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Holzschutzmittel
Hinweise zum Einsatz von Holzschutzmitteln mit allgemeiner Bauaufsichtlicher Zulassung
Woher weiß man, was das gelieferte Holz für einen Holzschutz hat oder womit neues, verbautes Holz behandelt wurde?
Holzschutzpraxis - Schriften und Merkblätter
das historische Orginal : Xylamon Holzwurmtod
Gift mit lustigem Aufdruck, das historische Orginal: Xylamon Holzwurmtod.
Foto: Rüpke

Biozide und Biozide in Holzschutzmitteln
- Informationen zur Registrierung, Prüfung, Zulassung, Selbstverpflichtung und Güteüberwachung


Biozidprodukte und deren angestrebte Kontrolle

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Biozidprodukte z.B. gegen Insekten, Pilze und Bläue, aber auch gegen Schimmel, Algen, Moose und Flechten enthalten Wirkstoffe in Zubereitungen, die dazu dienen, auf chemischem oder biologischem Wege lebende pflanzliche und tierische Organismen zu zerstören und zu töten. ( bios = griechisch, Leben, cadere = lateinisch, töten). Bei unserem Thema geht es hier nur um die bestimmten Holzschutzmittel mit denen Schädigungen durch Organismen an Baumaterialien bekämpft oder vorbeudend verhindert werden sollen. Sie sind in der Produktartengruppe 8 im Anhang V der Biozidrichtlinie definiert und dort eingeordnet. Begriffsbestimmungen für Biozidprodukte finden sich im § 3b des Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG).

Biozidprodukte können einen oder mehrere Biozid-Wirkstoffe enthalten. Biozid-Produkte unterliegen der Meldepflicht nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV) vom 24.Mai 2005. Das ChemGA regelt die Zulassung von Biozidprodukten. Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential bedürfen keiner Zulassung, bedürfen aber der Meldung zur Erfassung und Erteilung einer Registriernummer, I-XXXXX (nur informativ), N-XXXXX (mit Notifizierungsabsicht). Daneben bestehen gesetzliche Zulassungspflichten für den Anwendungsbereich als Bauprodukt, z.B. die ausnahmslose Bauaufsichtliche Zulassung aller Holzschutzmittel an tragenden Holzbauteilen.

Für alle Biozidprodukte, ohne Ausnahmen, wird ein Zulassungsverfahren im Rahmen der Umsetzung der europäischen Biozid-Richtlinie nach nationalem Biozid-Gesetz durchgeführt. Dies ist zur Zeit im Gange.

Vor erreichen der Zielgeraden werden diverse Übergangsregelungen anstehen. So wurden alle im Umlauf befindlichen Holzschutzmittel zunächst einer Meldepflicht unterworfen, um deren biozide Wirkstoffe überhaupt erst einmal erfassen zu können. Sie erhielten eine Registriernummernummer beginnend mit I- oder N-.

Es folgt ein umfangreiches, langfristiges Prüfverfahren. Am Ende werden der behandelte Biozidstoff als zulässig gelistet oder als unzulässig verboten.

Die Prüfung und Zulassung von Biozidprodukten wird davon abhängig werden.

Zulassungsbehörde ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA). Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) , hat die Aufgabe, nach Erfassung aller gemeldeten Biozidstoffe, die Biozid-Produkte und bioziden Wirkstoffe hinsichtlich ihres gesundheitlichen Risikos zu bewerten. In weiterer Zukunft dürften wir also eine verbraucherfreundliche Positivliste erwarten.

Tab.1: (biozide) Holzschutzmittel verschiedener Anwendungsbereiche

tragende oder aussteifende Holzbauteile nichttragende Holzbauteile, sonstige o. bewegliche Güter
Bauaufsichtliche Zulassung (Nachweis der Verwendbarkeit eines nicht geregelten Bauproduktes nach der Musterbauordnung) freiwillige Gütesicherung gemäß RAL-GZ 830 mit amtlicher Überprüfung ungeprüfte Holzschutzmittel (ohne Prüfbescheid /-zeugnis) i.d.R. Biozidprodukte mit geringen Risikopotential
haben eine DIBt Zulassungs-Nr.
(Z-58.X-XXXX)
haben eine RAL-Nr.
RAL XXX)
haben nur eine Registrier-Nr.
(N-XXXXX oder I-XXXXX)
DIBt-Holzschutzmittel zur vorbeugenden Behandlung oder Bekämpfung von Holz oder Holzwerkstoffen baulicher Anlagen (tragende/aussteifende Holzbauteile) RAL-Holzschutzmittel zur vorbeugenden Behandlung oder Bekämpfung nicht tragender Holzbauteile Holzschutzmittel, die im gewerblichen Bereich üblicherweise nicht verwendet werden
Liste der Holzschutzmittel mit Bauauf-
sichtlicher Zulassung von bzp oder DIBt
Liste der RAL- Holzschutzmittel Datenbank ungeprüfter Holz-schutzmittel mit Melde-Nr.
Auch geprüfte "Bläueschutzmittel" haben eine RAL-Nr., ungeprüfte haben nur eine Registrier-Nr..

Die Umsetzung der Biozid-Richtlinie und Auswirkungen am Markt

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" Obwohl die Erteilung von Zulassungen für Holzschutzmittel nach der europäischen Richtlinie 98/8/EG (Biozid-Richtlinie), national umgesetzt durch das Biozid-Gesetz vom 20.06.2002, noch nicht begonnen hat, haben bereits zwei Aspekte dieser Richtlinie Einfluß auf die derzeitigen Zulassungen:

  • Die Biozidrichtlinie hat die Notifizierung auch bisheriger Wirkstoffe von der europäischen Kommission erforderlich gemacht und fordert entsprechend das vom Markt nehmen aller Holzschutzmittel mit bis zum Stichtag 31.08.2006 nicht zur Notifizierung eingereichten Wirkstoffen.
  • Im Rahmen der Aufstellung einer Positivliste für die Wirkstoffe von Holzschutzmitteln für eine Zulassung nach der Biozid-Richtlinie ist die Auffassung vertreten worden, daß die als Fixierungsmittel gedachten Chromanteile in manchen Holzschutzmitteln auch Wirkstoffcharakter haben könnten, was sich auf die gesundheitliche und umweltbezogene Bewertung der Mittel auswirken könnte. Näheres dazu ist noch nicht abschließend bekannt geben worden. "

(Zitat aus dem Vorwort des Holzschutzmittelverzeichnises 2007).

