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Holzschutz - Holzschutzmittel


Vorbeugender Holzschutz
Bekämpfender Holzschutz
Holzschutzmittel im Einsatzbereich "nichtragende Holzbauteile" und "bewegliche Holzgüter" mit Empfehlungen für die Produktauswahl anhand praktischer Beispiele
Die Holzschutzmittel des ungeprüften "grauen" Marktes
Befall - Befallsumfang - Sachkundenachweis
Alte vorhandene Holzschutzmitteleinträge - Verträglichkeitsprüfung
Bescheinigung der ausgeführten Holzschutzbehandlung
Kennzeichnung von Holzschutzmaßnahmen durch Dachkarte am Bau
Erläuterung zu "Prüfprädikaten"

Kurioses in Leistungsbeschreibungen von Architekt und Planer

Vorbeugender Holzschutz
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Grundsätzlich muss der Auftraggeber nach Beratung über den Einsatz von Holzzschutzmitteln entscheiden, da alle Holzschutzmittel Anwendungsbeschränkungen haben. Auf einer Unterseite finden Sie hierzu Hinweise zum Einsatz von Holzschutzmitteln .

Der Verbau von Holz zu tragenden und aussteifenden Konstruktionen in baulichen Anlagen erfordert Holzschutzmaßnahmen, die in der DIN 68800 vorgeschrieben werden. Im Teil 2 der DIN 68 800 (Neufassung von Mai 1996) sollten dabei aber " Ausführungen ohne chemischen Holzschutz ... gegenüber jenen bevorzugt werden, bei denen ein vorbeugender chemischer Holzschutz erforderlich ist. " In vielen Fällen ist es bei bestimmten Konstruktionsweisen und bei der Wahl entsprechender Holzarten möglich, Hölzer auch ohne chemischen Holzschutz zu verbauen, selbst wenn sie eine tragende Funktion haben. Wenn kein chemischer Holzschutz vorgeschrieben ist, so stellt die Begiftung des Holzes sogar ein Mangel im Sinne der VOB dar, wenn sie trotzdem durchgeführt wird.

Der Bauherr kann Schadensersatz fordern, wenn z.B. Dachlatten, Sparschalung oder entsprechend verbaute tragende Holzteile entgegen dem "Stand der Technik" mit Holzschutzmitteln behandelt wurden. Er kann verlangen, dass die entsprechenden Hölzer durch unbehandelte ersetzt werden, da er sonst eventuell einen Schaden in Form von erhöhten Entsorgungskosten hat.

Wenn ein vorbeugender chemischer Holzschutz nicht durch eine entsprechende Konstruktion oder die Wahl einer geeigneten Holzart vermieden werden kann, so sind gem. DIN 68 800-3, ausschließlich Holzschutzmittel mit allgemeiner bauaufsichlicher Zulassung des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) mit den entsprechenden (link zu) Prüfprädikaten zu verwenden.
Eine Auflistung gibt es in dem DIBt Holzschutzmittelverzeichnis ( Erich Schmidt Verlag ). Weitere Informationen dazu auf der Homepage des Deutschen Instituts für Bautechnik .

Ausgehend von einer qualifizierten Holzbestellung hat der Verarbeiter des behandelten Holzes, bzw. der Bauherr vom Lieferanten eine Bescheinigung mit ausführlichen Informationen über die ausgeführte Holzschutzmittelbehandlung mit folgenden Angaben zu bekommen:

Es grünt so grün... Vorbeugender Holzschutz, grüne Kontrollfarben sagt nichts über die Wirksamkeit aus.

Name und Anschrift des ausführenden Betriebes, angewandte Holzschutzmittel mit Prüfzeichen und Prüfprädikaten , Wirkstoffe, angewandtes Einbringungsverfahren, berücksichtigte Gefährdungsklassen usw. (Siehe DIN 68 800 Teil 3 Abs. 10.1 und 2.)

Vorgeschrieben ist auch die eventuelle Nachbehandlung von Schnittstellen und Rissen , die in der Praxis allerdings höchst selten durchgeführt wird. So kann es dann trotz vorangegangenem Holzschutz z.B. zu einem Hausbockbefall kommen.

