Hausschwammmaterial - wohin damit?
Altholz - Entsorgung und Einstufung als Abfall

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zum Thema Echter Hausschwamm

DIN 68 800: Materialentsorgung bei der Hauschwammbekämpfung
Ist Hausschwamm gesundheitsgefährdend ?
Entsorgung des befallenen mineralischen Materials
Entsorgung des befallenen Holzes
Regeleinstufung von Konstruktionsholz
Die Regeleinstufung als Kostenfalle
Auszug aus dem Anhang III der Altholzverordnung
Die Altholzkategorien
Auszug aus dem Abfallverzeichnis "Baukonstruktionsholz"


Typische kleine Baustelle, noch ahnt niemand, daß hier Altholz als besonders überwachungsbedürftiger Sonderabfall der Kategorie A IV mit dem Abfallschlüssel 17 02 04* erzeugt wird... Foto: Rüpke
Entsorgung des Materials bei der Hausschwammbekämpfung:

DIN 68 800 Teil 4
Das Abbruchmaterial ist geordnet und abgedeckt zu entsorgen. Wiederverwertung in Gebäuden ist ausgeschlossen.

Altholzverordnung
Das Abrissholz wird nach der Regelvermutung besonders überwachungsbedürftiger Sonderabfall in Kategorie A IV.

Ein Holzschutzsachverständiger begründet durch Untersuchung und Schadstoffanalyse die besonderen Ausnahmefälle einer besseren Einstufung des Abbruchholzes.

Wie bei der Entsorgung von Material bei der Hauschwammbekämpfung vorzugehen ist, regelt die DIN 68 800 Teil 4 im Abs. 4.2.4:

"Die entfernten Mycelien, Fruchtkörper und Holzteile dürfen nicht zum Ausgangspunkt eines neuen Befalls werden. Sie sind daher unverzüglich zu sichern und geordnet zu entsorgen. Gleiches gilt für andere Baustoffe, wie Schüttung, Putz, Fugenmörtel und Mauersteine. Ein Besprühen mit Schutzmitteln hat zu unterbleiben."

Der Beuth-Kommentar zur DIN 68 800-4 (1998) erläutert dies für die Praxis:

"Organische Bestandteile wie Mycelien, Fruchtkörper, Holzteile und mineralische Baumaterialien wie Putz, Fugenmörtel und Mauersteine sind voneinander getrennt in abgedeckten Entsorgungs-Containern auf der Baustelle zu erfassen ." ...

Die weiteren im Beuth-Kommentar genannten Entsorgungshinweise für das pilzbehaftete Abbruchmaterial sind durch neuere Gesetzgebung bereits überholt. Besonders das zu entsorgende Abbruchholz (mit oder ohne Pilz) wurde inzwischen durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als Konstruktionsholz im Regelfall grundsätzlich als belastet und danach als besonders überwachungsbedürftiger Sonderabfall eingestuft. Danach ist die Entsorgung nunmehr aufwändiger und kostenintensiver. Der Pilzbefall spielt dabei keine Rolle.

Ist Hausschwamm gesundheitsgefährdend ?

Das Mycelmaterial des Echten Hausschwamms ist nach unseren Erkenntnissen als nicht gesundheitsgefährdend einzustufen.

Eine mögliche gesundheitliche Belastung kann nur aus den Sporen (rechts im Bild erkennbar) sowie aus dem allen Pilzen (mehr oder weniger) eigenen Stoffwechselverhalten (gasförmige Ausscheidungen) angenommen werden. Dies setzt neben einer Fruchtifizierung den Aufenthalt im geschlossenen Raum bei stagnierender Belüftung voraus.

Fälle allergischer Reaktionen sind möglich. Als Kulturfolger seit Jahrtausenden im Blick, ist der Pilz hierzu nie auffällig geworden.

Hausschwammsporen Foto: Arnold

Entsorgung des befallenen
mineralischen Materials

Abbruchholz, Holzfachwerk und Dachsparren:
Der Regelfall für dieses Altholz ist die Abfallkategorie A IV, Abfallschlüssel 17 02 04*, damit ist dieses Abbruchholz ein besonders überwachungsbedürftiger Sonderabfall -
Der Holzschutzsachverständige könnte durch Untersuchung und Schadstoffanalyse besondere Ausnahmefälle einer besseren Einstufung des Abbruchholzes begründen. Fotos: Rüpke

Das mit Pilzmycel behaftete mineralische Material ist wie bisher geordnet, getrennt und abgedeckt (am besten im Container) zu sammeln und i.d.R. auf der Bauschuttdeponie zu lagern. Bei einer Aufbereitung und Verwertung ist sicherzustellen, dass es nicht zum Wiedereinbau in Gebäuden gelangen kann (Verhinderung der Mycelverschleppung in Gebäude).

