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Prüfung der Standsicherheit


Vorschlag zu einer Änderung der DIN 68800-4 Abschnitt 5.1.2 und 5.1.3

In DIN 68800-4 Abschnitt 5.1.2 wird gefordert:

"Von den befallenen Vollhölzern sind die vermulmten Teile zu entfernen und die verbliebenen Querschnitte bezüglich der Standsicherheit zu prüfen. Wo der Querschnitt mehr als statisch zulässig vermindert ist, sind die Teile durch neue, erforderlichenfalls vorbeugend chemisch geschützte Hölzer (siehe Abschn. 5.12.1) oder durch andere geeignete Baustoffe bzw. Bauteile zu verstärken oder zu ersetzen." .....

Üblicherweise befasst sich ein Sachverständiger für Holzschutz mit der holzschutztechnischen Untersuchung am Bauwerk im Zuge eines Befalls durch holzzerstörende Insekten. Diesem Sachverständigen, der n.a. Biologe, Holzwirt oder Holzschutztechniker ist, kann eine Prüfung der Standsicherheit in diesem Zusammenhang i.d.R. mangels einer Qualifizierung als Tragwerksplaner nicht abverlangt werden.

Liegt ein Befall durch holzzerstörende Insekten vor, ist i.d.R. ein Schaden vorhanden, der in der Folge den für das Bauwerk zuvor aufgestellten Standsicherheitsnachweis hinsichtlich der dort getroffenen Annahmen und Vorgaben in Frage stellt. Eine Neuaufstellung der Standsicherheitsnachweise nach Feststellung von geänderten Gegebenheiten ist folglich nötig.

Qualifiziert für die Prüfung der Standsicherheit und zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen an Baukonstruktionen sind aus der Personengruppe der Tragwerksplaner regelmäßig diejenigen, die in der Tragwerksplanerliste der Ingenieur- oder Architektenkammer des jeweiligen Bundeslandes eingetragen sind.

Daher schlage ich vor, den Absatz sinngemäß zu ergänzen:

"Von den befallenen Vollhölzern sind die vermulmten Teile zu entfernen und die verbliebenen Querschnitte durch einen hierzu qualifizierten Tragwerksplaner bezüglich der Standsicherheit zu prüfen. Der Standsicherheitsnachweis ist neu aufzustellen, wenn Querschnitte mehr als statisch zulässig vermindert sind. In diesem Fall sind querschnittsgeschminderte Teile durch neue, ausreichend dauerhafte , erforderlichenfalls vorbeugend chemisch geschützte Hölzer (siehe Abschn. 5.12.1) oder durch andere geeignete Baustoffe bzw. Bauteile zu verstärken oder zu ersetzen." .....

In DIN 68800-4 Abschnitt 5.1.3 sollte demnach ergänzt werden:

Bei der Anwendung des Heißluftverfahrens oder eines Begasungsverfahrens sind die vermulmten Teile zumindest soweit zu entfernen, dass eine Bestimmung des Restquerschnittes zur Prüfung der Standsicherheit durch den Tragwerksplaner möglich ist.

MFG

Hans-Joachim Rüpke


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