Qualität von Latten und Dachlatten
Notwendige Maßnahmen zur Unfallverhütung und das Ende imprägnierter (gegrünter) Dachlatten
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So sah es bislang aus, grün und giftig - bis 2012.
Ab Febr. 2012 sind nach DIN 68800-2 (2012) mit chemischem Holzschutz vesehene Dachlatten unzulässig. Sie wären ein Ausführungsmangel zu Lasten des Ausführenden. Zusätzlich liegt dann auch ein Verstoß gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vor. Bei Verlangen nach imprägnierten Dachlatten sollte der Auftragnehmer seinem Auftraggeber (der Laie ist) umgehend schriftlich Bedenken gegen die geforderte Ausführung anmelden, um nicht in Haftung zu kommen.
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Latten und besonders Dachlatten wurden in der Vergangenheit oft in
ungenügendem Querschnitt und zudem dabei in überwiegend schlechter Qualität
geliefert und unter Inkaufnahme einer latenten Unfallgefahr verarbeitet.
Absturzunfälle am "Arbeitsplatz Dach" waren damit vorprogrammiert und häuften
sich in nicht mehr hinzunehmender Weise. Die strafrechtlichen Folgen, die
persönliche Haftung und die lebenslangen Schuldvorwürfe trafen die
Verantwortlichen. Den Unfallopfern verblieb das körperliche Leid. Bei Todesfällen
betraf es seelisch deren ganze Familie.
Unsere Überbürokratie hat seinen Anteil an den Blüten. Wegen anscheinend
undurchschaubarer Regelungen in Regelwerken kam es deshalb zu den
"
Empfehlungen für den Einsatz von Dachlatten" durch die betroffenen Verbände des Handwerks, sowie der Berufsgenossenschaften unter Beteiligung der Sägeindustrie. Die DIN 4074 und DIN 1052 beziehen sich darauf. Die sogenannte "Dachlattenregelung"
Nunmehr gibt es hinsichtlich der Dachlatten-Querschnitte zwischen dem Verband Deutscher Säge- und Holzindustrie e.V.(VDS) und den Verbänden des Handwerks, n.a. das Dachdeckerhandwerk und die Bau-Berufsgenossenschaften eine sinnvolle Vereinbarung. Diese trägt den sicherheitstechnisch notwendigen und wirtschaftlich realisierbaren Qualtitätsanforderungen an Dachlatten Rechnung. Nach dem erfolgten Inkrafttreten der neuen DIN 4074 wurde sie wirksam und als Teil der entsprechenden Fachregeln des Handwerks festgeschrieben.
Als Dachlattenquerschnitte wurden dabei festgelegt:
Nennquerschnitte in mm |
Achs-Stützweite in m |
Sortierklasse nach DIN 4074 |
24/48* |
bis 0,70 |
S 13 |
24/60 |
bis 0,80 |
S 13 |
30/50 |
bis 0,80 |
S10 |
40/60 |
bis 1,00 |
S10 |
Bei allen anderen Sparrenabständen oder Lattenquerschnitten
ist ein statischer Nachweis zu führen. Hierbei sind die Angaben aus den
Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit
"Dacharbeiten" (GBR 203) oder "Zimmerer- und Holzbau" zu entnehmen.
->
Datenbank
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* nur bei Dachdeckungen mit Dachlattenabständen bis max. 17
cm zulässig !
(z.B. für Biberschwanzdoppeldeckung)
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Die farbliche Kennzeichnung von Dachlattenbündeln (nur bis max. 10 Stck.
zugelassen) -
S 10 = rot
und
S 13 =
blau
- wurde bereits in einer Übereinkunft gefunden.
Eine lange Vorgeschichte, Dachlatten unfallsicher zu machen
Im Nachfolgenden zitieren wir ausschnittsweise eine Stellungnahme des BD-Holz
auf dem Weg zum derzeitigen und absehbar künftigen Stand des technischen
Regelwerkes bei Latten und Dachlatten (vom 6.3.2002*).
Der Stand (3/2002) bei Dachlatten und Latten für allgemeine Zwecke in den
technischen Regelwerken liess sich wie folgt zusammenfassen:
DIN 1052 Teil 1 |
1. |
Die DIN 1052 Teil 1 beinhaltet die Berechnung und Ausführung von Bauwerken
und von tragenden und aussteifenden Bauteilen aus Holz. Sie ist gleichsam die
übergeordnete Norm für Bauen mit Holz. |
. |
2. |
In der DIN 1052 ist unter anderem auch die DIN 4070, Ausgabe 01/1958,
"Querschnittsmaße und statische Werte für Schnittholz" als Materialnorm
aufgeführt, in der Dachlatten definiert sind. |
DIN 1055 Blatt 3, |
3. |
In der DIN 1055 Blatt 3, "Lastannahmen für Bauten - Verkehrslasten" ist unter
Punkt 6.2.3 niedergelegt, dass bei Dachlatten aus Holz mit
Querschnittsabmessungen, die sich erfahrungsgemäß bewährt haben, bei
Sparrenabständen bis etwa 1 m kein rechnerischer Nachweis erforderlich ist.