Entsorgung des befallenen
Holzes

Das bei einer Schwammbekämpfung anfallende Abbruchholz (Altholz) aus Deckenbalken, Holzfachwerk und Dachsparren etc. ist wie bisher geordnet, getrennt und abgedeckt (am besten im Container) zu sammeln und wird zur weiteren Entsorgung als Altholz nach der Regelfallvermutung der Altholzverordnung eingestuft.

Regeleinstufung von Konstruktionsholz: belastet, Sonderabfall, besonders überwachungsbedürftig

Die Regeleinstufung von Konstruktionsholz zur Entsorgung erfolgt in die Kategorie A IV mit dem Abfallschlüssel 17 02 04* , mit dem Zusatz " besonders überwachungsbedürftiger Abfall ". Rechtsgrundlage ist im Bundesrecht das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz im Landesrecht z.B. die Umsetzung im Niedersächsischen Abfallgesetz.

Ob vor Beginn der Arbeiten eine Untersuchung auf Schadstoffe am Konstruktionsholz nötig wird, ist aus den Forderungen des Arbeitsschutzes vorgegeben. Der Schutz der Gesundheit gilt für am Ort beschäftigte Personen ebenso wie für Unbeteiligte (z.B. durch schadstoffbelasteten Staub). Dafür haften Unternehmer, Architekt und Bauherr gleichermaßen. Bei Vorhandensein von Holzschutzgiften ist dies um so mehr für jeden einsichtig. Ist nach langer Zeit Holz schon weniger belastet, finden sich gewöhnlich die Giftstoffe im Staub in um so höherer Konzentration wieder.

Ein Gutachten eines Sachverständigen für Holzschutz liefert eine Schadstoffbestimmung und ist im Kosten- und Haftungsgründen im Interesse des Bauherrn, weil es
  • dem Bauherrn und seinen Handwerkern Vorgaben zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzvorschriften gibt und
  • einen Ausnahmefall mit Bessereinstufung des Altholzes bei der Entsorgung begründet und damit Baukosten einspart.

Die Regeleinstufung als Kostenfalle - Ausnahmefälle begründen und Kosten mindern

Kostspielige Lagerung Sonderabfalldeponie Hoheneggelsen / Hildesheim Foto: NGS
Für manchen bildet die gesetzliche Regelvermutung für Altholz eine vielleicht überraschend neue Baukostenfalle. Doch einmal rechtzeitig erkannt, kann durch die Begründung von Ausnahmemfällen über ein Sachverständigengutachten der Kostenrahmen bei der Altholzeinstufung günstig gehalten werden.

Bei größeren Bauschadensfällen mit Altholzaufkommen durch Teilentkernungen bzw. Abbruchmaßnahmen ist somit die Einschaltung eines Sachverständigen für Holzschutz als Fachingenieur angeraten.

Dieses Thema sollte bei wirtschaftlich orientierter Bauplanung aus Kostengründen schon vor der Untersuchungsphase des Holzschutzsachverständigen angesprochen werden und im Untersuchungsauftrag formuliert werden.

ökologisch sinnvoll: Ernegie und Wärmegewinnung aus Altholz
Z.B. gerade pilzbefallenes Konstruktionsholz kann im begründeten Ausnahmefall besser eingestuft werden. Im Idealfall in die Kategorie A II oder A I, als wenig oder unbelasteter kostengünstiger Holzabfall.

Ein Holzschutzsachverständiger sollte deshalb bei seiner Untersuchung und/oder im Untersuchungsbericht oder Gutachten auch die sich bei der Sanierung auftuende Entsorgungsfrage betrachten. Frühzeitig sich dabei anbahnende, kostenbeeinflussende Untersuchungsergebnisse können so rechtzeitig beigebracht werden. Spätere Überraschungen bleiben dadurch vermehrt aus.

