultierenden Gefahrentatbestände. Insofern fallen z.B. Gefahren bei der Herstellung, beim Transport oder bei der Verarbeitung von Holzschutzmitteln im Imprägnierbetrieb sowie Gefahren bei der Entsorgung behandelter Holzbauteile (Altholz) nicht in die sachliche Zuständigkeit der Bauaufsicht.

Hierfür ist zu beachten, daß solche Gefahrentatbestände in den Schutzbereich z.B.

fallen. Demnach ist es wichtig zu wissen, daß die in diesen Rechtsbereichen geltenden Vorschriften vom jeweligen Unternehmer bei Verarbeitung, Transport, Lagerung, Handel, Verwendung und Entsorgung über die Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung hinaus stets zusätzlich zu beachten sind.

)*** Der Sachkundenachweis "Holzschutz am Bau" erfolgt durch ein erfolgreiches Ablegen einer schriftlichen und mündlichen Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Ausbildungsbeirates. Daran anschließend ist eine jährliche Fortbilung nachzuweisen.

Die neue VOB (2009) sieht im § 6 "Teilnehmer am Wettbewerb" im Absatz 3 unter 1. vor: " Zum Nachweis Ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen."

Es besteht nunmehr eine Verpflichtung der Vergabestellen, eine Eignungsprüfung vorzunehmen.

Dies bedeutet, bei ausgeschriebenen Leistungen um den vorbeugenden und bekämpfenen Holzschutz am Bau ist der Sachkundenachweis in der Ausschreibung zu verlangen und bei der Vergabe zu prüfen.

Muster der Urkunde des Sachkundenachweises

Anwendung

Holzschutzmittel mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung

Für die Verwendung von Bekämpfungsmitteln und Schwammsperrmitteln müssen die ausführenden Fachleute außerdem über einen Sachkundenachweis nach der Gefahrstoffverordnung )*** verfügen.

Für die Verwendung der Holzschutzmittel gelten neben dem Wortlaut der bauaufsichtlichen Zulassung die Bestimmungen

Die Einbringmenge von Holzschutzmitteln darf die den Grenzen der Angaben aus der bauaufsichtlichen Zulassung weder unterschreiten noch überschreiten, um einerseits die Wirksamkeit sicherzustellen, anderseits aber eine Gefährdung von Gesundheit und Umwelt auszuschließen.

1) DIBt Holzschutzmittelverzeichnis, Erich Schmidt Verlag, Berlin. Das Erscheinen wurde 2009 eingestellt.

Wichtige Tabellen zum Einsatz von Holzschutzmitteln

(Stand: allgemeine Angaben 4/2009, zugelassene Holzschutzmittel 2/2012)

Tab.1 Mindestanforderungen an Holzschutzmittel in Abhängigkeit von der Gefährdungsklasse (GK) wegen der Euro-Norm umbenannt in Gebrauchsklassen (GK)

GK 1 Iv gegen Insekten vorbeugend wirksam
GK 2 Iv gegen Insekten vorbeugend wirksam
P gegen Pilze vorbeugend wirksam (Fäulnisschutz)
GK 3 Iv gegen Insekten vorbeugend wirksam
P gegen Pilze vorbeugend wirksam (Fäulnisschutz)
W auch für Holz, das der Witterung ausgesetzt ist
GK 4 Iv gegen Insekten vorbeugend wirksam
P gegen Pilze vorbeugend wirksam (Fäulnisschutz)
>W auch für Holz, das der Witterung ausgesetzt ist
E auch für Holz, das extremer Beanspruchung ausgesetzt ist (im ständigen Erd- und/oder Wasserkontakt sowie bei Schmutzablagerungen in Rissen und Fugen)
(P) gegen Pilze vorbeugend wirksam, Sonderpräperate für Holzwerkstoffe (Fäulnisschutz)
Ib gegen Insekten bekämpfend wirksam
M Schwammsperrmittel

Tab.2 Anwendungsbereiche* nach Gefährdungsklassen (GK) jetzt in Gebrauchsklassen (GK) umbenannt.