Auswirkungen am Markt - Handel mit "Auslaufware" im Internet

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Das Überschreiten des Stichtages 31.08.2006 war vielen Fachzeitschriften, z.B. dem Magazin für den Holzbereich von der Holzforschung Austria eine Mitteilung wert, daß nun ein Großteil abgelaufener bzw. ungeprüfter Holzschutzmittel vom Markt verschwinden müßte. Was würde mit den Resten, war die darin verborgene Frage. Viele Fachleute vermuteten die Resteverwertung in Ländern außerhalb der EU.

Bald tauchten im Internethandel bei Versteigerungsplattformen oder in "Internetshops" solche "abgelaufenen" Holzschutzmittel auf. Auch längere Zeit später, im März 2009, werden am Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen und der Biozidverordnung vorbei nicht mehr zugelassene (abgelaufene) Holzschutzmittel nach wie vor in den Verkehr gebracht. Darunter sind auch Holzschutzmittel mit Nervengiften, wo - sicher nicht ohne Grund - die Wirkstoffe verändert wurden. So wurde das Typ II Pyrethroid Deltamethrin durch Permethrin (Pyrethroid Typ I) ersetzt. Ab 2008 ist in bekämpfenden Holzschutzmitteln mit Zulassung der Wirkstoff Deltamethrin nicht mehr enthalten.

Scheinbar im Ausverkauf finden in der EU nicht mehr zugelassene Holzschutzmittel den Weg auf graue Märkte. Dort werden sie trickreich unter`s Volk, rsp. in den Verkehr gebracht werden. Z.B. werden alte "abgelaufene" Deltamethrin-Mittel mit Dokumenten "neuer" Permethrin-Mittels "geschmückt". Wer entdeckt denn schon die unterschiedlichen Zulassungsnummern? Dummer Irrtum oder pure Absicht?

Und weil ein zum Anwendungszweck abgelaufenes Holzschutzmittel nach dem 28.07.2005 ganz sicher eine Registriernummer mit I- oder N- hat, ergäben sich vielleicht neue, dann wohl perfide Verkaufstricks, die ein Verbraucher nicht durchschauen wird. Da ließe sich allein mit der Melderegistriernummer noch eine Restevermarktung machen, allerdings ist dies wohl nur legal, wenn auch der Hersteller seine Produktdokumente anpaßt.

Beispiele: "Grauer Markt" für abgelaufene Holzschutzmittel mit Deltamethrin?
Z.B. im Internet bietet am 9.März 2009 "restposten-weiler" Partien zu 5 oder auch 10 ltr. Holzschutzmittel Aidol Anti-Insekt EK mit bekämpfender Wirksamkeit an und wirbt mit dem Anwendungsbereich "für tragende und aussteifende Holzbauteile" und der Zulassungsnummer Z-58.2-1433 (Bild 1). Diese Zulassung vom 01.12.2003 war jedoch am 31.12.2008 abgelaufen*. Das Produkt enthielte den Wirkstoff Deltamethrin**. Am selben Tag bietet "sievers-onlinetrading" als ausgewiesener "Fachhändler" ein anderes Holzschutzmittel Anti Insekt mit abgelaufener Zulassung Z-58.2-1432* in Partien zu 5, 10 und 30 ltr. Gebinden an (Bild 2). 7 x 5 ltr. Aidol Anti-Insekt EK in braun für 99,99 Euro mit der Zulassungs-Nr. Z-58.2-1433 zugesicherte Eigenschaften: für tragende und aussteifende Holzbauteile, Zulassungs-Nr. Z-58.2-1433
Bild 1
mehr als 10 x 30 ltr. Remmers Anti-Insekt Holzschutz Wurmex Holzwurm-TOT 280,99 Euro Zulassungs-Nr. Z-58.2-1432 zugesicherte Eigenschaften: für tragende und aussteifende Holzbauteile, Zulassungs-Nr. Z-58.2-1432
Bild 2
Auch dieses Produkt enthielte den Wirkstoff Deltamethrin**. Auf auf der betreffenden Angebotsseite bzw. Homepage wird der Verbraucher wohl getäuscht, wenn ihm das technische Merkblatt und die Zulassungsurkunde eines ganz anderen Produktes (hier ohne Deltamethrin) mit der Zulassungs-Nr. Z-58.2-1635 gezeigt werden.

Beide angebotenen Produkte könnten möglicherweise - vermutlich aber nur vom Hersteller - noch als Holzschutzmittel für untergeordnete Anwendungen im nichttragenden Bereich und auch nur in 750 ml-Kleingebinden vermarktet werden, wenn das Aidol Anti Insekt mit der Registriernummer (vermutlich I-50399) gekennzeichnet wäre oder das Aidol Anti Insekt EK mit der Registriernummer (vermutlich I-50400) und die Herstellerdokumente nach Anwendungsbereich und möglicherweise zu beachtenden Einschränkungen angepaßt würden und damit wohl vielleicht den Bestimmungen entsprächen.

*Qu.: baufachinformation.de, Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt), Verzeichnis der allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassungen, Stand: 01.03.2009 **Fact Sheet Pyrethroide, Umweltbundesamt AT, Umweltmedizinische Hintergrundinformationen zu Pyrethroiden , Bay. Landesamt für Gesundheit ...

Dies Beispiel zeigt zumindest wie verwirrend es ist, wenn ein Hersteller sein Produkt auslaufen läßt und es am nächsten Tag unter gleichem Namen aber nun mit anderem Wirkstoff wirder in den Handel bringt, obwohl die abgelaufenen Produkte am Markt noch munter weiterverkauft werden.

Holzschutzmittel mit gleichem Namen aber verschiedenen Wirkstoffen

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Bei einem Streifzug durch verschiedene Baumärkte bzw. im Internetmarkt zeigt sich ein Problem: meinten wir, unter gleichem Produktnahmen gleiche Holzschutzmittel zu erwarten Dies scheint aber nicht immer so zu sein. Holzwurm-Ex ist nicht gleich Holzwurm-Ex, Holzwurmtod nicht Holzwurmtod !

