Feuchte

Dichtung und Wahrheit in der Kellerwand

In einem Mehrfamilienhaus war 1990 im Keller eine Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit (Horizontalsperre) eingebracht und eine Schwammbeseitigung durchgeführt worden. Die Eigentümergemeinschaft hatte dafür 150.000 DM gezahlt und 10 Jahre Garantie bekommen. Weil der Keller aber nach einigen Jahren immer noch feucht war, sollten wir die Wirksamkeit der "Sanierung" überprüfen.

Nach Aktendurchsicht ahnten wir Böses, denn es gab
- keine Mauerwerksdiagnostik (z.B. Feuchtemessungen, Salzanalysen, Schwammgutachten),
- unvollständige Angaben zu den eingebauten Materialien und Chemikalien,
- keinen Nachweis der im Mauerwerk eingebrachten Schwammsperrmittel nach DIN 68800-4
- und natürlich keinen Qualifikationsnachweis der Ausführenden nach DIN 68 800-4 (2.5).

Eine Mauerwerksinjektion bedarf grundsätzlich einer vorangehenden Mauerwerksdiagnose, um bei einer nachfolgenden Ausführung (unter Beachtung der Angaben und Anwendungseinschränkungen derMaterialhersteller und des damaligen WTA Merkblattes 4-2-86) eine Wirksamkeit sicher zu erreichen und garantieren zu können, alles andere - wie auch hier vorgefunden - ist nicht fachgerecht.

Die vorgenommene Horizontalsperre brachte dann auch keinen Erfolg. Das Mauerwerk oberhalb der Sperre war nach Messungen im CM-Verfahren viel zu feucht. Ursache für das Versagen der Sperre war eine unzureichende Bohrlochtiefe. Es fehlten die erforderliche kraftschlüssige Verfüllung mit einer schwindfreien Bohrlochsuspension und die nötigen flankierenden Maßnahmen gegen Salzablagerungen durch die verbleibende Feuchte im Mauerwerk.

Auch gab es weder einen Untersuchungsbericht nach DIN 68 800-4 (2.3) noch eine Feststellung des Schwammbefalls. Der Auftragnehmer behauptete in der Rechnung, als "Schwammbekämpfungsmaßnahme" 208 Liter 10% wäßriger Lösung des Schwammsperrmittel Adolit M mit den Wirkstoffen 20% Benzalkoniumchlorid und 12% Alkaliborat auf 400 m2 Wand und Bodenfläche eingebracht zu haben. Das hätte einem gewaltigen Umweltfrevel entsprochen, denn nach unseren Beobachtungen schien die Wand gar nicht von Hausschwamm befallen gewesen zu sein. Ohne Befall hätte es sich um einen nicht bestimmungsgemäßen Einsatz von Bioziden und damit um eine sinnlose Umweltbelastung gehandelt. Eine qualitative Probe ergab - Gott sei Dank -, dass die Schwammbekämpfung überwiegend vorgetäuscht und "nur" in Rechnung gestellt worden war.

"Bautenschutzfirma" kann sich jeder nennen, aber wer keinen Sachkundenachweis gemäß DIN 68 800-4 (2.3) und (2.5) über die ausreichende Qualifikation vorlegen kann und nicht über die erforderliche Ausrüstung zur Ausführung dieser Maßnahmen verfügt, darf solche Arbeiten gar nicht durchführen. Das sollte man wissen, wenn man für Geld Leistung verlangt.

Die Hauseigentümergemeinschaft hätte es billiger haben können! Vorher an uns gewandt, hätten wir eine Mauerwerksdiagnose gemacht, wirksame Maßnahmen vorgeschlagen, die Ausführung überwacht und abgenommen. Dem Geldbetrag von 90.000 DM hätte dann auch eine Leistung im Wert von 90.000 DM gegenübergestanden. Auch eine Feststellung eines vermeintlichen Befalls durch den Echten Hausschwamm wäre mit uns ein Geschäft geworden - hätten doch 60.000 DM ganz gespart werden können. Unser Honorar wäre hier gut angelegt gewesen.

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