*die Anwendungsbereiche sind teilweise in den besonderen Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen eingeschränkt (z.B. in Aufenthaltsräumen)

Holzteile, die durch Niederschläge, Spritzwasser oder dergleichen nicht beansprucht werden
GK 1 **

** (Holzfeuchte
u < 20% sichergestellt)

Innenbauteile bei einer mittleren relativen Luftfeuchte bis 70% und gleichartig beanspruchte Bauteile
GK 2 Innenbauteile bei einer mittleren relativen Luftfeuchte bis 70% und gleichartig beanspruchte Bauteile sowie Innenbauteile in Nassbereichen, Holzteile wasserabweisend abgedeckt und Außenbauteile ohne unmittelbare Wetterbeanspruchung
Holzteile, die durch Niederschläge, Spritzwasser oder dergleichen beansprucht werden
GK 3 Außenbauteile mit Wetterbeanspruchung ohne ständigen Erd- und/oder Wasserkontakt und Innenbauteile in Nassräumen
GK 4 ***

***besondere Bedingungen gelten für Kühltürme sowie Holz im Meerwasser!

Holzteile mit ständigem Erd- und/oder Süßwasserkontakt, auch bei Ummantelung
Der alte Begriff "Gefährdungsklasse" (GK) wurde durch "Gebrauchsklasse" (GK) ersetzt. Dem Inhalt nach hat sich dadurch nichts verandert.

Tab.3 Einschränkungen - E - und Hinweise - H - für vorbeugend wirkenden Holzschutzmittel

Formulierungen in den Zulassungen: Erläuterungen:
Das mit diesem Holzschutzmittel behandelte Holz darf nur in den Bereichen verwendet werden, die nach ... der Gefährdungsklasse/Gebrauchsklasse .... zugeordnet sind, jedoch Die Gefährdungsklassen sind mittel- bzw. antragsbezogen; die den Gefährdungsklassen / Gebrauchsklassen nach.... zugeordneten Anwendungsbereiche sind jedoch nur unter Beachtung bestimmter Einschränkungen zulässig.
E 1
  • nicht, wenn das behandelte Holz bestimmungsgemäß in direkten Kontakt mit Lebens- oder Futtermitteln kommen kann,
Diese Einschränkung gilt für alle vorbeugend wirkenden Holzschutzmittel unabhängig von den verwendeten Wirkstoffen und unabhängig vom Schutzmitteltyp*Tab.4
E 2
  • nicht, wenn das behandelte Holz in Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen großflächig* eingesetzt werden soll, es sei denn, das behandelte Holz wird zu diesen Räumen hin abgedeckt,
Diese Einschränkung gilt für alle vorbeugend wirkenden Holzschutzmittel unabhängig von den verwendeten Wirkstoffen und unabhängig vom Schutzmitteltyp, wenn das behandelte Holz in Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen eingesetzt werden soll.
E 3
  • nicht, wenn das behandelte Holz großflächig in sonstigen Innenräumen eingesetzt werden soll, es sei denn, die großflächige* Anwendung ist bautechnisch als unvermeidbar begründet,
Wie zuvor angemerkt, jedoch für sonstige Innenräume, also Räume, die keine Aufenthaltsräume oder den Aufenthaltsräumen zugeordnete Nebenräume sind.
E 4
  • nicht, wenn das behandelte Holz in Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen eingesetzt werden soll
Diese Einschränkung erfolgt mittelbezogen oder auf Antrag nur bei bestimmten vorbeugend wirkenden Holzschutzmitteln; derzeit z.B. bei Mitteln mit zusätzlichem Bläuewirkstoff.
E 5
  • nicht, wenn Menschen oder Tiere häufig in direkten Hautkontakt mit dem behandelten Holz kommen können, es sei denn, die Oberflächen der Holzbauteile werden nach abgeschlossene Behandlung und Fixierung des Holzschutzmittels gründlich abgewaschen.
Diese Einschränkung erfolgt mittelbezogen nur bei bestimmten vorbeugend wirkenden Holzschutzmitteln; derzeit z.B. nur bei chromathaltigen Holzschutzmitteln
E 6
  • nicht, wenn das behandelte Holz für Innenbauteile in Nassräumen verwendet werden soll,
Diese Einschränkung erfolgt mittelbezogen oder auf Antrag nur bei bestimmten vorbeugend wirkenden Holzschutzmitteln, die zwar im Bereich der Gefährdungsklasse 3 verwendet werden dürfen, für die die Verwendung in Nassräumen aber ausgeschlossen ist; derzeit z.B. bei Mitteln auf Teerölbasis.
E 7
  • nicht, wenn das behandelte Holz für Kinderspielplätze oder sonstige mit regelmäßigem menschlichen Hautkontakt verbundene Zwecke bestimmt ist,
Diese Einschränkung erfolgt mittelbezogen nur bei bestimmten vorbeugend wirkenden Holzschutzmitteln; derzeit nur bei Mitteln auf Teerölbasis.
E 8
  • nicht, wenn das behandelte Holz für Innenbauteile im Anwendungsbereich der Gefährdungsklasse 2 oder 3 bestimmt ist.
Diese Einschränkung erfolgt mittelbezogen oder auf Antrag nur bei bestimmten vorbeugend wirkenden Holzschutzmitteln, die zwar im Bereich der Gefährdungsklasse 2 oder 3 verwendet werden dürfen, für die die eine Verwendung für Innenbauteile aber ausgeschlossen ist.
H 1 Das Holzschutzmittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere; das Holzschutzmittel darf nicht in Gewässer gelangen. Dieser Hinweis gilt für alle vorbeugend wirkenden Holzschutzmittel, da die Mittel Biozide enthalten und insofern von einer solchen Gefährdung grundsätzlich ausgegangen wird.
H 2 Das Holzschutzmittel bewirkt keinen vorbeugenden Schutz gegen holzzerstörende Pilze Dieser Hinweis wird für alle vorbeugend wirkenden Holzschutzmittel gegeben, die keine Wirkstoffe gegen holzzerstörende Pilze enthalten und somit nur für die Gefährdungsklasse 1 zugelassen sind.
H 3 Nichteisenmetalle und Glas können angegriffen werden. Dieser Hinweis gilt für alle vorbeugend wirkenden Holzschutzmittel, die Silicofluoride enthalten.
H 4 Nur zur Verwendung gemäß DIN 68 800 Teil 2 Tabelle 3, Zeile 3.1.2., 3.2.2. und 3.3.1. Dieser Hinweis gilt für alle vorbeugend wirkenden Holzschutzmittel für Holzspanplatten und Furniersperrholzplatten.
* Eine großflächige Anwendung ist dann gegeben, wenn für kubische Räume der Richtwert von 0,2 m2/m3 überschritten wird. Großflächig heißt also, das Verhältnis von der zu behandelnden Fläche in m2 zum Raumvolumen in m3 ergibt einen Wert größer als 0,2.