In den Mitteilungen des Instituts für Bautechnik, Berlin (DIBt) vom
02.06.1975 werden nach BUB (1975) folgende bewährte Querschnittsabmessungen
in Abhängigkeit vom Sparrenabstand angegeben:
- 40/60 mm bei Sparrenabständen > 1 m
- 30/50 mm bis etwa 0,8 m und
- 24/48 mm bei Sparrenabständen > 0,7 m.
Für diese bewährten Abstände bedarf es also keines eigenen rechnerischen
Nachweises.
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DIN 1052 |
4. |
In der DIN 1052 wird auch auf die DIN 4074 Bezug genommen. In der DIN 4074
Teil 1, "Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit" wird als normale
und übliche Festigkeitsklasse die Sortierklasse S 10 definiert.
Dachlatten, soweit sie für das Bauwerk tragende und aussteifende Zwecke
erfüllen, sind nach der DIN 4074 zu sortieren.
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Regelwerke des
Zimmererhandwerks |
5. |
In den entsprechenden Regelwerken des Zimmererhandwerks wird als
Materialnorm auch die DIN 68 365 "Bauholz für Zimmerarbeiten" aufgeführt. Diese
Norm behandelt die Sortierung nach dem Aussehen. |
DIN 18 334 Ausgabe Dez. 2000 |
6. |
In der DIN 18 334 Ausgabe Dez. 2000, "Allgemeine technische
Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Zimmer- und Holzbauarbeiten" ist
für Dachlatten der Mindestquerschnitt 30 x 50 mm in S 10 nach DIN 4074
festgelegt.
Latten für Fehlböden müssen einen Mindestquerschnitt von 24 x 48 mm und
die Anforderung S 10, und Latten für Lattenverschläge ebenfalls mindestens 24
x 48 mm und mindestens Güteklasse II nach DIN 68 365 erfüllen.
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nach der Empfehlung der betroffenen Verbände und der Berufsgenossenschaften unter Beteiligung der Sägeindustrie |
7. |
Die unmittelbar am Bau beteiligten Verbände des Handwerks und der Berufsgenossenschaften unter Beteiligung der Sägeindustrie haben sich Ende 2001 auf eine Empfehlung für den Einsatz von Dachlatten geeinigt, die in die DIN 4074 (vgl. Pkt. 4) und in die DIN 1052 (vgl. Pkt. 1) eingearbeitet werden soll. Dabei wurde der Forderung der Berufsgenossenschaft - die das Dach als
"Arbeitsplatz" einstuft und damit höhere Sicherheitswerte verlangt
(Lastannahme 1000 N in Sparrenmitte verteilt auf 15 cm) - wie folgt Rechnung
getragen:
- 40 x 60 mm, Sortierklasse S 10 nach DIN 4074 (neu) für
Sparrenabstände 80 - 100 cm (Fichte - Kiefer)
- 30 x 50 mm, Sortierklasse S 10 nach DIN 4074 (neu) für
Sparrenabstände bis 80 cm mit
- Astigkeit für Fichte höchstens 0,5
- Astigkeit bei Kiefer höchstens 0,4
Ergänzend dazu wurde vereinbart, dass in die Sortiervorschrift für
Dachlatten (DIN 4074 neu) für S 10 die Jahrringbreite mit max. 6 mm
aufgenommen werden soll.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Messbezugsfeuchte von 20% nach DIN
4074 eine Erhöhung der Tragfähigkeit um 7% und damit zusätzliche Sicherheit
bedeutet.
- 24/48 mm, ohne Sortierung, für Konterlatten und
vergleichbare Anwendungen
- 24/48mm, bis 70cm Sparrenabstand und maximalem
Lattenabstand von 17cm, S 13 DIN 4074 für z.B.
Bieberschwanzdoppeldeckung, Schieferrechteckdoppeldeck- ung und
andere
-
24/60 mm, Sparrenabstand bis 80 cm, S 13 DIN 4074 (neu) für
achlatten hergestellt aus Seitenware.
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Nach all den Vorgaben resultierte seinerzeit schon eine Empfehlung für den
Holzhandel durch die beteiligten Verbände.
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Ein Haufen Holz oder ein Dachlattensortiment ?
Dachlatten sind es erst, wenn die sortierten und versandbereiten Bündel
(bis max. 10 Latten) am Bündel eine Sortierungskennzeichnung und an der
Stirnseite die Farbkennung der Sortierklasse nach DIN 4074 (
rot=S10
und
blau=S13
) haben. Dies wird
in allen Bundesländern bauaufsichtlich gefordert.