Handelt es sich um Holzschutzmaßnahmen statisch nicht beanspruchter Holzbauteile, die unbedingt nötig sind, so ist dieser Holzschutz zusätzlich zu vereinbaren und nach der Notwendigkeit vorher abzuwägen. Hierzu wird für die verwendeten Holzschutzmittel keine bauaufsichtliche Zulassung gefordert. Es stehen hierzu die

Gütezeichen RAL Holzschutzmittel

Holzschutzmittel mit RAL-Gütezeichen zur Verfügung.

Vorbeugende chemische Mittel gegen Pilz- und Insektenbefall bei tragenden und aussteifenden Holzbauteilen in baulichen Anlage, die als ökologisch oder biologisch gepriesen werden, müssen die gleiche Prüfung des Umweltbundesamtes und des DIBt wie alle anderen Produkte bestehen, um eine bauaufsichtliche Zulassung zu erhalten. Ohne Zulassung ist ihre Verwendung baurechtlich nicht erlaubt.

Bekämpfender Holzschutz

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Nach DIN 68.800 Teil 4 ist die Bekämpfung eines Pilzbefalls oder eines Lebendbefalls durch holzzerstörende Insekten vorgeschrieben, wenn tragende und/oder

Sonderdruck DIN 68800 Teil 4

aussteifende Bauteile davon betroffen sind. In anderen Fällen ist eine sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit vorzunehmen. Voraussetzung für Bekämpfungsmaßnahmen (chemisch oder auch alternativ, z.B. durch thermische Verfahren (Heißluftbehandlung) ist "die eindeutige Feststellung der Art der Schadorganismen und des Befallsumfanges durch dafür qualifizierte Fachleute oder Sachverständige." (2.3) (Dazu gehören auch Hinweise auf Risiken und auf den Fledermausschutz bzw. die Artenschutzverordnungen.)

Unter Umständen handelt es sich (besonders bei Holz älter als 60 Jahre) nur um einen bereits vergangenen Altschaden! (Siehe Praxisbeispiele: Wie man mit 80 Jahre alten Insektenbohrlöchern Geld verdienen kann , und Teurer und überflüssiger Chemieeinsatz) .

Bei allen Schäden an tragenden und aussteifenden Holzbauteilen ist ein beratender Ingenieur/ Statiker zu konsultieren. Er prüft für Sie verantwortlich die Standsicherheit und Tragfähigkeit.

Vor der Bekämpfung ist genau abzuwägen, welche Maßnahmen dem Bauherrn unter Berücksichtigung aller gegebenen Anwendungseinschränkungen empfohlen werden können. Es sind außer einem gesamten Austausch der befallenen Holzbauteile, eine chemische Bekämpfung, sowie das Heißluftverfahren oder auch mehrere Verfahren und auch Sonderverfahren nebeneinander möglich. Weiterhin sind Begasungen , jedoch nur sehr eingeschränkt, möglich.

Eine reale Garantie kann man nur erwarten, wenn außer den Grundsätzen einer ordenlichen Untersuchung auch die Anwendungsbestimmungen für den vorbeugenden und bekämpfenden Holzschutz eingehalten werden.

Dabei ist auch zu beachten und vom Verwender darauf hinzuweisen, wann und ob bekämpfende Holzschutzmittel eine zeitversetzte Wirksamkeit (schnell, langsam, verzögert) aufweisen, denn es kann u.U. Jahre dauern, bis ein Befall zum Erliegen kommt. Grund dafür sind unterschiedlich wirkende Stoffe.

schnelle Wirksamkeit langsame Wirksamkeit verzögerte Wirksamkeit
Kontaktinjektizide
(Nervengifte) wie Pyrethroide
z.B. Permethrin
reine Fraßgifte
wie Borverbindungen
z.B. Borsäure, Borax
direkt in die hormonelle Steuerung des Organismus einwirkende Stoffe
z.B. Flufenoxuron

Manchmal geht es ja nicht nur um Kleinigkeiten, wie z.B. unsauberes Arbeiten. Das kann z.B. bei Befall durch den Echten Hausschwamm durch Verbreitung von Sporen und Mycelverschleppung einen weiteren Befall an anderer Stelle nach sich ziehen. Deshalb wird wie im OP mit Schutzkleidung gearbeitet.