Tab.4 Wasserbasierte Holzschutzmittel zum vorbeugenden Schutz von Holzbauteilen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten

Schutzmitteltyp Kurzeichen Produkt-Code Hauptbestandteile Prädikat GFK HSM-Anzahl
B-Salze HSM-W 10 Bor-Verbindungen Iv P 1,2 13
CK-Salze* HSM-W 65 Chrom- und Kupfer-Verbindungen Iv P W E 1,2,3,4 4
CKB-Salze* HSM-W 70 Chrom-, Kupfer-, Bor-Verbindungen Iv P W E 1,2,3,4 2
Quat-Präperate HSM-W 50 Quartäre Ammonium-Verbindungen Iv P W 1,2,3 0
Quat-Bor-Präparate HSM-W 47 Bor- und Quartäre Ammonium-Verbindungen Iv P (W) 1,2,(3) 4
Chromfreie Cu-Präparate (Cu-HDO, Cu-Quat, Cu-Triazol) HSM-W 40

HSM-W 44

HSM-W 60

Kupfer-, Bor-, Kupfer-HDO-Verbindungen
Kupfer-, Bor-, Triazol-Verbindungen
Kupfer- und quartäre Ammoniumverbindungen
Iv P W (E) 1,2,3,(4) 3
Sammelgruppe   andere Wirkstoffe Iv P W 1,2,3 1
* Die im letzten Holzschutzmittelverzeichnis 2009 aufgeführten Produktgruppen Silikofluoride, Hydrogenfluoride, Chrom-, Fluor- und Bor-Verbindungen, Chrom-, Fluor- und Bor-Verbindungen enthalten biozide Wirkstoffe, die in Europa nicht mehr vermarktet werden dürfen.

Hinweis auf die Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 618 ,
"Ersatzstoffe und Verwendungsbeschränkungen für Chrom(VI)- haltige Holzschutzmittel"
Die TRGS 618 gilt für Verwendungsbeschränkungen, den Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren für Chrom(V1)-haltige Holzschutzmittel*, insbesondere auf Basis von Natrium-, Kalium- und Ammoniumdichromat oder Chromsäure, in Imprägnieranlagen.

Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind andere, wasserbasierende und fixierende, Holzschutzmittel mit geringerem gesundheitlichen Risiko, die den Einsatz von Chrom(V1)-haltigen Holzschutzmitteln ganz oder teilweise entbehrlich machen.

* Chrom(V1)-haltige Holzschutzmittel bestehen aus den nachfolgenden Salzkombinationen und Wasser:
CK-Salze (Chrom-Kupfer)
CKB-Salze (Chrom-Kupfer-Bor)

Die als Ausgangsstoffe eingesetzten Dichromate (Na, K, NH4) oder Chromsäure dienen der Fixierung der bioziden Wirkstoffe im Holz.

homeHolzfragen.de Link zum Thema: Zusammensetzung wasserlöslicher Holzschutzmittel und Grenzwerte der Wirkstoffe zum Schutz vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz

Tab.5 Holzschutzmittel in organischen Lösemitteln zum vorbeugenden Schutz von Holzbauteilen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten

Schutzmitteltyp Hauptbestandteile Präd.ikat GFK HSM-Anzahl
Holzschutzmittel in organischen Lösemitteln Organische Fungizide und Insektizide in organischen Lösemitteln, Xyligen AL, Permethrin, Deltamethrin, Dichlofluanid, Propiconazol, Tebuconazol, Tris-(N-cyclohexyldiazeniumdioxy)-Aluminium Iv P W 1,2,3 0
Holzschutzmittel in organischen Lösemitteln (ohne Wirksamkeit gegen Pilze) Organische Insektizide in organischen Lösemitteln, Deltamethrin Iv 1 0
Wasserverdünnbare Holzschutzmittel (ohne Wirksamkeit gegen Pilze) Organische Insektizide in wässriger Emulsion, Fenoxycarb Iv 1 1
Steinkohlenteer - Imprägnieröle Steinkohlenteer-Imprägnieröl der Klassen WEI-Typ (B), C nach der Klassifizierung (W.E.I.) Mit einem Benzo(a)pyren-Gehalt bis zu höchstens 50mg/kg (ppm) Iv P W E 3,4 0

Tab.8 Einschränkungen - E - und Hinweise - H - bei Bekämpfungsmitteln

Formulierungen in den Zulassungen: Erläuterungen:
Das Bekämpfungsmittel darf jedoch nicht verwendet werden  
E10
  • für Holzbauteile die bestimmungsgemäß in direkten Kontakt mit Lebens- oder Futtermitteln kommen können,
Diese Einschränkung gilt für alle Bekämpfungsmittel unabhängig von den verwendeten Wirkstoffen und unabhängig vom Bekämpfungsmitteltyp *Tab.6
E11
  • nicht großflächig für Holzbauteile in Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen, es sei denn, die behandelten Holzbauteile werden zu diesen Räumen hin abgedeckt,
Diese Einschränkung gilt für alle Bekämpfungsmittel, die keine Pyrethroide und keine zusätzlichen Wirkstoffe gegen holzzerstörende Pilze enthalten
E12
  • nicht für Holzbauteile in Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen, es sei denn, die behandelten Holzbauteile werden zu diesen Räumen hin staubdicht abgedeckt,
Diese Einschränkung gilt für alle Bekämpfungsmittel, die Pyrethroide enthalten. Die Einschränkung unterscheidet sich von der für pyrethroidfreie Bekämpfungsmittel durch die Forderung nach Staubdichtigkeit der Abdeckung auch bei kleinfächiger** Verwendung dieses Mitteltyps. Enthalten diese Bekämpfungsmittel außerdem zusätzliche Wirkstoffe gegen holzzerstörende Pilze, so gilt die folgende weitergehende Einschränkung.
E13
  • nicht für Holzbauteile in Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen
Diese Einschränkung gilz für alle Bekämpfungsmittel, die gegen holzzerstörende Pilze zusätzlich mit einem Wirkstoff ausgestattet sind.

Sie gilt nicht für Bekämpfungsmittel mit einem gleichzeitig gegen holzzerstörende Insekten und Pilze wirksamen Wirkstoff; derzeit sind das nur Mittel auf Borbasis.

