Trogtränkverfahren
,Tauchtränkung (ein Nichtdruck- /
Einlagerungsverfahren, geregelt in DIN 68 800, Teil 3)
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Einsatzbereiche
: Gefährdungsklasse 1, 2 und 3
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Ziel
: Randschutz, wenige mm Eindringung im Randbereich
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verlangt wird
: Einlagerung des Holzes über mindestens einen
bis mehrere Tage
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für Holzfeuchten:
bis 20 % trocken und halbtrocken bis 30 %,
im Sonderfall: feucht bis max.50%
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Schutzmittel
, (praktisch nur) wasserlöslich
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Nachbehandlung:
nicht fixierend (GF 1,2 ohne
Prüfprädikat W): Lagerung danach immer regengeschützt
fixierend (GF 3 mit Prüfprädikat W): bestimmte Fixierungslagerung,
zeitweise (min.7Tg.) regengeschützt
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Einen spannenden Überblick auf die herrschende Praxis bei der
Tauchtränkung (oder richtig gesagt, Trogtränkung) in kleineren
Sägebetrieben fanden wir in einem Artikel von Dipl.-Holzwirt Dr. Johann
Müller aus Dörpen. Sein Fazit der vorgefundenen Ausgangssituation war
"Augen zu und durch!"
Mit detaillierter Beschreibung der Rahmenbedingungen des Produktionsalltages
vieler kleinerer Holzsägewerke kam er zu der Überzeugung, es wird
zunehmend zu größeren Problemen führen und die Reklamationen sind
abzusehen.
Anforderungen, die im Baurecht aus gutem Grund geregelt
sind: |
Tatsächliche Situationen, denen wir begegnen: |
Alltägliche Bedingungen, die Qualität
verhindern: |
- Zuordnung der Holzbauteile zu einer
Gefährdungsklasse, Wahl des Schutzmitteltyps und des
Einbringverfahrens als Vorgabe in der Bestellung
- Trogtränkung erfordert die Einlagerung in die
Tränklösung über mindestens 24 h, sowie
- Eigenüberwachung des Erfolges
- Einhaltung der Holzfeuchtevorgaben bei der
Tauchtränkung
- Sortierung nach DIN 4074, verbunden mit dem
Übereinstimmungsnachweis nach der Bauteilregelliste A
(Ü-Zeichen)
- Holzfeuchtevorgabe beim Einbau des Listenbauholzes
- Bescheinigung der Holzschutzbehandlung nach DIN 68 800
Teil 3 Abs. 10 mit
- Angabe der erzielten Einbringmenge
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- die Bestellung ist mangelhaft, erzwingt Entscheidungen zu
Gefährdungsklasse, Schutzmitteltyp und Einbringvefahren bei voller
Haftung
- Eigenüberwachung und Dokumentation fehlt
- der tatsächliche Tränkerfolg wird nicht
geprüft
- Holzfeuchten werden nicht geprüft
- Listenbauholz wird unsortiert und ohne Ü-zeichen
ausgeliefert
- ausgeliefertes Bauholz ist für den Einbau zu
feucht
- Bescheinigung der Holzschutzbehandlung fehlt
gänzlich
- eine Einbringmenge wird ungeprüft mit der
Produktbeschreibung vorgegaukelt
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- Bestellung auf Zuruf
- Personal fachlich kaum ausgebildet
- keine regelmäßige Fortbildung
- Zeitdruck von allen Seiten
- Markt ,Wettbewerb
- Preisdruck
- Betriebsorganisation verbessern, zu teuer
- Holzschutzmittel sind teuer
- preislich bedingter, schneller Wechsel der Produkte
- nicht haltbare Verkaufsargumente der
Mittelhersteller
- Kunden reklamieren doch sehr selten
- eine quantitative Prüfung (nach DIN) der
eingebrachten Holzschutzmittel ist dem Kunden viel zu teuer
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übliche Tauchtränkanlage, mittig das
Hydraulikteil zum Niederhalten der Holzstapel beim Eintauchen |
Gegenübergestellt zeigt sich ein hier gespitztes Szenario, was aus
Anforderungen übrig bleibt, wenn die alltägliche Praxis, der lasche
Umgang mit den baurechtlichen Vorgaben und eine (noch) alles hinnehmende
Kundsschaft das Tagwerk des Sägers und Imprägnieres, unseres
geläufigen Listenbauholzlieferanten, bestimmt.
Natürlich spielen auch die Produzenten der Holzschutzmittel über
ihren Vertieb eine nicht zu unterschätzende Rolle. Bei den alltäglichen
Wettbewerbsbedingungen bleibt so manches an Fachinformationen auf das Produkt des
jeweiligen Herstellers zugeschnitten.
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Tauchtränkanlage in der Praxis im Betrieb |
Dem Säger fehlt der nötige Einblick in die laufende
Entwicklung, denn er hat stressgeplagt kaum Zeit zur fachlichen Aus- oder
Weiterbildung. Neue Regelungen brauchen zudem recht lang, um bei den Kunden
bekannt zu werden.
Selten werden baurechtliche Bescheinigungen im Handwerk abgefragt, wo noch
immer auf Zuruf blauäugig bestellt und blauäugig geliefert wird.
Qualität soll sich dem Zeitdruck und dem Preis unterordnen.
Das ist, solange es einen preislichen Vorteil gibt, auch dem Kunden
einsichtig. Das wird schlagartig anders, wenn ein Baumangel in Erscheinung tritt.