Holzschutzmittel im Einsatzbereich "nichtragende Holzbauteile" und "bewegliche Holzgüter"

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Von nichttragenden Holzbauteilen (z.B. Verbretterungen) und beweglichen Holzgütern (z.B. Möbeln) wird i.d.R. keine direkte Gefahr ausgehen, wenn diese durch holzzerstörende Pilze und/oder Insekten befallen werden. Sie sind haben am Bauwerk keinerlei tragende oder aussteifende Funktion. Ein Versagen führt daher nicht direkt zur Gefährdung der tragende Baukonstruktion.

Für diesen Einsatzbereich fallen die Holzschutzmittel, die Sie im Baumarkt und Fachhandel erhalten. Die Anwendung ist für Laien möglich, wenn er die technischen Hinweise auf bzw. in der Packung beachtet.

Empfehlungen für die Produktauswahl anhand praktischer Beispiele

Einsatz-
bereiche
Beispiele für Holzprodukte Schutz gegen Holzschutzmittel bzw. schadstoffarme Anstrichmittel
Erstbehandlung Nachpflege
Außen Holzprodukte am Haus:

Außenseiten von Türen, Toren und Fenster, Fensterläden, Außenwand-
bekleidungen, Dachüberstände, Balkonbretter

Holzzerstörende Pilze/Insekten

(bei richtiger Konstruktion und Bauunterhaltung kaum zu erwarten)

Holzverfärbende Bläuepilze

(z.B. an Kiefer)

Witterungs-
einflüsse

(UV-Strahlung)

Holzschutzgrundierung,
-imprägnierung, Bläueschutz (auf RAL-Gütezeichen bzw. UBA-Registriernummer für Bläueschutzmittel achten) und anschließende Beschichtung mit einem schadstoffarmen Anstrichmittel wie z.B. Holzlasuren, Holzfarben, Wetterschutzlasur/-farbe (auf Umweltzeichen Blauer Engel achten) oder

Holzschutzmittel wie z. B. farbige Holzschutzlasur (RAL-Gütezeichen!)

Bei wirksamer Holzschutzgrundierung: schadstoffarmes Anstrichmittel wie bei Erstbehandlung
ist ausreichend (verwitterte Anstriche zuvor entfernen, vergrautes Holz abschleifen)

In allen anderen Fällen: erneutes Vorgehen wie bei Erstbehandlung

Garten-und Landschaftsbau:

Terrassen, Gartendecks, Holzpflaster/-fliesen/ -roste, Gartenmöbel, Brücken, Stege, Zäune, Pfähle, Palisaden, Pergolen,
Rankgitter, Lauben, Carports, Spielgeräte)* , Sichtschutzwände

home Holzfragen.de Link zum Thema:
)* Hiolzschutz an Spielgeräten
holzzerstörende Pilze (auch Moderfäule) und Insekten

(bei mangelhafter Konstruktion und Bauunterhaltung zu erwarten)

Ggfs. holzverfärbende Bläuepilze

(z.B. an Kiefer)

Witterungs-
einflüsse

(z.B. natürliche Vergrauung durch UV-Stahlung))

Holzschutz durch Kesseldruckimprägnierung (auf RAL-Gütezeichen achten)

z.B. Gartenholzprodukte (siehe Holzfragen-Testbericht)

Farbbehandlung mit schadstoffarmen
Anstrichmitteln (auf Umweltzeichen Blauer Engel achten) ist nur eingeschränkt möglich (siehe Link rechts).