E14
  • nicht großflächig* für Holzbauteile in sonstigen Innenräumen, es sei denn, die großflächige Anwendung ist bautechnisch als unvermeidlich begründet,
Diese Einschränkung gilt für alle Bekämpfungsmittel unabhängig von den verwendeten Wirkstoffen und unabhängig von dem Bekämpfungsmiteltyp für Holzbauteile in allen sonstigen Innenräumen, also in Räumen, die keine Aufenthaltsräume und den Aufenthaltsräumen zuzuordnende Nebenräume sind.
H7 Das Bekämpfungsmittel darf nicht für vorbeugende Maßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten eingesetzt werden. Dieser Hinweis gilt für alle Bekämpfungsmittel, die gegen holzzerstörende Pilze zusätzlich mit einem Wirkstoff ausgestattet sind.
H8 Das Bekämpfungsmittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere; das Holzschutzmittel darf nicht in Gewässer gelangen. Dieser Hinweis gilt für alle Bekämpfungsmittel, da die Mittel Biozide enthalten und insofern von einer solchen Gefährdung grundsätzlich ausgegangen wird.
* Eine großflächige Anwendung ist dann gegeben, wenn für kubische Räume der Richtwert von 0,2 m2/ m3 überschritten wird. Großflächig heißt also, das Verhältnis von der zu behandelnden Fläche in m2 zum Raumvolumen in m3 ergibt einen Wert größer als 0, 2.

** Kleinflächig ist demnach ein Wert kleiner als 0,2.


Tab.6 Holzschutzmittel mit bekämpfender Wirksamkeit gegen holzzerstörende Insekten

Bekämpfungsmitteltyp Hauptbestandteile Präd.ikat GFK HSM-Anzahl
wasserbasierte Präparate Bor-Verbindungen, Fluflenoxuron Ib 1,2 1

Tab.9 Einschränkungen - E - und Hinweise - H - bei Schwammsperrmitteln

Formulierungen in den Zulassungen: Erläuterungen:
E9 Das Schwammsperrmittel darf jedoch nicht verwendet werden,
bei Mauerwerk, das bestimmungsgemäß in direkten Kontakt mit Lebens- oder Futtermitteln kommen kann.
Diese Einschränkung gilt für alle Schwammsperrmittel unabhängig von den verwendeten Wirkstoffen und unabhängig vom Schwammsperrmitteltyp *(Tab.7)
H5 Behandeltes Mauerwerk ist zu Aufenthaltsräumen hin zu verputzen oder mit anderen Ausbaumaterialien zu bekleiden. Dieser Hinweis gilt ohne Ausnahme für alle Schwammsperrmittel unabhängig von den verwendeten Wirkstoffen
H6 Das Schwammsperrmittel ist giftig für Fische und Fischnährtiere; das Schwammsperrmittel darf nicht in Gewässer gelangen. Dieser Hinweis gilt für alle Schwammsperrmittel, da die Mittel Biozide enthalten und insofern von einer solchen Gefährdung grundsätzlich ausgegangen wird.

Tab.7 Schutzmittel zur Verhinderung des Durchwachsens von Hauschwamm durch Mauerwerk

Schwammsperrmitteltyp Hauptbestandteile Prädikat Anzahl der Schwammsperrmittel
Bor-Verbindungen , Quat- und Quat-Bor-Verbindungen oder Carbamate M 3

Allgemeines zusammengestellt nach dem DIBt Holzschutzmittelverzeichnis, letzte Ausgabe vom April 2009, Erich Schmidt Verlag, Berlin, (Erscheinen ist eingestellt), Gisbau, Produkt-Code für Holzschutzmittel
(Stand September 2011) und zum neuen Stand der zugelassenen Holzschutzmittel nach den Angaben der DIBt, Stand: 2/2012

Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge beim Einsatz von Holzschutzmitteln

Die R + S Sätze bleiben noch eine Zeit lang neben den neuen Gefarhrenhinweisen "H" und Sicherheitshinweisen "P" bestehen, bis sie davon abgelöst werden. Die H- und P-Sätze und die ergänzenden EUH-Sätze sind knappe Sicherheitshinweise für Gefahrstoffe, die im Rahmen des global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) verwendet werden (Wikipedia).

Als praktische Beispiele ein Auszug aus der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind nachfolgende Hinweise und Ratschläge, die entsprechend den enthaltenen Wirkstoffen der Mittel auf den Verpackungen der Orginalgebinde stehen können und zu beachten sind. (Es dürfen nur unbeschädigte Orginalgebinde in den Verkehr kommen und verarbeitet werden.)

