Hausschwammmaterial - wohin damit?
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DIN 68 800: Materialentsorgung bei der
Hauschwammbekämpfung
Ist Hausschwamm gesundheitsgefährdend ?
Entsorgung des befallenen mineralischen Materials
Entsorgung des befallenen Holzes
Regeleinstufung von Konstruktionsholz
Die Regeleinstufung als Kostenfalle
Auszug aus dem Anhang III der Altholzverordnung
Die Altholzkategorien
Auszug aus dem Abfallverzeichnis "Baukonstruktionsholz"
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Entsorgung des Materials bei der Hausschwammbekämpfung:
DIN 68 800 Teil 4
Altholzverordnung
Ein Holzschutzsachverständiger begründet durch Untersuchung und Schadstoffanalyse die besonderen Ausnahmefälle einer besseren Einstufung des Abbruchholzes. |
Wie bei der Entsorgung von Material bei der Hauschwammbekämpfung vorzugehen ist, regelt die DIN 68 800 Teil 4 im Abs. 4.2.4:
"Die entfernten Mycelien, Fruchtkörper und Holzteile dürfen nicht zum Ausgangspunkt eines neuen Befalls werden. Sie sind daher unverzüglich zu sichern und geordnet zu entsorgen. Gleiches gilt für andere Baustoffe, wie Schüttung, Putz, Fugenmörtel und Mauersteine. Ein Besprühen mit Schutzmitteln hat zu unterbleiben." |
Der Beuth-Kommentar zur DIN 68 800-4 (1998) erläutert dies für die Praxis:
"Organische Bestandteile wie Mycelien, Fruchtkörper, Holzteile und mineralische Baumaterialien wie Putz, Fugenmörtel und Mauersteine sind voneinander getrennt in abgedeckten Entsorgungs-Containern auf der Baustelle zu erfassen ." ... |
Die weiteren im Beuth-Kommentar genannten Entsorgungshinweise für das pilzbehaftete Abbruchmaterial sind durch neuere Gesetzgebung bereits überholt. Besonders das zu entsorgende Abbruchholz (mit oder ohne Pilz) wurde inzwischen durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als Konstruktionsholz im Regelfall grundsätzlich als belastet und danach als besonders überwachungsbedürftiger Sonderabfall eingestuft. Danach ist die Entsorgung nunmehr aufwändiger und kostenintensiver. Der Pilzbefall spielt dabei keine Rolle.
Entsorgung des befallenen
mineralischen Materials
Abbruchholz, Holzfachwerk und Dachsparren:
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Das mit Pilzmycel behaftete mineralische Material ist wie bisher geordnet, getrennt und abgedeckt (am besten im Container) zu sammeln und i.d.R. auf der Bauschuttdeponie zu lagern. Bei einer Aufbereitung und Verwertung ist sicherzustellen, dass es nicht zum Wiedereinbau in Gebäuden gelangen kann (Verhinderung der Mycelverschleppung in Gebäude).
Entsorgung des befallenen
Holzes
Das bei einer Schwammbekämpfung anfallende Abbruchholz (Altholz) aus Deckenbalken, Holzfachwerk und Dachsparren etc. ist wie bisher geordnet, getrennt und abgedeckt (am besten im Container) zu sammeln und wird zur weiteren Entsorgung als Altholz nach der Regelfallvermutung der Altholzverordnung eingestuft.
Regeleinstufung von Konstruktionsholz: belastet, Sonderabfall, besonders überwachungsbedürftig
Die Regeleinstufung von Konstruktionsholz zur Entsorgung erfolgt in die Kategorie A IV mit dem Abfallschlüssel 17 02 04* , mit dem Zusatz " besonders überwachungsbedürftiger Abfall ". Rechtsgrundlage ist im Bundesrecht das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz im Landesrecht z.B. die Umsetzung im Niedersächsischen Abfallgesetz.
Ob vor Beginn der Arbeiten eine Untersuchung auf Schadstoffe am Konstruktionsholz nötig wird, ist aus den Forderungen des Arbeitsschutzes vorgegeben. Der Schutz der Gesundheit gilt für am Ort beschäftigte Personen ebenso wie für Unbeteiligte (z.B. durch schadstoffbelasteten Staub). Dafür haften Unternehmer, Architekt und Bauherr gleichermaßen. Bei Vorhandensein von Holzschutzgiften ist dies um so mehr für jeden einsichtig. Ist nach langer Zeit Holz schon weniger belastet, finden sich gewöhnlich die Giftstoffe im Staub in um so höherer Konzentration wieder.
Ein Gutachten eines Sachverständigen für Holzschutz liefert eine
Schadstoffbestimmung und ist im Kosten- und Haftungsgründen im Interesse
des Bauherrn, weil es
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Die Regeleinstufung als Kostenfalle - Ausnahmefälle begründen und Kosten mindern
Kostspielige Lagerung Sonderabfalldeponie Hoheneggelsen / Hildesheim Foto: NGS |
Bei größeren Bauschadensfällen mit Altholzaufkommen durch Teilentkernungen bzw. Abbruchmaßnahmen ist somit die Einschaltung eines Sachverständigen für Holzschutz als Fachingenieur angeraten.