Nicht imprägnierte Holzprodukte (zweckmäßig nur bei Verwendungen ohne Erdkontakt!) : Erstbehandlung siehe oben "Holzprodukte am Haus" , alternativ können z.B. Farbkernhölzer (Lärche, Douglasie und Kiefer), richtig verbaut, auch ungeschützt verbleiben und auf natürliche Weise vergrauen.

home Holzfragen.de Link zum Thema:
Farbliche Gestaltung von Holz außen
Bei kesseldruck-
imprägnierten Erzeugnissen: ggfs. verwitterte Beschichtung entfernen (Obacht: Staub ist gesundheitsschädlich) und erneute Beschichtung mit einem schadstoffarmen Anstrichmittel

Andere Erzeugnisse: Nachpflege siehe oben "Holzprodukte am Haus"

Innen Holzprodukte im Haus:

Decken-und Wand-
vertäfelungen, Türen, Möbel, Parkett, Dielen, Treppen

Verschmutzung

Mechanische Beanspruchung (z. B. Stoßbelastung, Kratzer)

Holzschutzmittel unzulässig. Nur schadstoffarme Anstrichmittel, insbesondere für

Oberflächenschutz bzw. Verschönerung wie z. B. Möbellasur, Farbe, Beize, Lack, Wachs, Öl (Umweltzeichen Blauer Engel!) oder zur

Holzversiegelung wie z.B. hochabriebfester farbloser Lack für Parkett, Dielen, Treppen (Umweltzeichen Blauer Engel!)

Wenn erforderlich, nur schadstoffarme Anstrichmittel wie bei Erstbehandlung
Sonder-
fälle
Von Insekten befallene Gegenstände Holzzerstörende Insekten ("Holzwurm") Holzschutzmittel zur Bekämpfung von Insekten im Holz (z.B. Möbel, Kunstgegenstände) in Kleingebinden bis maximal 750 ml (RAL-Gütezeichen!)

Bei Befall an der baulichen Anlage (z.B. Dachstuhl) muss ein Fachbetrieb eingeschaltet werden. Einsatz biozidfreier thermischer Verfahren (Heißluftverfahren mit Umweltzeichen Blauer Engel!) oder (/ und) bauaufsichtlich zugelassener Bekämpfungsmittel mit gleichzeitig vorbeugendem Schutz vor Wiederbefall.

entfällt
Achtung: Bei statisch tragenden Holzbauteilen dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Holzschutzmittel (Ü-Zeichen) durch Fachbetriebe eingesetzt werden!
Dieses reichhaltige Angebot von Holzschutzgiften im Bazar (hier in Indien) sollte uns kein Vorbild sein. Foto: Dr. Kürsten
Die Holzschutzmittel des ungeprüften "grauen" Marktes
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Neben den geprüften und zugelassenen Holzschutzmittel als Bauprodukt (eigentlich nur für Fachleute zugänglich) gibt es in Deutschland einen frei zugänglichen Markt für nicht geprüfte Holzschutzmittel den sogenannten "Grauen Markt".

55 % Marktanteil erreichten die vielen kleinen Dosen im Baumarkt. Bislang oft zweifelhafte bioziode Wirkstoffe , ungenügende Deklaration, bedenkliche oder keine Gebrauchsanweisung bringt dem Laien, als praktischen Anwender, Unwägbarkeiten und Probleme. Dem den übrigen Dingen des Lebens allemal misstrauisch gegenüberstehende Verbraucher sollte dieser Zustand im Baumarkt zu denken geben.

Eine verharmlosende Werbung ist bei Bioziden verboten. Dennoch sind in Baumärkten angebotene Mittel dadurch aufgefallen, weil sie ungenügend deklariert sind, gesundheitliche Gefahren biozider Wirkstoffe verharmlosen oder durch Angaben wie "Innen und Außen" unzulässige Anwendungen suggerieren.

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) beschrieb dies in einer Stellungnahme am 31. März 2003 aus Anlass eines Fachgesprächs im Umweltbundesamt:

"Stichprobenkontrollen in großen Baumärkten zeigen die bisherige unzureichende Umsetzung der Selbstverpflichtung auf:

Überwiegendes Angebot von "holzschützenden Produkten" mit folgenden Mängeln:

Zum anderen fallen sogenannten "alternative" Holzschutzmittel mit "Ökotouch" ins Auge. Mansche davon fallen ins Auge. Sie schaffen es, sich über die Medien als "von böser Seite unterdrückte Produzenten glücksbringender Waren" darzustellen. Doch weil sich gerade solche Produkte seit Jahren der bauaufsichtlichen Zulassung verweigern, sind Zweifel gegeben.