Auszug aus dem Anhang III (zu § 5 Abs. 1) der Altholzverordnung :

. Gängige Altholzsortimente Zuordnung im Regelfall zur Altholzkategorie )* Abfallschlüssel*
Altholz aus dem Baubereich . .
Baustellensortimente: . .
naturbelassenes Vollholz A I 17 02 01
Holzwerkstoffe, Schalhölzer, behandeltes Vollholz (ohne schädliche Verunreinigungen) A II 17 02 01
. Altholz aus dem Abbruch und Rückbau . .
Dielen, Fehlböden, Bretterschalungen aus dem Innenausbau (ohne schädliche Verunreinigungen) A II 17 02 01
Türblätter und Zargen von Innentüren (ohne schädliche Verunreinigungen) A II 17 02 01
Profilblätter für die Raumausstattung, Deckenpaneele, Zierbalken usw. (ohne schädliche Verunreinigungen) A II 17 02 01
. Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten (PCB-Altholz) Beseitigung (PCB/PCT Abfallverordnung) 17 06 03*
Bauspanplatten A II 17 02 01
Konstruktionshölzer für tragendeTeile A IV 17 02 04*
Holzfachwerk und Dachsparren A IV 17 02 04*
Fenster, Fensterstöcke, Außentüren A IV 17 02 04*
Imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich A IV 17 02 04*
Bau- und Abbruchholz mit schädlichen Verunreinigungen A IV 17 02 04*
Fotos: Rüpke/Dr.Kürsten
* (Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis)

)* Die Altholzkategorien:

A I naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde
A II verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz, ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
A III Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung, ohne Holzschutzmittel
A IV mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien AI, AII oder AIII zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz

Im Klartext heißt dies, Konstruktionsholz ist grundsätzlich als belastet eingestuft und fällt unter die Altholzkategorie A IV. Der hier zugeordnete Abfallschlüssel 03 02 04* besagt, dieses Holz ist bei seiner Entsorgung besonders überwachungsbedürftig (Überwachungsbedürftigkeit von Abfallarten mit Sternchen in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) § 3 ). In besonders begründeten Ausnahmefällen wäre eine andere Zuordnung mit einer gesonderten Untersuchung mit Schadstoffanalyse zu belegen (Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz ( AltholzV) § 5 Abschn.1 ).

Auszug aus dem Abfallverzeichnis, anfallendes Baukonstruktionsholz betreffend:

Abfallschlüssel . Abfallbezeichnung
03 Kapitel Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe
03 01 Gruppe Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln
03 01 01 Rinden und Korkabfälle
03 01 04* büA Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten
03 01 05 nbüA Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
03 01 99 nbüA Abfälle a. n. g.
03 02 Gruppe Abfälle aus der Holzkonservierung
03 02 01* büA halogenfreie organische Holzschutzmittel
03 02 02* büA chlororganische Holzschutzmittel
03 02 03* büA metallorganische Holzschutzmittel
03 02 04* büA anorganische Holzschutzmittel
03 02 05* büA andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
03 02 99 nbüA Holzschutzmittel a. n. g
17 Kapitel Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)
17 02 Guppe Holz, Glas und Kunststoff
17 02 04* büA Holz, das gefährliche Stoffe enthält oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist
Holzschutzmittelnachweis durch Reagenzien:
eine orange Färbung zeigt hier die Anwesenheit und Verteilung des Holzschutzmittels an
Foto: Rüpke
nbüA = nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfall
* = büA = besonders überwachungsbedürftiger Abfall
Den gesamten Abfallschlüssel (Abfallverzeichnis) als graphisch annehmbare Auflistung finden Sie - neben vielerlei weiteren Informationen um das Prozedere der Entsorgung - auf den Internetseiten der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) .

Ob allgemeine Baumaßnahme oder spezielle Hausschwammbekämpfung, dabei anfallendes Abbruchholz wird regelmäßig als besonders überwachungspflichtiger Sonderabfall eingestuft! Danach richtet sich nicht nur die Entsorgung, sondern auch die damit verbundenen u.U. sehr hohen Kosten.

Beizeiten sich damit zu beschäftigen, erspart Überraschungen. Der Sachverständige für Holzschutz ist der sachkundige Ansprechpartner. Er kann für Ausnahmen eine andere, bessere Einstufung des Abbruchholzes begründen und mit Analyse nachweisen. Die Kosten der Entsorgung können sich in vielen Fällen dadurch erheblich verringern.

Externe Verweise: Bundesrecht:

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV) enthält das Abfallverzeichnis

Niedersachsen, Landesrecht:

Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG), Fassung vom 14. Juli 2003







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