Tab.3: Auswahl gleichnamiger Holzschutzmittel und deren Wirkstoffe

Auswahl in Deutschland in letzter Zeit im Detailhandel angebotener bekämpfender Holzschutzmittel unter gleichlautendem Namen "Holzwurm Ex" oder "Holzwurmtod" (im Frühjahr 2009)
Produktname im Sortiment Wirkstoff Anm. Quelle: Prüfung BAuA - Meldenummer
Holzwurm Ex Farbfit Permethrin 1 Merkblatt - - ) 2
HolzwurmEx Asuso Permethrin 1 BAuA Z-58.2-1493 N-23148
Holzwurm EX Düfa Permethrin 1 BAuA - N-29913
Holzwurm EX Nova Permethrin 1 BAuA - N-30084
Holzwurm EX Prisma Permethrin 1 BAuA - N-30085
Holzwurm EX Nova Permethrin 1 BAuA - N-30088
Holzwurm Ex baufan Permethrin 1 BAuA - N-13431
Holzwurm-Ex Clou Cyfluthrin 4 BAuA - I-50731) 1
HolzwurmEx Feidal Flufenoxuron 5 BAuA RAL 836 N-12423
Holzwurm Ex Opus 1 Flufenoxuron 5 BAuA - N-11747
Holzwurm Ex Eisopren Flufenoxuron 5 BAuA - N-11745
Holzwurm Ex Homeline Flufenoxuron 5 BAuA - N-11742
Holzwurm Ex Vincent Flufenoxuron 5 BAuA - N-11739
Holzwurm Ex Genius Pro Flufenoxuron 5 BAuA - N-11738
Holzwurm EX Primaster Flufenoxuron 5 BAuA - N-11985
Holzwurm Ex Faust Flufenoxuron 5 BAuA - N-15607
Holzwurm Ex Avenarol Flufenoxuron 5 BAuA RAL 567 N-20841
Holzwurm-Ex "F" CLOU Flufenoxuron 5 BAuA RAL 598 N-25532
Holzwurm Ex MEYER Flufenoxuron 5 BAuA - N-26802
Holzwurm Ex Vectra Flufenoxuron 5 BAuA - N-30240
Holzwurm EX LM PIGROL Flufenoxuron 5 BAuA RAL 735 N-12864
Holzwurm EX WB PIGROL Flufenoxuron 5 BAuA RAL 746 N-12863
. . . . . . .
Holzwurmtod Borma Cyfluthrin 4 Internet - - ) 2
Holzwurmtod Akanthus Permethrin 1 Internet - - ) 2
Holzwurmtod Dimensa Cypermethrin 2 BAuA - N-30091
Holzwurmtod Kluthe Cypermethrin 2 BAuA - N-29875
Holzwurmtod Bergolin Deltamethrin 2 BAuA - I-51222) 1
Holzwurmtod Rhenocoll Propiconazol 3 BAuA - N-32648
Holzwurmtod Liberon Flufenoxuron Angebot - - ) 2
Holzwurmtod V 33 S.A. Flufenoxuron 5 BAuA - N-27264
Holzwurmtod Passat Flufenoxuron 5 BAuA RAL 820 N-12422
Die Liste ließe sich verlängern. Gleiches gälte für "Insektenbekämpfungsmittel" (Gruppe 18).
) 1 Vermarktungsverbot ab 31.08.2006, da nicht als notifiziert gemeldet
) 2 Vermarktungsverbot ab 14.12.2003, da nicht zur Registrierung gemeldet
1: (Pyrethroid Typ I) Insektizid (neurotoxisch), 2: (Pyrethroid Typ II) Insektizid (neurotoxisch), 3: Fungizid, 4. Insektizid, 5. Insektizid greift in Hormonsteuerung ein
Name gleich, Wirkstoff nicht. Der Beleg, daß dies verwirren kann, sind die Anwendungshinweise (rechts), die zwar zum Namen aber nicht zum Wirkstoff passen. Flufenoxeron und der Wirkstoff Cyfluthrin wurden hier einfach verwechselt.
Namensgleichheit von Produkten beinhaltet in latentes Risiko für Verbraucher und andere Beteiligte.
technische Angaben als "Miischmasch" von Clou Holzwurm-EX und Clou Holzwurm-Ex
In der Auswahl zeigt sich 22 Produkte erscheinen unter dem Namen "Holzwurm Ex", aber mit 3 unterschiedlichen Giftwirkstoffen und 9 Produkte erscheinen unter dem Namen "Holzwurmtod", aber mit 4 verschiedenen Giftwirkstoffen. 24 Produkte gleichen Namens "Holzwurm Ex" und "Holzwurmtod" sind ohne amtlichen Nachweis der Wirksamkeit, ohne Prüfung auf gesundheits- und umweltbezogene Unbedenklichkeit. In einigen Produktbeschreibungen werden enthaltene Insektizide bewußt irreführend und verharmlosend, "umweltfreundlich", "gesundheitlich unbedenklich" oder als "nicht kennzeichnungspflichtig" beworben. Solche Werbung ist nach der Biozid-Richtlinie für "Biozidprodukte mit geringem Risikopotenzial" verboten.
das historische Orginal : Xylamon Holzwurmtod das historische Orginal : Xylamon Holzwurmtod Xylamon Holzwurmtod, Gebrauchsanleitung
Holzwurm-Tod, hier historisches Original von Desowag (gegr.1949). Lange war es üblich, Wirkstoffe garnicht anzugeben. Desowag (gehörte da Bayer/Solvay, dann Solvay) wurde später angeklagt, 200.000 Menschen gesundheitlich geschädigt zu haben. Der "Holzschutzmittelskandal" ging in die Rechtsgeschichte ein. Nach ICI gehört Desowag AkzoNobel. Die Desowag Markennamen Xyladecor, Xylamon, Basiment bleiben, Desowag Rheinberg wird 2009 geschlossen. Fotos (3) Rüpke

Die Vielzahl gleichnamiger Holzschutzmittel wird Verbraucher überraschen. Verwirrend wird es, bei Namensgleichheit, darin unterschiedliche Wirkstoffe vorzufinden.

Z. B. trafen wir bei Probekäufen Verkaufspersonal, das erstaunt war, in ihrem Baumarkt nach unseren Hinweisen in unterschiedlichen Regalen mehrere Produkte unter gleichen Namen (z.B. "Holzwurm Ex") vorzufinden. Verwirrend war es für sie, im (ganz) Kleingedrukten unterschiedliche Wirkstoffe ablesen konnten. Fachberatung war Fehlanzeigen. Alternativen zum bioziden chemischen Holzschutz bietet der Baumarkt nicht an.

