Auch alternative Verfahren zum Holzschutz brauchen den
Baulichen oder Konstruktiven Holzschutz , denn neben der Bekämpfung ist zuerst das Abstellen der Ursache nötig.
Alternative Verfahren zur Bekämpfung und Vorbeugung von holzzerstörenden Insekten und Pilzen in Holzmaterialien ist eigen, dass sie als vorbeugende wie auch als bekämpfende Verfahren verschiedenste, die Erreger abtötende oder fernhaltende Stoffe und Wirkverfahren benutzen. Im Falle von Bauschäden darf von diesen Verfahren eine Beseitigung der Schadensursachen nicht erwartet werden.
Soweit es sich um Maßnahmen in baulichen Anlagen handelt, wird erst eine bauliche Bekämpfung der Schäden durch das Abstellen ihrer Ursachen, die Bekämpfung erfolgreich abschließen. Bauschäden nach Befall durch holzzerstörende Pilze oder Insekten belegen Fehler bei der Festlegung zum vorbeugenden Holzschutz in der Planung und Ausschreibung oder bei der Organisation ihrer Umsetzung. Die nötige Nachbesserung an der bestehenden Baukonstruktion kann sinnvoll nur darin bestehen, die am Holz Schäden verursachenden Belastungen baulich soweit zu mindern, bis sie der natürlichen Dauerhaftigkeit des verbauten Holzes entsprechen. Im Bestand können allein durch bauliche Maßnahmen die Schadensursachen beseitigt und damit die Einbausituation des Holzes nachhaltig verbessert werden.
An baulichen Anlagen wird die Bekämpfung der Auswirkungen schädlicher Einflüssen durch Alternative Holzschutzverfahren erst in Verbindung mit einem baulichen Holzschutz erfolgreich sein.
Bauliche Anlagen so zu errichten, dass der in den Länderbauordnungen geforderte Schutz gegen schädliche Einflüsse gewährleistet ist. Die Dauerhaftigkeit des verbauten Konstruktionsholzes muss im Gebrauch allen vorhersehbaren Belastungen standhalten.
Schädliche Einflüsse sind hier primär eine Belastung aus direkter oder indirekter Bewitterung sowie bei erhöhtem Wasserdampfvorkommen eine damit verbundener Tauwasserbildung, woraus dann chemische, physikalische oder mikrobiologische Einflüsse als Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen können.
Um die Entstehung vorhersehbarer schädlicher Einflüsse rein baulich zu verhindern, ist der Planer verpflichtet, alle planerischen, konstruktiven, bauphysikalischen und organisatorischen Maßnahmen für einen vorbeugenden baulichen Holzschutzes auszuschöpfen, um die Dauerhaftigkeit von Holz ausreichend zu gewährleisten. Diese Pflicht zum baulichen Holzschutz beschränkt den bioziden chemischen Holzschutz auf das wirklich Nötige.
Kommt es an baulichen Anlagen trotz dieser Anforderungen dennoch zur Entstehung schädlicher Einflüsse, können ganz unterschiedliche Ursachen bestehen:
Wenn Fehler bei den Festlegungen der Planung zum Holzschutz zu Befallsschäden geführt haben, müssen diese Fehler, ungeachtet aller flankierenden bekämpfenden Maßnahmen, nun im zweiten Versuch, durch Nachbesserung korrigiert werden. Wieder sind die Möglichkeiten eines Baulichen Holzschutzes auszuschöpfen, um nun in “bekämpfender” Weise die ursächlichen Belastungen zu mindern.
In der Planung ist das Ziel, die Dauerhaftigkeit des Holz der Belastung anzupassen.
Der Planer gibt hier die Vorgaben und bestimmt die spätere Konstruktion.
Im Bestand, nach einem Bauschaden, kehrt sich das um. Jetzt ist das Ziel, die Belastung der Dauerhaftigkeit des verbauten Holzes anzupassen. Praktisch wird die Belastung so weit gemindert, bis sie der gegebenen Dauerhaftigkeit des verbauten Holzes entspricht.
Die Konstruktion bestimmt nun die Planung, Die Gegebenheiten erfordern Maßnahmen zur Beseitigung der Schadensursache.