Hinweise auf besondere Gefahren (Gefahrenhinweise; R-Sätze*)

*Begriff aus der Gefahrstoffverordnung für die standardisierten Hinweise auf besondere Gefahren, die von den Gefahrstoffen ausgehen (englisch: risk).

R20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
R22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R22/21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, beim Verschlucken und bei Berührung mit der Haut
R23 Giftig beim Einatmen
R25 Giftig beim Verschlucken
R34 Verursacht Verätzungen
R36 Reizt die Augen
R37 Reizt die Atmungsorgane
R38 Reizt die Haut
R41 Gefahr ernster Augenschäden
R42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
R43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
R45 Kann Krebs erzeugen
R46 Kann vererbbare Schäden verursachen
R48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
R49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen
R62 kann möglicherweise die Fortpflanzungstätigkeit beeinträchtigen
R63 kann möglicherweise das Kind im Mutterleib schädigen
R65 Gesundheitsschädlich: Kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen
R66 Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen

Sicherheitsratschläge (S-Sätze*)

*Begriff aus der Gefahrstoffverordnung für die standardisierten Sicherheitsratschläge, die beim Umgang mit Gefahrstoffen zu beachten sind (englisch: safety).

S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
S20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen
S24 Berührung mit der Haut vermeiden
S24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
S26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
S28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel .... (vom Hersteller anzugeben)
S36 bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
S36/37 bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen und Schutzhandschuhe tragen
S36/39 bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und -brille / Gesichtsschutz tragen
S36/37/39 bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen und Schutzhandschuhe und Schutzbrille / Gesichtsschutz tragen
S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen)
S46 Beim Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
S53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
S62 beim Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen

Bauaufsichtlich zugelassene insektenbekämpfende Holzschutzmittel mit Prüfprädikat Ib (gegen Insekten bekämpfend wirksam)

Stand
2/2012
Art / Wirksamkeit Wirkstoffe Verfahren GK Name
Salzpräparat

langsame Wirksamkeit

Borsäure, Borax Streichen, spritzen, fluten, Bohrloch- und Bohrlochdrucktränkung, Schaumverfahren 1,2 Z-58.2-1492
Remmers
Adolit Holzwurmfrei
Streichen, spritzen, Bohrloch- und Bohrlochdrucktränkung, Schaumverfahren 1,2 Z-58.2-1447
Kulbasal
B combi
Borsäure
Natriumtetraborat-Penthydrat
Streichen, Spritzen (Sprühen), Bohrlochtränkung,
Bohrlochdrucktränkung, Schaumverfahren.
1,2 Z-58.2-1445
Diffusit
IC-B
Lösemittel-
haltiges Präparat

verzögerte Wirksamkeit

Flufenoxuron 1) Streichen, spritzen, Bohrlochtränkung 1,2 Z-58.2-1482
Remmers
HWT

1) Anwendungsvorbot: nicht für Holzbauteile in Aufenthaltsräumen und deren Nebenräumen. Dieses umfasst alle mit Holzschutzmittel behandelten tragenden und oder aussteifenden Holzbauteile, die zur
Errichtung der Raum umschließenden Bauteile (Wände sowie Boden und Decke)der Aufenthaltsräume verwendet werden, unabhängig davon ob diese oberflächlich mit direktem Kontakt zur Raumluft oder bekleidet, beplankt bzw. anderweitig abgedeckt eingebaut werden.

Erstmalig zusammengestellt von Martin Malangeri, planen und bauen mit holz, www.martin-malangeri.de und 2008 von Holzfragen.de fortgeführt nach DIBt-Verzeichnis, Stand 2/2012)

Bauaufsichtlich zugelassene schwammsperrende Holzschutzmittel mit Prüfprädikat M - Schwammsperrmittel

Stand 2/2012
Art / Wirksamkeit Wirkstoffe Verfahren Name
Wasserlösliches Schutzmittel-konzentrat Dinatriumtetraborat, Borsäure Streichen, spritzen, Bohrloch- und Bohrlochdrucktränkung, Schaumverfahren Z-58.2-1451
Adolit M flüssig
Borsäure, Borax Streichen, spritzen, fluten, Bohrloch- und Bohrlochdrucktränkung, Schaumverfahren Z-58.2-1470
Diffusit M

Z-58.2-1456
Kulbasal M

Erstmalig zusammengestellt von Martin Malangeri, planen und bauen mit holz, www.martin-malangeri.de und seit 2008 von Holzfragen.de fortgeführt nach DIBt-Verzeichnis, Stand 2/2012


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