Angaben zur Verwendung, oft ungenügend oder irreführend

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Was denken Sie, wenn (nachstehend rechts im Kasten) ein gleiches Mittel a) zur Anwendung für jeden und b) Anwendung nur für qualifizierte Fachbetriebe (Aufkleber) angeboten wird? Was steckt für ein tieferer Sinn dahinter, kann doch schon ein Kind, wenn es nur laufen, sprechen und bezahlen kann, beides durch die Baumarktkasse bringen. Die "Fachberatung" im Baumarkt kann dazu auch nichts Aufklärendes betragen. Der Grund ist banal: die Gebindegröße mit 2,5 ltr. widerspricht der maximal Gebindegröße von 750 ml in dem dem RAL-Güteversprechen des Herstellers (s.u.). Darauf aufmerksam gemacht, hatter der Hersteller Aufkleber angebracht.

Solche Aufkleber können sich aber anscheinend in Luft auflösen, denn, in folgender Zeit, im anderen Baumarkt (Bauhaus Hannover, Schulenburger Landstr.) haben die 2,5 ltr. Gebinde Holzwurmtod von Aqua Clou keinen solchen Aufkleber.

Kleine Gebinde für Jeden, große nur für Fachleute, aber mit Ltr-Preisvergleich! Sehr verwirrend, z.B.:
Holzwurm-EX / Aqua Clou
N-17063 RAL 597 0,03 % Flufenoxuron
Gebindegrößen in 0,75 und 2,5 Liter ( Merkblatt)
zugesagt : " keine Angabe von Holzschutzmitteln zur vorbeugenden Anwendung in Innenräumen"
Unter dem Produktnamen deutlich erkennbar
"für außen und innen" (Bild)
zugesagt: " Abgabe von Holzschutzmittel mit bekämpfender Wirkung für den privaten Verbraucher nur in Kleingebinden bis 750 ml"
a) 750 ml b) 2,5 ltr. c) 2,5 ltr.
Anwendungshinweis mittels Klebeschild*
"Anwendung nur durch qualifizierte Fachkräfte"
nein ja nein
Aqua Clou Holzwurm-EX im <750 ml Gebinde ohne Anwendungseinscgränkung und 2,5 ltr. Gebinde mit Anwendungseinschränkung "Anwendung nur durch qualifizierte Fachkräfte" Aqua Clou Holzwurm-EX im 2,5 ltr. Gebinde ohne Anwendungseinschränkung "Anwendung nur durch qualifizierte Fachkräfte"
750 ml (teurer) und 2,5 ltr Gebinde (mit günstigem Ltr.-Preis), z.B. bei Obi in Hannover-Linden 2,5 ltr Angebot für den privaten Verbraucher im Internet, hier z.B. bei von der Heydt
*Anm.: Nach einem Bericht des SV-Kollegen Dr. Müller brachte der Hersteller diesen Aufkleber an.
Anwendungshinweise können irreführend bzw. ungenügend sein, z.B.:
Holzwurmtod
Kluthe
Holzwurm-EX AVENAROL
- RAL-Nr. 567
N-29875 N-20841
Cypermethrin Flufenoxuron
Technisches Merkblatt zur Anwendung: "... gegen Insektenbefall vorbeugend oder bekämpfend.. ., z. B. Dachgebälk..." Anwendungsbereich:
"... und andere tragende und nichttragende Hölzer, z.B. in Dachstühlen, Decken und Böden. (Qu.)
Dachgebälke wirken i.d.R. tragend bzw. aussteifend. Vorbeugender Holzschutz an tragenden bzw. aussteifenden Holzbauteilen erfordern eine Bauaufsichtliche Zulassung nötig. Dieses Produkt hat keine ! Ist die Anwendung dann bekämpfend und/ oder vorbeugend? Vorbeugend wäre eine Anwendung an tragenden Holzbauteilen i.d.R. unzulässig, denn das Produkt benötigt eine Bauaufsichtliche Zulassung, die es nicht hat!

Es gibt i.d.R. keine Notwendigkeit in einem bestimmungsgemäß errichteten und unterhaltenen Wohngebäude in Innenräumen Holzschutzmittel vorbeugend anzuwenden. Diese Anwendung von Holzschutzmitteln in Innenräumen ist unzulässig. Auch bekämpfend ist deren Anwendung "innen" i.d.R. unnötig und daher nicht bestimmungsgemäß. Trotzdem werden Holzschutzmittelprodukte mit dem oft deutlich ablesbaren Hinweis "für innen und außen" beschriftet, nicht nur bei den angeführten Beispielen, bei fast allen Produkten ist der Anwenderhinweise "für innen und außen" abzulesen.

Die sogenannte "Selbstverpflichtung"

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Als Beleg und für sich selbst sprechendes Zeugnis möchten wir an eine sogenannte Selbstverpflichtung der deutschen chemischen Industrie*) erinnern, für

  • Holzschutzmittel mit vorbeugender Wirkung gegen holzzerstörende und/oder holzverfärbende Organismen,
  • Holzschutzmittel mit bekämpfender Wirkung gegen holzzerstörende Organismen,
  • Bläueschutzmittel (Holzschutzmittel mit vorbeugender Wirkung gegen holzverfärbende Organismen) als Teil eines Beschichtungssystems,

mit dem Ziel,

  • keine Angabe von Holzschutzmitteln zur vorbeugenden Anwendung in Innenräumen
  • Abgabe von Holzschutzmittel mit bekämpfender Wirkung für den privaten Verbraucher nur in Kleingebinden bis 750 ml,
  • Einheitliche Kennzeichnung der Gebinde,
  • Bisher ungeprüfte Holzschutzmittel im Rahmen der Gütesicherung gemäß RAL-GZ 830 einer freiwilligen amtlichen Überprüfung zu unterwerfen,
  • Bläueschutzmittel als Teil eines Beschichtungssystems im Rahmen eines Registrierverfahrens beim Umweltbundesamt einer amtlichen Überprüfung zu unterziehen.
*) Freiwillige Selbstverpflichtung zu Mitteln zum Schutz von Holz gegen holzzerstörende und/ oder holzverfärbende Organismen des Verbandes der Chemischen Industrie e.V., VCI, der Deutschen Bauchemie e.V. und des Verbandes der Lackindustrie e.V., VdL Allerdings sind der Handel und hier vor allem die Bau- und Heimwerkermärkte dieser Verpflichtung, auch nach wiederholter Aufforderung, nie beigetreten.)