Tab.1: Baulicher Holzschutz in der Bauplanung / Baulicher Holzschutz im Bestand | ||
Bei gleichem Erfolg mit gleichen Mitteln, bedingen Plan oder Bestand andere Ansätze | ||
Bauplanung | Zwischenzeit Bauschäden, die Holz schädigen, werden entdeckt. Sie belegen Mängel am Holzschutz. |
im Bestand (nach Bauschaden) |
Die Planung bestimmt die Konstruktion | Die Konstruktion bestimmt die Planung | |
Der Planer gibt die Festlegung der Holzschutzmaßnahmen vor. | Die Gegebenheiten erfordern Maßnahmen zur Beseitigung der Schadensursache. | |
Ziel ist, die Dauerhaftigkeit des Holzes der zu erwartenden Belastung anzupassen. | Ziel ist, die Belastung der Dauerhaftigkeit des verbauten Holzes anzupassen. |
Die Belastung mindern, gleichzeitig die Schadensursache beseitigen und einen ausreichenden Holzschutz in Zukunft zu sichern, kann allein nur der Bauliche Holzschutz erreichen. Bestimmungsgemäß können bei Befall durch Echten Hausschwamm und in bestimmten Fällen bei Lebendbefall durch Trockenholzinsekten, andere flankierend bekämpfende Verfahren erforderlich werden (z.B. chemische Schwammsperren oder thermische Verfahren).
Damit nach einem Bauschaden das verbaute Holz den Belastungen standhalten kann, muss durch eine Minderung der Belastung auch die Bauschadensursache beseitigt wird. Mit dieser Nachbesserung durch rein bauliche Maßnahmen wird der geforderte Schutz der baulichen Anlage gegen schädliche Einflüsse erreicht.
Tab.2: Anwendungsmöglichkeiten verschiedener Holzschutzverfahren - allein der Bauliche Holzschutz bekämpft den Bauschaden durch Beseitigung der Ursache | ||||
Regelverfahren an tragenden und/oder aussteifenden Holzbauteilen | bei der Planung | Ereignisse bei Fehlern = Schäden im Bestand | Leitungsbruch,, Hochwasser, etc. | |
vorbeugend als Erfordernis (Bauordnung) | bekämpfend und Ursachen beseitigend | nur bekämpfend(nicht Ursachen beseitigend) | Trocknung oder Belastung langfristig mindern | |
Baulicher Holzschutz | x | x1 | - | x |
Chemischer Holzschutz | x bedingt | - | x | - |
Hei&luftverfahren | - | - | x | x Trocknung |
Begasung, toxisch⁄ inert | - | - | x | - |
Elektrophysikalisch Mikrowelle⁄ Hochfrequenz |
- | - | nur bei lokalem Insektenbefall |
x Tocknung |
Hei&luftverfahren gegen den Echten Hausschwamm |
- | - | im Einzelfall mit Regelverfahren |
x Tocknung |
Alternative Verfahren | nur an nicht tragendem Holz und an beweglichen Holzgütern | |||
Infrarot | - | - | x | x |
Kälte (Schockgefrieren) | - | - | x an Holzgütern | - |
Heizmatten, Heizstäbe | - | - | x | x |
Heizpatronen | - | - | x | x |
Maskierung, Einkapseln2 | (x) | - | - | - |
Holzmodifikation | x | - | - | - |
Verkieselung | - | - | (x)3 | x |
biologisch durch Prädatoren Pheromone |
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Färberwaid, Neemöl u.v.a.m. | ||||
1 bei Echtem Hausschwamm oder Trockenholzinsekten zusätzlich andere bekämpfende Verfahren 2 Maskierung durch Trocknung ist gegen Insekten wirksam, sonst keine gesicherten Wirksamkeitsnachweise 3 problematisch wegen anhaltend hohem pH Wert. |
Der Baulicher Holzschutz hat unter den Regelverfahren an tragenden und/oder aussteifenden Holzbauteilen eine besondere Stellung, weil er - mal abgesehen von den rein bekämpfenden Maßnahmen - alle denkbaren Anwendungen abdecken kann.
Seine rein baulichen herausragenden Möglichkeiten liegen bei einer Bekämpfung eines Bauschadens in der gleichzeitigen Beseitigung der Schadensursache. Kein anderes Bekämpfungsverfahren bietet dies. Deshalb sind alle BekämpfendenVerfahren zur Abstellung der Schadensursache gleichzeitig auch auf bauliche Maßnahmen angewiesen, um erfolgreich zu sein. Alle Regelwerke verlangen daher zuvorderst grundlegende bauliche Maßnahmen.
Im Planbereich muss der vorbeugende rein bauliche Holzschutz erschöpfend angewendet werden. Zeigen sich im Bestand anhand von Bauschäden Planungsfehler, garantiert bei der Bekämpfung die Anwendung der Maßnahmen eines Baulichen Holzschutzes, dass auch die Bauschadensursache beseitigt wird. Auch bei unvorhersehbaren Ereignissen mit Wasserzutritt (nach Leitungsbruch, Hochwasser, etc) kann der baulich konstruktive Holzschutz kurz- und langfristig eine außerordentliche zusätzliche Feuchtebelastung mindern.