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Der Holzhandel sollte möglichst genau Maße, Qualität und ggf. Trockenheitsgrad
der Latten bezeichnen, also zum jeweiligen Maß zusätzlich die Messbezugsfeuchte,
z.B. 24 x 48 mm (Frischeinschnitt) oder 30 x 50 mm (Messbezugsfeuchte 20 %) und
ferner die Sortierung und die dazugehörige Sortierregel (z.B. S 10 nach DIN 4074,
Kl. I nach DIN 68 365 oder GKl I nach Tegernseer Gebräuche) und ggf. technische
Trocknung (KD) benennen.
Es lag damit in der Entscheidung und auch der Verantwortung des Verwenders /
Handwerkers, welches der Produkte er wo und zu welchem Preis einsetzen konnte und
wollte.
* Quelle: zitiert aus der Mitteilung des Gesamtverbandes Deutscher Holzhandel
e.V. 06. März 2002, Josef Plößl, Diplom-Holzwirt
Das Ende imprägnierter Dachlatten...
Chemischer Holzschutz an Dachlatten ist nach DIN 68800 unzulässig.
Eine häufige Frage ist: "müssen Dachlatten imprägniert sein?" Aus sachverständiger Sicht des Verfassers und vieler seiner sachkundigen Kollegen ist dies nicht nötig. Es besteht für Dachlatten als Lattung bzw. Konterlattung unter der Dachdeckung und an der Vorhangfassade bei Hinterlüftung keine nenneswerte Gefährdung durch Pilze und Insekten.
Um die tatsächliche Gefährdung der Dachlattendurch Feuchtebelastung zu ergründen, wurde in Versuchen eine Auffeuchtung durch Unsichtigkeiten am Dach simuliert. Wegen des geringen Querschnittes erfolgte die Austrocknung jeweils so schnell und ausreichend, daß eine längere, für einen Pilzbefall nötige Holzfeuchte von >20% gar nicht erreicht werden konnte.
Eine nur theoretische Gefahr durch Insekten bestünde nur durch den Hausbock. Da der Hausbock instinktiv (Spechtreflex) im Außenbereich eine ausreichende Holzschicht, von 1,5-2 cm,als Schutz gegen Feinde einhält, ist bei einem Dachlattenquerschnitt praktisch kein Befall zu erwarten. Dachlatten sind in vieler Hinsicht für den Hausbock unattraktiv. Eine tatsächliche Gefährdung ist praktisch nicht zu erwarten.
Der INFORMATIONSDIENST HOLZ vertrat schon 1998 in seiem Merkblatt "Bauen mit Holz ohne Chemie" in den Konstruktionsbeispielen die Auffassung, Dachlatten bei der Verwendung als Konterlattung unter Dacheindekungen und Fassaden Bekleidungen in die Gefährdungsklasse 0 ein zustufen.1) Noch früher schreibt Francois Colling, daß Lattung und Schalung in die GFK 0 eingestuft werden können, "wenn eingedrungene Feuchte schnell wieder entweichen kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Hohlraum zwischen äußerer Abdeckung des Bauteilquerschnittes und der Fassade bzw. Dacheindeckung belüftet ist. Die Einstufung nach GK 0 ist dadurch gerechtfertigt, das ein Pilzbefall durch die Belüftung verhindert wird, und ein Insektenbefall wegen der kleinen Querschnitte nahezu ausgeschlossen ist."2)
Dieser Meinung folgt nun auch die DIN 68800-2 in der Neuausgabe von 2012
Die Neuausgabe der in 68800-2 (2012) erhebt den konstruktiven oder baulichen Holzschutz zum Normalfall: "Ausführungen mit besonderen baulichen Holzschutzmaßnahmen nach DIN 68800-2 sollten gegenüber Ausführungen bevorzugt werden, bei denen vorbeugende Schutzmaßnahmen mit Holzschutzmitteln nach DIN 68800-3 erforderlich sind." Das heißt dann im folgenden im Normtext Abs. 6.1 ganz wörtlich, „Latten hinter Vorhangfassaden, Dach- und Konterlatten sowie Traufbohlen, ferner Dachschalungen, werden der Gebrauchsklasse GK 0 zugeordnet. Dies gilt auch für im Freien befindliche Dachbauteile, wenn diese so abgedeckt sind, dass eine unzuträgliche Veränderung des Feuchtegehaltes nicht vorkommen kann.“3)
Damit sind alle Einwände der Chemie-Lobby hinfällig, einen unsinnigen chemischen Holzschutz von Dachlatten zu begründen.
Quellen:
1) INFORMATIONSDIENST HOLZ, Bauen mit Holz ohne Chemie, Holzabsatzfonds, Bonn und DGfH München,1998
2) Francois Colling, Lernen aus Schäden im Holzbau, Frauenhofer IRB-Verlag, Stuttgart, 2000; S.192
DIN 68 800-2, Holzschutz; Vorbeugende bauliche Manahmen im Hochbau (1996)
DIN 68 800-3, Holzschutz; Vorbeugender chemischerr Holzschutz (1990)
3) E DIN 68800-2 (2009-09), Holzschutz -Teil 2: Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau
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