In der Praxis stellte sich heraus, daß ohne die Beteiligung des Handels an der Selbstverpflichtung, die Verbraucher in Hinsicht auf Holzschutzmittel ohne jeden Schutz sind. Das wurde nahezu allen Experten nach und nach bewußt und versetzte die zuständigen- Behörden in "Hab-Acht-Stellung".

Neu - Bor ist als giftig eingestuft !

Bislang wurden Borverbindungen als Wirkstoffe in Holzschutzmitteln gemeinhin als wenig gefährlich eingestuft und deshalb oft als relativ harmlos bezeichnet. Sie wurden auch so beworben, was eigentlich gesetzlich verboten war aber wohl wenig Beachtung fand. Borwirkstoffe konnten deshalb von ihren Herstellern regelrecht als Alternative zu anderen Wirkstoffen empfohlen und angepriesen werden, was sie auch bis dato so geschehen ist.

Die EU (ECB) hat nun Borsäure und Natriumborate als fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) in der Kategorie 2 eingestuft. Damit erhält es ab sofort (Umsetzung bis Sommer 2009*) die Kennzeichnung: T giftig mit dem Totenkopfsymbol auf orangenem Grund. Die Risikoeinstufung erfolgt mit R 60 = kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen, R 61 = kann das Kind im Mutterleib schädigen, R 48 = Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerfristiger Exposition und R 22 = gesundheitsschädlich beim Verschlucken.

Aktuell; Das Europäische Chemikalienbüro (ECB) hat Borsäure und Natriumborate als "fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) in der Kategorie 2" eingestuft.
  • Kennzeichnung: T (giftig)
  • R 60 (Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)
  • R 61 (Kann das Kind im Mutterleib schädigen)
  • R 48 (Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerfristiger Exposition)
  • R 22 (Gesundheitsschädlich beim Verschlucken)
Komponente (CAS-Nr.) Konzentrationsgrenze KSS Rechtsgrundlage
Borsäure [1] (10043-35-3)
Orthoborsäure, Natriumsalz [2] (13840-56-7)
Natriumtetraborate [3] [4] [5] (1330-43-4, 12179-04-3, 1303-96-4)
[1]≤ 5,5 % (wm)
[2]≤ 4,5 % (wm)
[3]≤ 4,5 % (wm)
[4]≤ 6,5 % (wm)
[5]≤ 8,5 % (wm)
30. ATP , (15.09.2008 im Amtblatt L 246) Umsetzung bis Sommer 2009
Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Sachverhalt : "Die Einstufungen der 30. und 31. ATP werden erst nach ihrer Aufnahme in den Anhang VI der EG-GHS-Verordnung rechtlich verbindlich. Über das Inkrafttreten der entsprechenden Anpassungsverordnung wird das BMAS rechtzeitig unterrichten. Für die Zwischenzeit wird empfohlen:
- bei Neueinträgen in der 30. und 31. ATP sollten diese Neueinträge jetzt schon angewandt werden,
- bei Änderungseinträgen in der 30. und 31. ATP, also solchen Einträgen, die Einstufungen des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG lediglich ändern, sollte die jetzt in Anhang VI der EG-GHS-Verordnung aufgeführte Einstufung und Kennzeichnung weiter verwandt werden, jedoch sollte im Sicherheitsdatenblatt auf die zu erwartenden abweichenden Einstufungen der 30. und 31. ATP hingewiesen werden."

Bislang galten Borwirkstoffe nicht nur in Holzschutzmitteln als eher harmlos und wurden deshalb gern empfohlen und auch massenhaft eingesetzt. Ein dahingehendes Verhalten gibt es seit 100 Jahren. So befinden sich heute - oft in großen Mengen 10-20% - Borwirkstoffe in vielen Produkten, z.B. als Flammschutz in vielen als ökologisch wertvoll beworbenen Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen, vornehmlich aus Zellulose (Holz, Altpapier), Flachs, Hanf, Kokus, Schafwolle. Sie tragen (noch?) keinen Totenkopf sondern viele ein Qualitätszeichen, wie z.B. "natureplus" oder den "Blauen Engel" oder können mit einem ÖKO-TEST "sehr gut" aufwarten.

Vorläufer der jetzigen Neueinstufung als Gift gab eine Diskussion um Bor, die 1997 in Dänemark geführt wurde. Eine dazu vom Staat in Auftrag gegebene Studie zur Untersuchung von Wirkstoffen in Holzschutzmitteln führte dazu, daß Borprodukte dort als reproduktionstoxisch eingestuft wurden (Dänisches Umweltministeruim 1997) und seit 1999 den Gefahrenhinweis "giftig" (Totenkopfsymbol) tragen müssen.( Qu:.DPS 52 (4) 28-31.)

Nachdem nun auch die EU Borwirkstoffe in Holzschutzmitteln als giftig einstuft, werden die Hersteller solcher Holzschutzmittel wegen des Totenkopfes auf ihren Produkten alsbald mehr in den Blickpunkt der Verbraucher geraten. Danach weiter zu vermitteln, daß Borwirkstoffe "ansich harmlos" sind, wird nicht nur den Holzschutzmittelproduzenten schwer werden. Das gern übersehene Verbot verharmlosender Werbung allein stünde schon dagegen.

Diese Situation kann aber hiftreich sein, dem konstruktiven Holzschutz - dem Holzschutz ohne Gift - endlich neuen Auftrieb zu geben. Denn bei guter Planung ist ein chemischer Holzschutz ohnehin nur in wenigen Ausnahemfällen erforderlich.

Minimierungsgebot beim Biozideinsatz - Alternativen zum chemischen Holzschutz

Das Minimierungsgebot bei der Anwendung von Bioziden ist in allen gesetzlichen Bestimmungen verankert, trotzdem findet es im Handel anscheinend ungenügend Bachtung. Vielleicht hindert die primäre Verkaufsabsicht. Nirgends fanden wir Hinwise zu Alternativen zum chemischen Holzschutz. Dabei liegt den meisten Anwendungen ein zuvor mangelhafter konstruktiver Holzschutz zugrunde. Mit Gift sind Baufehler gesundzubeten, das verspricht die Produktwerbung. Mit einfachsten, vorbeugend wirkenden konstruktiven Maßnahmen wäre ein chemischer Holzschutz meist ganz überflüssig.

Wunschliste für bekämpfende Holzschutzmittel für den privaten Gebrauch

aus Anlass eines Fachgesprächs im Umweltbundesamt gab das BfR am 31. März 2003 eine Stellungnahme für eine Übergangsregelung für Holzschutzmittel bis zur vollständigen Umsetzung der Biozid-Richtlinie.