Ausführliche Informationen über Holzschutzmittel und Beschreibungen zu den wichtigsten Wirkstoffen für die Insektenbekämpfung und Alternativen zur chemischen Schädlingsbekämpfung finden Sie z.B. auf der: Homepage des Bayerischen Umweltministeriums.

Befall - Befallsumfang - Sachkundenachweis

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Hinweis : Nach DIN 68.800 Teil 4 ist die Bekämpfung eines Pilzbefalls oder eines Lebendbefalls durch holzzerstörende Insekten vorgeschrieben, wenn tragende und/oder aussteifende Bauteile davon betroffen sind. In anderen Fällen ist eine sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit vorzunehmen.

Voraussetzung für Bekämpfungsmaßnahmen (chemisch oder auch alternativ, z.B. durch Heißluft) ist "die eindeutige Feststellung der Art der Schadorganismen und des Befallsumfanges durch dafür qualifizierte Fachleute oder Sachverständige."

Logo des deutschen Fachverbandes DHBV, er garantiert für die Sachkunde seiner Mitglieder

Die Bekämpfungsmaßnahmen erfordern grundlegende Kenntnisse und Erfahrungen. Sie dürfen daher nur von qualifizierten Fachfirmen bzw. Fachleuten durchgeführt werden." (2.5) Diese Fachleute haben sich im Deutschen Holz- und Bautenschutzverband e.V. zusammengeschlossen. Auf deren Homepage findet man eine Liste der Fachunternehmen.

Die Gefahrstoffverordnung, Anhang III Nr. 4 (Schädlingsbekämpfung) Punkt 4.4. Abs. 5 Pkt. 5 fordert von Sachkundigen eine regelmäßige Fortbildung mit Teilnahmebescheinigung.

Die Holzschutzmittel, die für den bekämpfenden Holzschutz eingesetzt werden können, werden durch die Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V. geprüft und überwacht, und sind im Verzeichnis der Holzschutzmittel mit RAL-Gütezeichen als Anhang im DIBt Holzschutzmittelverzeichnis aufgeführt.

Alte vorhandene Holzschutzmitteleinträge - Verträglichkeitsprüfung

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Bei allen Maßnahmen ist es wichtig, im Rahmen der Untersuchungen nach schon vorhandenen Holzschutzmitteleinträgen zu suchen. Wenn es schon welche gibt, hat das Auswirkungen auf den Einsatz weiterer Wirkstoffe. Hier ist die Verträglichkeit zu prüfen. Auskunft darüber (lt. DIBt) müssen die Hersteller der Produkte erteilen. Es besteht immer ein Interesse, die nachfolgenden gesundheitlichen Belastungen bei weiteren Arbeiten und Nutzungen einschätzen zu können, um Handlungsanweisungen zu geben.

Bescheinigung der ausgeführten Holzschutzbehandlung

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Nicht vergessen - die Bescheinigung der ausgeführten Holzschutzbehandlung

(die nachfolgende Kennzeichnung ist nicht etwa neu, sondern wurde seit der Erstausgabe 1956 in der DIN 68 800 festgeschrieben! Zusätzlich wird heute eine als Bescheinigung bezeichnete Schriftunterlage gefordert. Bei Ausführungsmängeln sind diese Dokumente sehr wichtige Nachweise für den Auftragnehmer. Die Abnahme der Leistung könnte u.U. von der Beibringung abhängig gemacht werden. Ein beträchlicher Zahlungsrückbehalt könnte sehr wohl bis zur Beibringung sachlich gerechtfertigt sein. Voraussetzung für eine ordentliche Bescheinigung ist eine entsprechende ordentliche schriftliche Holzbestellung, die ausführlich mit nachvollziehbaren Angaben sein soll. Diese ist Grundlage der Lieferbescheinung. DIN 68 800 Teil 3 Abschnitt 10 Bescheinigung und Kennzeichnung 10.1 Bescheinigung. Hier lesen Sie Ausführliches dazu .