Dieses Thema sollte bei wirtschaftlich orientierter Bauplanung aus Kostengründen schon vor der Untersuchungsphase des Holzschutzsachverständigen angesprochen werden und im Untersuchungsauftrag formuliert werden.
ökologisch sinnvoll: Ernegie und Wärmegewinnung aus Altholz |
Ein Holzschutzsachverständiger sollte deshalb bei seiner Untersuchung und/oder im Untersuchungsbericht oder Gutachten auch die sich bei der Sanierung auftuende Entsorgungsfrage betrachten. Frühzeitig sich dabei anbahnende, kostenbeeinflussende Untersuchungsergebnisse können so rechtzeitig beigebracht werden. Spätere Überraschungen bleiben dadurch vermehrt aus.
Auszug aus dem Anhang III (zu § 5 Abs. 1) der Altholzverordnung :
. | Gängige Altholzsortimente | Zuordnung im Regelfall zur Altholzkategorie )* | Abfallschlüssel* |
Altholz aus dem Baubereich | . | . | |
Baustellensortimente: | . | . | |
naturbelassenes Vollholz | A I | 17 02 01 | |
Holzwerkstoffe, Schalhölzer, behandeltes Vollholz (ohne schädliche Verunreinigungen) | A II | 17 02 01 | |
. | Altholz aus dem Abbruch und Rückbau | . | . |
Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau (ohne schädliche Verunreinigungen) | A II | 17 02 01 | |
Türblätter und Zargen von Innentüren (ohne schädliche Verunreinigungen) | A II | 17 02 01 | |
Profilblätter für die Raumausstattung, Deckenpaneele, Zierbalken usw. (ohne schädliche Verunreinigungen) | A II | 17 02 01 | |
. | Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten (PCB-Altholz) | Beseitigung (PCB/PCT Abfallverordnung) | 17 06 03* |
Bauspanplatten | A II | 17 02 01 | |
Konstruktionshölzer für tragendeTeile | A IV | 17 02 04* | |
Holzfachwerk und Dachsparren | A IV | 17 02 04* | |
Fenster, Fensterstöcke, Außentüren | A IV | 17 02 04* | |
Imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich | A IV | 17 02 04* | |
Bau- und Abbruchholz mit schädlichen Verunreinigungen | A IV | 17 02 04* | |
Fotos: Rüpke/Dr.Kürsten |
* (Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis) |
A I | naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde |
A II | verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz, ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel |
A III | Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung, ohne Holzschutzmittel |
A IV | mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien AI, AII oder AIII zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz |
Im Klartext heißt dies, Konstruktionsholz ist grundsätzlich als belastet eingestuft und fällt unter die Altholzkategorie A IV. Der hier zugeordnete Abfallschlüssel 03 02 04* besagt, dieses Holz ist bei seiner Entsorgung besonders überwachungsbedürftig (Überwachungsbedürftigkeit von Abfallarten mit Sternchen in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) § 3 ). In besonders begründeten Ausnahmefällen wäre eine andere Zuordnung mit einer gesonderten Untersuchung mit Schadstoffanalyse zu belegen (Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz ( AltholzV) § 5 Abschn.1 ).
Auszug aus dem Abfallverzeichnis, anfallendes Baukonstruktionsholz betreffend:
Abfallschlüssel | . | Abfallbezeichnung | ||
03 | Kapitel | Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe | ||
03 01 | Gruppe | Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln | ||
03 01 01 | Rinden und Korkabfälle | |||
03 01 04* | büA | Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
03 01 05 | nbüA | Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen | ||
03 01 99 | nbüA | Abfälle a. n. g. | ||
03 02 | Gruppe | Abfälle aus der Holzkonservierung | ||
03 02 01* | büA | halogenfreie organische Holzschutzmittel | ||
03 02 02* | büA | chlororganische Holzschutzmittel | ||
03 02 03* | büA | metallorganische Holzschutzmittel | ||
03 02 04* | büA |
anorganische Holzschutzmittel
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03 02 05* | büA | andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten | ||
03 02 99 | nbüA | Holzschutzmittel a. n. g | ||
17 | Kapitel | Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) | ||
17 02 | Guppe | Holz, Glas und Kunststoff | ||
17 02 04* | büA |
Holz, das gefährliche Stoffe enthält oder durch
gefährliche Stoffe verunreinigt ist
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nbüA = nicht besonders
überwachungsbedürftiger Abfall
* = büA = besonders überwachungsbedürftiger Abfall |
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Den gesamten Abfallschlüssel (Abfallverzeichnis) als graphisch annehmbare Auflistung finden Sie - neben vielerlei weiteren Informationen um das Prozedere der Entsorgung - auf den Internetseiten der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) . |
Ob allgemeine Baumaßnahme oder spezielle Hausschwammbekämpfung, dabei anfallendes Abbruchholz wird regelmäßig als besonders überwachungspflichtiger Sonderabfall eingestuft! Danach richtet sich nicht nur die Entsorgung, sondern auch die damit verbundenen u.U. sehr hohen Kosten.
Beizeiten sich damit zu beschäftigen, erspart Überraschungen. Der Sachverständige für Holzschutz ist der sachkundige Ansprechpartner. Er kann für Ausnahmen eine andere, bessere Einstufung des Abbruchholzes begründen und mit Analyse nachweisen. Die Kosten der Entsorgung können sich in vielen Fällen dadurch erheblich verringern.