Es hat nicht viel gebracht. Der Verbraucher findet 2009 - nach wie vor - viele weder auf Wirksamkeit noch auf gesundheitliche und umweltbezogene Unbedenklichkeit geprüfte Holzschutzmittel am Markt. Auffällig ist, daß viele Kennzeichnungen, Warn- und Verwendungshinweise mangelhaft sind. Sie haben

  • haben keinen amtlichen Nachweis der Wirksamkeit,
  • wurden zuvor nicht auf gesundheits- und umweltbezogene Unbedenklichkeit geprüft,
  • werden auffällig wegen mangelhafter Auslobung der Anwendungsbereiche und Anwenderhinweise für den Verbraucher, wie "für innen und außen" u.a. und
  • haben eine unzureichende Deklaration der Wirkstoffe und -gehalte.

Zudem gibt es

  • kein oder nur ein punktuelles Angebot geprüfter Holzschutzmittel,
  • kein Aufzeigen der möglichen Alternativen zum chemischen Holzschutz,
  • keine oder nur geringe Kenntnis zu den angebotenen Holzschutzmitteln oder zu Alternativen dazu beim Verkaufspersonal.
zu wünschen wäre z.B.
  • Gebindegröße maximal 750 ml,
  • einheitliche und eindeutige Standards für Deklaration in Mindestschriftgröße, z.B. bei Platzmangel Beipackzettel, z.B. in Packtasche angeklebt,
  • Benennung des Anwendungsbereiches nach Standards mit Hinweis auf unzulässige Anwendungen, z.B. bauaufsichtlich nicht an tragenden Holzbauteilen zugelassen, dafür
  • Benennung von Alternativen, z.B. vorbeugender konstruktiver Holzschutz etc.
  • Benennung der Anwendungsbeschränkungen einheitlich nach Standards, z.B. nicht zur vorbeugenden Anwendung in Innenräumen, dafür
  • Bennennung von Alternativen, z.B. Heißluftbehandlung, konstruktiver Holzschutz etc.
  • bei Namensgleichheit (HolzwurmEx/Tod) Zusatz, z.B. Sortimentsname in gleicher Schriftgröße
  • Benennung der Wirksamkeit (schnell, verzögert)

Neue Meldeverordnung erzwingt Meldung ungeprüfter Holzschutzmittel

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Da der Zeitplan für die Ausstellung der Liste aller Biozide und deren Prüfung und Zulassung längere Zeit erfordert, hatte die Bundesregierung von ihrem Ermächtigungsrecht Gebrauch gemacht und ließ die Biozide in Holzschutzmitteln schon vorab in einem Meldeverfahren registrieren. Damit sollte seit dem Stichtag 31.08.2006 der "Graue Markt" von Holzschutzmitteln im Einzelhandel verschwinden.

Das sogenannte Review-Programm (Umsetzung Biozid-Richtlinie) Ziel bzw. Erwartung
1. Phase Ermittlung der Biozidprodukte und deren Wirkstoffe. Das Meldeverfahren bietet dem Hersteller zwei Wege - die einfache Meldung (Identifizierung) und die ernsthafte Interessensbekundung (Notifizierung).
Für die Holzschutzmittel endete die Frist zur Vorlage der Unterlagen am 28.03.2004.
Erstellung einer aktuelle Liste der notifizierten Wirkstoffe im Anhang II der Biozidrichtlinie.

Ab 1.11.2006 nur noch Biozid-Produkte mit notifizierten Wirkstoffen im Verkehr.

unbedachtes Schlupfloch sind die sogenannten "alten Biozide" Derartige Produkte, die vor dem 14.05.2000 auf dem Markt waren, sind für eine bestimmte Zeit von der Zulassungspflicht ausgenommen. Innerhalb von zehn Jahren müssen alte Wirkstoffe erfasst und und überprüft werden, ob ein Wirkstoff in die "Liste zulässiger Wirkstoffe" (Anhang I der Biozid-Richtlinie) aufgenommen wird oder nicht. Ab 13.05.2010 dürften nur noch zugelassene Biozid-Produkte in den Verkehr gebracht werden. Mit dieser "Aussicht" erlahmte die Meldung alter ungeprüfter Biozide. Zusätzlichen Druck zur Meldung erreichte nur eine Registrierung.
zusätzlich: die "Melde-
verordnung"
Biozid-Produkte sind vor dem erstmaligen Inverkehrbringen zu melden. Alte Biozid-Produkte waren bis zum 28.07.2005 zu melden. Verbraucher vor ungeprüften, bedenklichen Holzschutzmitteln ( etwa 55% ! )** zu schützen
Kontrolle über Registriernummer
Zum 26.2.2006 lagen für die Produktart 8 "Holzschutzmittel" 564 Produktmeldungen mit 27 Wirkstoffnennungen vor. ***
2. Phase Das eigentliche vorgesehene Prüf- und Bewertungsverfahren:
- Der Hersteller bzw. Notifizierer wird "Teilnehmer im Verfahren" und legt die für die Wirkstoffbewertung erforderlichen Daten vor.
- Die zuständigen Behörden verfeinern und bewerten die Daten, führen zum Konsens und betreiben die Aufnahmen oder Ablehnung zur Aufnahme in die Liste zulässiger Wirkstoffe.
- bei erfolgreichem Verfahrensabschluß Aufnahme in der "Liste zulässiger Wirkstoffe" im Anhang I der Biozid-Richtlinie

- bei nicht erfolgreichem Verfahrensabschluß sind Biozid-Produkte, die einen solchen Wirkstoff enthalten, vom Markt zu nehmen. Für betroffene Biozid-Produkte tritt nach 12 Monaten das Verkaufsverbot ein.

- eine Positivliste ergibt sich

jetziger Stand dar vorgesehene Zeitrahmen bis 2010 wird nicht eingehalten ! Verlängerung
die offiziellen EU-Links hierzu, leider nur in englischer Sprache...
EUROPA>European Commission>Environment>Chemicals>Biocidal Products>
Biozid-Richtlinie 98/8/EG, Leitlinien, Biozid-Produkte, Überprüfung der bestehenden Stoffe, in Anhang I oder IA enthaltene Stoffe, in Anhang I oder IA nicht enthaltene Stoffe, nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten, relevante Rechtsvorschriften, Links, Studien und Projekte, Überarbeitung der Richtlinie
Qu.:* BMU, Übergangsregelungen für alte Biozid-Produkte (Juli 2008)
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), Übergangsregelung für Holzschutzmittel bis zur vollständigen Umsetzung der Biozid-Richtlinie
** Bundestagdrucksache 15/3620, 16.07.2004, S.4 Fußnote 1
Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz "Biozid-Meldeverordnung" vom 24.05.2005
Suche nach Biozidprodukt : Recherche entweder nach Handelsname oder Registriernummer oder Wirkstoff oder CAS-Nr. oder EC-Nr.
***Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Die Biozid-Meldeverordnung - Umsetzung und Ergebnisse

Das Kapitel der "freiwilligen Versprechungen" hat sich für Holzschutzmittel damit erledigt.