Zur Bescheinigung der ausgeführten Holzschutzbehandlung hat der Auftragnehmer in den Begleitpapieren anzugeben, gegebenenfalls getrennt für Grundschutz und Nachbehandlung:

Bescheinigung der ausgeführten Holzschutzbehandlung
  • Name und Anschrift des ausführenden Betriebes
  • Bezug auf die vorliegende Norm und Ausgabe, ob die Erfüllung der Anforderungen für tragendes oder nichttragendes Holz erfolgte
  • angewendetete Holzschutzmittel mit Prüfzeichen und Prüfprädikate, Auslobung (Angabe der Anwendungsbereiche durch den Hersteller bzw. Lieferfirma)
  • Wirkstoffe - Angewendetes Einbringverfahren
  • Bei wasserlöslichen Holzschutzmitteln die angewendete Lösungskonzentration
  • Berücksichtigte Gefährdungsklasse
  • erzielte Einbringmenge -ohne Schutzmittelverluste- in g/m2, ml/m2 bzw. kg/m3
  • Jahr und Monat der Behandlung
  • Unterschrift des ausführenden Betriebes

So sieht ein Muster einer Bescheinigung zur ausgeführten Holzschutzbehandlung , eine Imprägnierbescheinigung aus

Hinweis: Wir empfehlen bei vorbeugenden Holzschutzimprägnierungen für die Gefährdungsklasse 1+2 wegen der Gefahr der Auswaschung von wasserlöslichen Holzschutzmitteln (z.B. Wirkstoffe mit Borverbindungen) während der Lagerung und dem Transport bis zum Endverbraucher, sich mit der Lieferung Folgendes bestätigen zu lassen:

"Die Lieferung war nach der Imprägnierung nicht dem Niederschlag ausgesetzt."

Kennzeichnung von Holzschutzmaßnahmen durch Dachkarte am Bau

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Kennzeichnungspflicht nach DIN 68 800 Teil 3 Abschnitt 10, Bescheinigung und Kennzeichnung, 10.2 Kennzeichnung (Dachkarte / Signiereindruck)

Für schutzbehandeltes, verbautes Holz ist durch den Auftragnehmer an mindestens einer, möglichst sichtbar bleibenden Stelle des behandelten Bereiches in dauerhafter Form anzugeben:

Dachkarte / Signiereindruck
  • Name und Anschrift des ausführenden Betriebes
  • Name und Prüfzeichen des angewendeten Holzschutzmittels
  • Prüfprädikate - Wirkstoffe
  • erzielte Einbringmenge -ohne Schutzmittelverluste
  • in g/m2, ml/m2 bzw. kg/m3
  • Jahr und Monat der Behandlung
  • Unterschrift des ausführenden Betriebes

So sieht ein Muster einer Dachkarte aus.

Erläuterung zu "Prüfprädikaten"

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Jeder Gefährdungsklasse (Gk) , in der die Gefährdungsbedingungen für Holz festgelegt sind, werden Prüfprädikate zugeordnet. Die Prüfprädikate geben die Mindestanforderungen der Wirksamkeit von Holzschutzmitteln in der jeweiligen Gefährdungsklasse an. Um diese Mindestanforderungen zu verstehen und prüfen zu können, ist Ihnen in der folgenden Tabelle eine Übersicht gegeben. Die Gefährdungsklassen haben wir unter "Hinweise zum Einsatz von Holzschutzmitteln" gesondert erläutert.