Dann wird nach dem Schuldigen gesucht. Der darf nicht nur für den Mangel
gerade stehen, er hat auch den Schaden zu bezahlen.
Der Holzschutzmittelvertreter kann es nicht sein, der Architekt kann sich
winden. Bleibt der Zimmermann, manchmal noch der Holzlieferant und am Ende der
Säger und Imprägnierer.
Der Holzschutzmittelvertreter |
Der Sägewerker |
Der Kunde |
- steht im Wettbewerb
- bezieht fachliche Angaben auf seine Produktwerbung
- Verkaufsargumente sind Verkaufspreis, vorgeschriebene
Mindesteinbringmenge, Mindestkonzentration der Anwendungsmenge und kurze
Tränkzeiten.
- will nicht wissen, was im Sägebetrieb passiert
- will den Kunden nicht verlieren
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- bezieht sein Fachwissen durch Befragen des
Vertreters
- fragt zuerst nach dem Preis
- kann die baurechtlichen Belange an Ü-Zeichen,
Bescheinigung über die Holzschutzmittelbehandlung und bei
Auslieferung die Einbaufeuchte nicht gewährleisten
- ist verunsichert und sein Motto wird: "Augen zu und
durch!"
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- vertraut auf seinen Architekten oder Fachplaner
- kann das nicht kontrollieren
- nimmt die Lieferung ungeprüft ab
- will sich die Kosten für eine Prüfung der
Holzschutzbehandlung sparen
- macht bei Schaden den Sägewerker haftbar
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Das Fazit der Situation kann nur heißen, die Qualität einer
Holzschutzmittelbehandlung ist in allen Betrieben endlich und konsequent durch
Eigenüberwachung abzusichern, wie sie baurechtlich in der DIN 68 800 Teil 3
Abs. 9 gefordert ist. Gefordert ist die Absicherung des Erfolges der
Holzschutzmittelbehandlung sowie die verbindliche Bescheinigung darüber
für den Kunden.
Die Deutsche Gesellschaft für Holzforschung DGfH hat in einem Merkblatt
"Verfahren zur Behandlung von Holz mit Holzschutzmitteln, Teil 2,
Nichtdruckverfahren" das Verfahren für eine solche Eigenüberwachung
beschrieben.
Ausstattung und Arbeitsschritte der Eigenüberwachung des Sägers
sind einfach zu schaffen
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Ausstattung:
- Waage mit Meßbereich bis 50 kg (Ablesegenauigkeit
0,01kg)
- Holzfeuchtemessgerät
- Kopierstift
- Maßband, Zollstock
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Arbeitsschritte:
- erforderliche Einbringmenge nach den Anforderungen des
Auftraggebers ermitteln
- Querschnitt und Länge ermitteln und
Gesamtoberfläche berechnen
- Holzfeuchte überprüfen
- Gewicht vor der Tränkung feststellen
- Konzentration der Tränklösung feststellen
- Trogtränkung
- Gewicht nach Tränkung feststellen,
Lösungsaufnahmemenge ermitteln
- Ermittlung der Schutzmitteleinbringmenge
(Lösungsaufnahmemenge x Konzentration / 100)
-
Ermittlung der Einbringmenge je m
2
( =
Schutzmitteleinbringmenge / Gesamtoberfläche)
- Abgleich der Einbringmenge mit den Vorgaben des
Auftraggebers (s.o.) bzw. mit der Mindesteinbringmenge laut amtlichem
DIBt-Zulassungsbescheid des Holzschutzmittels.
- falls erforderlich, Durchführung eines weiteren
Imprägniervorgangs mit wiederholtem Mengenabgleich.
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Aber dies ist noch nicht alles, was getan werden muss. Auch der Planer ist
gefordert, sich an die baurechtlichen Bestimmungen zu halten. Er muss eindeutig
und erschöpfend die nötigen Holzschutzmaßnahmen beschreiben und
festsetzen.
Was
der Planer in der Ausschreibung für die
Holzschutzmaßnahme festlegen muss:
Im Rahmen des HOAI - Vertrages kann der Holzschutzfachmann als
Sonderfachmann den Planer beraten.
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Wie
der Planer in der Ausschreibung die Holzschutzmaßnahme
beschreiben muss:
Im Rahmen des HOAI - Vertrages kann der Holzschutzfachmann als
Sonderfachmann den Planer beraten.
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- die Zuordnung der Listenholzbauteile zu einer
Gefährdungsklasse
- die Angabe des Schutzmitteltyps
- die Angabe des Einbringverfahrens
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Was der Planer (praktisch oft) falsch macht: |
Was der Säger (praktisch oft) falsch macht: |
Angaben in eine Leistungsbeschreibung einzusetzen, wie
- Holzschutz nach Norm oder
- Holzschutz gemäß DIN 68 800.
Die im HOAI - Vertrag gegebene Möglichkeit ungenutzt lassen, einen
Holzschutzfachmann hinzuzuziehen
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Annahme einer Bestellung ohne
- die Zuordnung der Listenholzbauteile zu einer
Gefährdungsklasse
- die Angabe des Schutzmitteltyps
- die Angabe des Einbringverfahrens
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Quellen: Dr. Johann Müller, Einbringmengen beim Tauchtränkern oft zu
gering, Holz-Zentralblatt, 10.07.2002, Nr. 81/82 Seite 999