8 Jahre Biozid-Verordnungs-Umsetzung...

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Mit dem Stichtag 31.08.2006 meinten wir, nun dürften Sie im Baumarkt zunächst Holzschutzmittel in Kleingebinden unbesorgter einkaufen. Diese Mittel seien nun geprüft, hätten eine einheitliche Kennzeichnung und es sollte eine Beratung zur Anwendung mit dabei sein. Spätestens 2010 würde dies dann auf alle biozidhaltigen Produkte ausgeweitet sein.

Ist dies nun so geworden?

Leider nein. 2009 gibt immer noch Holzschutzmittel zur Verwendung an nichttragenden Bauteilen und beweglichen Gütern (also ohne Bauaufsichtliche Zulassung), die kein RAL-Zeichen tragen oder ohne jede Prüfung sind. Im Baumarkt werden neben den 750 ml auch nach wie vor 2,5 ltr. Gebinde (natürlich billiger) angeboten. Wenigstens die Registrierungsnummer des Umweltbundesamt sollte die Holzschutzmittel nun eindeutig als Biozidprodukt aus. Es gibt aber noch Produkte ohne N- oder I- Registriernummer im Handel, die folglich gar nicht gemeldet sind.

Es wird gemunkelt, die Registrierung eröffnete den Herstellern vielleicht einen zuvor nicht gesehenen Weg, bauaufsichtlich nicht mehr zugelassene (abgelaufene) Holzschutzmittel nun ganz legal in diesem "wohl weniger wichtigen" "nichttragenden" Anwendungsbereich als Auslaufware zu vermarkten. Wäre dem so, was muß da ein Verbraucher an Sachwissen haben, um hier noch den roten Faden der Anwendungsbestimmungen zu finden?

Was schert mich mein Gerede von gestern...
Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel:
"Die amtliche Überprüfung von chemischen Holzschutzmitteln, d.h. ein Nachweis ihrer Wirksamkeit sowie ihrer Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und ihre verbrauchergerechte Kennzeichnung ist ein entscheidender Schritt zur Verbesserung der Verbrauchersicherheit. Diese Anstrengung fügt sich vorbildhaft in eine Kette von Maßnahmen ein, die dem verantwortlichen Umgang mit Chemikalien dienen. Sie ist ein wesentlicher Beitrag zur Verbesserung des Innenraumschutzes. Darüber hinaus ist sie richtungsweisend ein erster Schritt zur Überprüfung von Biozid wirkenden Produkten, die geeignet ist, sich nahtlos in künftige europäische rechtliche Regelungen einzufügen. Ich begrüße auch die Ankündigung des Handels, ihr Sortiment auf umweltfreundliche Holzschutzmittel zu überprüfen."
Qu.: BMU, 13.01.1998, Pressearchiv

Die obige "Selbstverpflichtung" geht auf ihr Ende zu. Anstelle einer geplanten gesetzlichen Regelung wurde sie den Beteiligten von der damaligen Umweltministerin Merkel aufgestülpt (siehe rechts). Daß nur wenige, in Verbänden organisierte Produzenten teilnahmen und der Handel sich strikt weigerte, daran teilzunehmen, blieb der breiteren Öffentlichkeit vorenthalten.

Damals ging der große Holzschutzmittelskandal voraus, der tausenden von Menschen nicht nur wegen der Holzschutzmittelgifte sodern auch und besonders wegen fehlender Anwendungsberatung ihre Gesundheit ruiniert hatte. So gesehen war danach diese "Selbstverpflichtung" für die Chemieindustrie willkommen und Anlaß sich den "RAL-Schafspelz" überziehen zu können.

Die frühere Umsicht nach dem Holzschutzmittelskandal erscheint unnötig, denn schon wächst das Gras über alles hinweg und die Kunden verlangen wieder nach Giften, die auch wirken.

Das verzögert wirkende Flufenoxuron gilt als "Kinderkram",als kaum oder nicht genug wirksam. In Internetforen wird nach wirksameren Holzschutzgiften gefragt, wenn eigene Erfahrungen mit langsam (Bor) oder verzögert (Häutungshemmer) wirkenden Fraßgiften vorliegen. Nervengifte sind da wieder im kommen.

Noch nicht abzusehen ist das Ende der Umsetzung der Biozid-Richtlinie und die Ausnahme- und Übergangsregelungen lassen auch noch Zeit. Der Schafspelz könnte also kurzzeitig abgelegt werden! Wenn der Markt es zuläßt, fällt es Holzschutzmittelproduzenten leichter, sich der Gütesicherung mit freiwilliger amtlicher Überprüfung zu entledigen, nicht nur um Kosten einzusparen.

Das Angebot im Baumarkt wird dies spiegeln: neben der alten (teuren) 750 ml-Dose steht nun der (billigere) größere 2,5 ltr. Eimer, neben dem (teuren) RAL geprüften Holzschutzmittel nun auch wieder Holzschutzmittel "Hausmarke" ohne jede Prüfung. Mancher Kunde fragt wieder nach schnellen und wirksamen Mitteln. Nur die Registriernummer für Biozidprodukte erinnert uns an das baldige Ende und eine neue Welt mit Holzschutzmitteln, die allsamt geprüft sein müssen. Wir werden sehen....


Anhang

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EU-Verordnung über die Meldung von Biozid-Wirkstoffen

Mit der EG-Verordnung Nr. 1896/2000 möchte die EU sich einen Überblick über die am Markt befindlichen Wirkstoffe mit biozider Wirkung bzw. deren Einsatzbereiche verschaffen. Sie regelt die Erfassung und Prüfung von Biozid-Wirkstoffen, die in Biozid-Produkten bereits vor dem 14. Mai 2000 eingesetzt wurden ("alte Biozid-Wirkstoffe"). Der Anhang V der Biozid-Produkte-Richtlinie (98/8/EG) zählt alle Arten von Biozid-Produkten auf.