Mindestanforderungen an Holzschutzmittel (Prüfprädikate) in Abhängigkeit von der Gefährdungsklasse (Gk)
Gk 1
  • Iv gegen Insekten vorbeugend wirksam
Gk 2
  • Iv gegen Insekten vorbeugend wirksam
  • P gegen Pilze vorbeugend wirksam (Fäulnisschutz)
Gk 3
  • Iv gegen Insekten vorbeugend wirksam
  • P gegen Pilze vorbeugend wirksam (Fäulnisschutz)
  • W auch für Holz, das der Witterung ausgesetzt ist, jedoch nicht im ständigen Erdkontakt und nicht im ständigen Kontakt mit Wasser
Gk 4
  • Iv gegen Insekten vorbeugend wirksam
  • P gegen Pilze vorbeugend wirksam (Fäulnisschutz)
  • W auch für Holz, das der Witterung ausgesetzt ist
  • E auch für Holz, das extremer Beanspruchung ausgesetzt ist (im ständigen Erd- und/oder Wasserkontakt sowie bei Schmutzablagerungen in Rissen und Fugen)
sonstige Prüfprädikate
.
  • (P) gegen Pilze vorbeugend wirksam, Sonderpräperate für Holzwerkstoffe
.
  • (Ib) gegen Insekten bekämpfend wirksam
.
  • (M) Schwammsperrmittel

Und am Ende: Kurioses aus Leistungsbeschreibungen von Architekt und Planer...

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Baubeschreibungen in den Verkaufsdokumenten für Neubauten, insbesondere von Bauträgern, bieten einem Holzschutzsachverständigen manchmal nahezu belustigende Kuriositäten.

Kürzlich bekam der Unterzeichnende folgendes zu lesen: "Dachstuhl aus Holz ... imprägniert gegen Fäulnis, Pilzbefall und Insektenschutz."

Fäulnis und Pilzbefall sind eine Tautologie, da Fäulnis die Beschreibung des durch einen Pilzbefall verursachten Schadensbildes ist. Dass man zum Insektenschutz imprägnieren kann ist einsehbar, was soll es aber bringen wenn GEGEN Insektenschutz imprägniert wird. Wie geht das überhaupt?

Man kann sich denken, dass Imprägnierung gegen Insektenbefall gemeint war, so steht es aber nicht in der Beschreibung, die regelmäßig Bestandteil des Vertragsdokuments wird.

Ein "Klassiker" ist auch die Formulierung, dass tragende Bauteile mit einem "giftfreien Holzschutz nach DIN 68800" behandelt werden sollen.

Alle bauaufsichtlich zugelassenen Holzschutzmittel enthalten definitionsgemäß Biozide, d. h. sie sind mehr oder weniger "giftig". Für tragende Bauteile dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Holzschutzmittel verwendet werden.

Farbanstriche, Verkieselungspräparate und Ähnliche Produkte sind in diesem Sinne keine Holzschutzmittel. Es ist also unmöglich der Baubeschreibung zu entsprechen. Ein pauschaler Verweis auf DIN 68800 ist außerdem etwas zu unbestimmt und dürftig.

Oft wird in Baubeschreibungen "Verzicht auf chemischen Holzschutz nach DIN 68800 Teil 2" oder ähnliche Formulierungen gefunden.

Auch das sollte im Zweifelsfall mit mehr Details festgehalten werden. Es gibt die Möglichkeit unter Auswahl bestimmter Konstruktionsgrundsätze und/oder dauerhafter Holzarten auf chemischen Holzschutz für tragende Bauteile zu verzichten. Die Erfahrung lehrt den Holzschutzsachverständigen jedoch, dass oft in der Planung und praktischen Umsetzung nicht den Konstruktionsvorgaben, die einen Verzicht auf Holzschutzmittel möglich machen, entsprochen wird.

Bei der Beschreibung zur Holzschutzbehandlung von Fenstern findet sich oft ein Verweis dass nach DIN 68805 behandelt wird.

DIN 68805 wurde bei der letzten Neufassung von DIN 68800 Teil 3 im April 1990 unwirksam, weil die Vorschriften für maßhaltige, nicht tragende Bauteile seit dem in Abs. 12 von DIN 68800-3 geregelt sind.

Oft ist für den Fachmann erkennbar, dass die Angaben zum Holzschutz in Baubeschreibungen Versatzstücke aus alten Musterdokumenten sind und eigentlich so richtig niemand weiß was er da gerade geschrieben hat.

zusammengetragen von Uli Arnold (Sachverständiger für Holzschutz)

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