Neben baulichen Maßnahmen sind flankierend nur bei der Bekämpfung von Echtem Hausschwamm am Mauerwerk chemische Schwammsperrmittel unbedingt nötig. Bei Lebendbefall durch Trockenholzinsekten (z.B. Splintholzkäfer) spielt die Feuchte keine große Rolle, nur hier sind abtötende Wirkstoffe oder Wirkverfahren alleinig erforderlich.
Den sogenannten alternativen Holzschutzverfahren ist gemein, dass sie für eine Anwendung an tragenden und/oder aussteifenden Holzbauteilen allsamt nicht zugelassen sind. Sie haben ihre bedingten Anwendungsgebiete an nichttragendem Holz oder beweglichen Holzgütern.
Holzschutz und Baukonstruktion bedingen sich einander und verlangen fachübergreifend nach entsprechender Sachkunde zum Holzschutz wie zur Baukonstruktion.
Bei der Planung ist die Sachkunde zur Baukonstruktion und die Sachkunde zum Holzschutz erforderlich, um bei baulichen Anlagen die Pflicht zur Festlegung, Ausschreibung und Umsetzung von Holzschutzmaßnahmen (DIN 68800-1 Abs.9) bzw. die in DIN 68800-2 geforderten grundsätzlichen baulichen Holzschutzmaßnahmen bei der Planung und Ausführung erfüllen zu können. Die Anforderungen an den Planer sind hier hoch. Ihm wird auch die Organisation des Holzschutzes übertragen (DIN 68800-1 Abs.9.2 - 4).
Tab.1: Vorbeugender, konstruktiver Holzschutz erfordert eine interdisziplinäre Wissensvermittlung, nicht nur bei Planern und Ausführenden, auch bei den Sonderfachleuten | |||
Planung erfordert fundierte Kenntnisse im konstruktiven, vorbeugenden Holzschutz. | Ausführung erfordert fundierte Kenntnisse zum konstruktiven, vorbeugenden Holzschutz. | Vorlesungen bzw. Ausbildung zum Thema konstruktiver und vorbeugender Holzschutz sind rar. | Kaum 50% der Sachverständigen für Holzschutz haben eine planerische Ausbildung zur Baukonstruktion durchlaufen. |
wichtige Berufe im Planungsbereich | wichtige Berufe im Ausführungsbereich | hat etwa den folgenden Stellenwert: | Sachverstänge für Holzschutz |
Planer, Bauzeichner | Bauleiter, Bauführer | Studium/ Berufsschule | Anteil von Planern |
6% | |||
44% (darunter auch welche ohne Bezug zur Baukonstuktion) | |||
)¹ weitere Berufe der Sachverständigen für Holzschutz: 8% Chemiker, 7% Biologen. Der Rest, 35%, verteilt sich auf sontige Berufe. Qu. eigene Erhebung *) Interdisziplinäres Lehren und Lernen ist wohl schwer. Bei Architekten, Ingenieuren und sogar bei den Holzbauingenieuren verkümmert der Holzschutz in Wahlkursen und Einzelvorlesungen mit wenig "Credits", bei Bauingenieuren ist das Angebot noch rarer. |
Die Ausführung von Maßnahmen zum Holzschutz erfordert ebenfalls Sachkunde zum Holzschutz und Sachkunde zur Baukonstruktion. Die Kenntnisse sollen nach E-DIN 68800-1 Abs.10.2 zum Baustoff Holz, über die bestehenden Schadensmöglichkeiten sowie die Wirksamkeit der vorgesehen Maßnahmen ausreichend sein. Die Anforderungen an den Ausführenden sind hier auf das ausreichende beschränkt. Die Ausführenden könnten sich ja auf die Vorgaben zur Festlegung, Ausschreibung und Umsetzung von Holzschutzmaßnahmen auf die Planung stützen, soweit eine Planung vorhanden ist, oder sie danach fragen würden.
Praktisch hieße dies, ist für den Ausführenden anhand der Planung alle Vorgaben zur Festlegung, Ausschreibung und Umsetzung von Holzschutzmaßnahmen ablesbar, bräuchte seine nötige ausreichende Sachkunde entsprechend weniger umfangreich sein, als wenn er keine Vorgaben zur Ausführung hat und sie dann selbst festlegt. Im letzteren Fall muss er wohl die gleiche Qualifikation wie der Planer haben.
verwendete Literatur:
Musterbauordnung der Länder
E DIN 68800-1 und 2