Die Verordnung betrifft in erster Linie in der EU ansässige Hersteller von Biozid-Wirkstoffen und von fertigen Biozid-Produkten, Alleinvertreter von Herstellern aus Drittländern sowie Importeure. Sie müssen alte Biozid-Wirkstoffe (dh: solche, die bis 14.5.2000 am Markt in Verkehr gebracht wurden) bis spätestens 28. März 2002 der Kommission melden (identifizieren oder notifizieren).

Identifizierte Wirkstoffe dürfen dann nur noch für eine Übergangsfrist von maximal drei Jahren verwendet werden.

Notifizierte Wirkstoffe werden in einem auf 10 Jahre anberaumten Programm geprüft, ob sie in eine endgültige Wirkstoffliste (Anhänge I, I A oder I B der Biozid-Richtlinie) aufgenommen werden können. Der Notifizierer muss die dazu notwendigen Daten und Informationen vorlegen. Während der laufenden Prüfung bzw. nach Aufnahme in eine Wirkstoffliste dürfen notifizierte Wirkstoffe für die in der Notifizierung erfassten Produktarten weiter in Verkehr gesetzt werden. Wird die Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in eine der Wirkstofflisten abgelehnt, wird das Inverkehrbringen des Wirkstoffes entsprechend beschränkt oder verboten.

Wirkstoffe für Holzschutzmittel und Rodentizide werden in die erste Liste zu überprüfender Wirkstoffe aufgenommen. Notifizierer derartiger Wirkstoffe müssen die vollständigen Unterlagen zur Aufnahme in eine Wirkstoffliste bis spätestens 28. März 2004 an den zuständigen Behörde im entsprechenden Mitgliedstaat übermitteln.

Alte Wirkstoffe, die weder identifiziert noch notifiziert werden, dürfen nach Veröffentlichung der Liste der identifizierten und notifizierten Wirkstoffe nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Reine Vertreiber von Biozid-Produkten sind von der Verordnung nicht unmittelbar betroffen. Es wird jedoch eine Abklärung mit den Lieferanten empfohlen, ob die Wirkstoffe ihrer Biozid-Produkte identifiziert oder notifiziert werden, da die Produkte andernfalls in ca. zwei Jahren nicht mehr Verkehr gebracht werden dürfen.

Aufkommende Fragen hierzu werden in einer Zusammenfassung wesentlicher Fragen und Antworten zum Biozid-Produkte-Gesetz durch die Wirtschaftskammer Österreich ausführlich beantwortet. Dort werden Anhaltspunkte gegeben, ob, wann bzw. in welchem Ausmaß ein Unternehmen vom Biozid-Produkte-Gesetz überhaupt betroffen sein könnte.

Zu Prüfung und Zulassung von Holzschutzmitteln: (BfR-Text Stand 04.04.2003)
Chemische Holzschutzmittel dienen dem Schutz des Holzes vor Schädigungen durch Insekten, Pilze und andere Schadorganismen. Von Holzschutzmitteln ist zu fordern, dass sie
a) wirksam sind
b) bei bestimmungsgemäßer Anwendung gesundheitlich unbedenklich sind
c) sachgerecht verwendet werden.

Bisher gibt es kein gesetzliches Zulassungsverfahren für Holzschutzmittel. Aufgrund von Anfragen zur Gesundheitsgefährdung durch Holzschutzmittel hat das BfR (bis 31.10.2002 BgVV) jedoch wiederholt zum gesundheitlichen Risiko bei der Anwendung von Holzschutzmitteln Stellung genommen.

Es gibt heute drei Verfahren der Beurteilung von Holzschutzmitteln:

  1. Das Verfahren für Mittel mit allgemeiner Bauaufsichtlicher Zulassung nach den Vorschriften des Deutschen Instituts für Bautechnik. Diese Holzschutzmittel sind für tragende und aussteifende Bauteile vorgeschrieben.
  2. Das freiwillige Prüfverfahren der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V. (RAL Gütezeichen für Holzschutzmittel)
  3. das freiwillige Registrierverfahren für Bläueschutzmittel als Teil eines Beschichtungssystems beim Umweltbundesamt (UBA-Registrierverfahren)

Jeder Wirkstoff und jedes Produkt, das im Bereich des chemischen Holzschutzes eingesetzt werden soll, wird im Rahmen der Bauaufsichtlichen Zulassung geprüft. Zu dieser Prüfung gehört eine gesundheitliche Bewertung durch das BfR.

Gütezeichen 'RAL Holzschutzmittel'

Holzschutzmittel, die das Gütezeichen "RAL Holzschutzmittel" tragen, sind vom BfR daraufhin geprüft worden, dass ein gesundheitliches Risiko mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

Das UBA-Registrierverfahren für Bläueschutzmittel stellt ein vereinfachtes Bewertungsverfahren dar, weil die biozidhaltige Bläueschutzgrundierung mit mehreren Deckbeschichtungen versehen wird und deshalb ein gesundheitliches Expositionsrisiko mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Das BfR ist mit einer gesundheitlichen Bewertung der Bläueschutzmittel am Registrierverfahren beteiligt.

Gegenwärtige Holzschutzmittelprüfverfahren in Deutschland

Regelwerke:

  • Richtlinie 98/8/EG Des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (Biozid-Richtlinie); Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 123/1
  • Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG Des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten und zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 4. Juli 2002; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 8. Juli 2002
  • Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV) vom 24. Mai 2005; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 27. Mai 2005
  • Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) vom 16. September 1980; in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 BGBl. I S.2090, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2930
  • Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV); in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 BGBl. I S. 867, zuletzt geändert durch Artikel 1 der verordnung vom 12. Oktober 2007 BGBl. I S. 2382
  • Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen (Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV); in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 BGBl. I S. 1198, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Juli 2006 BGBl. I S. 1575
  • Verordnung über Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und Mitteilungsunterlagen nach dem Chemikaliengesetz (Prüfnachweisverordnung - ChemPrüfV) vom 1. August 1994 BGBl. I S. 1877, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2002 BGBl. I S. 2666
  • Verordnung zur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen (Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung - ChemStrOWiV); In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005 BGBl. I S. 3111, geändert durch die Verordnung vom 17. Juli 2007 BGBl. I S.1417
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ChemVwV-Altstoffe) vom 11. September 1997
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bewertung nach § 12 Abs.2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemVwV - Bewertung) vom 11. September 1997

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