Vorbeugender Holzschutz
Bekämpfender Holzschutz
Wirkungsgeschwindigkeit von Bekämpfungsmitteln gegen holzzerstörende Insekten
Holzschutzmittel im Einsatzbereich "nichtragende Holzbauteile" und
"bewegliche Holzgüter" mit
Empfehlungen für die
Produktauswahl anhand praktischer Beispiele
Die Holzschutzmittel
des ungeprüften "grauen" Marktes
Befall - Befallsumfang - Sachkundenachweis
Alte vorhandene Holzschutzmitteleinträge - Verträglichkeitsprüfung
Bescheinigung der ausgeführten Holzschutzbehandlung
Kennzeichnung von Holzschutzmaßnahmen durch Dachkarte am Bau
Erläuterung zu "Prüfprädikaten"
Kurioses in Leistungsbeschreibungen von Architekt und Planer
Grundsätzlich muss der Auftraggeber nach Beratung über den Einsatz von Holzzschutzmitteln entscheiden, da alle Holzschutzmittel Anwendungsbeschränkungen haben. Auf einer Unterseite finden Sie hierzu Hinweise zum Einsatz von Holzschutzmitteln .
Der Verbau von Holz zu tragenden und aussteifenden Konstruktionen in baulichen Anlagen erfordert Holzschutzmaßnahmen, die in der DIN 68800 vorgeschrieben werden. Im Teil 2 der DIN 68 800 (Neufassung von Mai 1996) sollten dabei aber " Ausführungen ohne chemischen Holzschutz ... gegenüber jenen bevorzugt werden, bei denen ein vorbeugender chemischer Holzschutz erforderlich ist. " In vielen Fällen ist es bei bestimmten Konstruktionsweisen und bei der Wahl entsprechender Holzarten möglich, Hölzer auch ohne chemischen Holzschutz zu verbauen, selbst wenn sie eine tragende Funktion haben. Wenn kein chemischer Holzschutz vorgeschrieben ist, so stellt die Begiftung des Holzes sogar ein Mangel im Sinne der VOB dar, wenn sie trotzdem durchgeführt wird.
Der Bauherr kann Schadensersatz fordern, wenn z.B. Dachlatten, Sparschalung oder entsprechend verbaute tragende Holzteile entgegen dem "Stand der Technik" mit Holzschutzmitteln behandelt wurden. Er kann verlangen, dass die entsprechenden Hölzer durch unbehandelte ersetzt werden, da er sonst eventuell einen Schaden in Form von erhöhten Entsorgungskosten hat.
Ausgehend von einer qualifizierten Holzbestellung hat der Verarbeiter des behandelten Holzes, bzw. der Bauherr vom Lieferanten eine Bescheinigung mit ausführlichen Informationen über die ausgeführte Holzschutzmittelbehandlung mit folgenden Angaben zu bekommen:
Es grünt so grün... Vorbeugender Holzschutz, grüne Kontrollfarben sagt nichts über die Wirksamkeit aus. |
Vorgeschrieben ist auch die eventuelle Nachbehandlung von Schnittstellen und Rissen , die in der Praxis allerdings höchst selten durchgeführt wird. So kann es dann trotz vorangegangenem Holzschutz z.B. zu einem Hausbockbefall kommen.
Handelt es sich um Holzschutzmaßnahmen statisch nicht beanspruchter Holzbauteile, die unbedingt nötig sind, so ist dieser Holzschutz zusätzlich zu vereinbaren und nach der Notwendigkeit vorher abzuwägen. Hierzu wird für die verwendeten Holzschutzmittel keine bauaufsichtliche Zulassung gefordert. Es stehen hierzu die
Gütezeichen RAL Holzschutzmittel |
Holzschutzmittel mit RAL-Gütezeichen zur Verfügung.
Vorbeugende chemische Mittel gegen Pilz- und Insektenbefall bei tragenden und aussteifenden Holzbauteilen in baulichen Anlage, die als ökologisch oder biologisch gepriesen werden, müssen die gleiche Prüfung des Umweltbundesamtes und des DIBt wie alle anderen Produkte bestehen, um eine bauaufsichtliche Zulassung zu erhalten. Ohne Zulassung ist ihre Verwendung baurechtlich nicht erlaubt.
Nach DIN 68.800 Teil 4 ist die Bekämpfung eines Pilzbefalls oder eines Lebendbefalls durch holzzerstörende Insekten vorgeschrieben, wenn tragende und/oder
Sonderdruck DIN 68800 Teil 4 |
aussteifende Bauteile davon betroffen sind. In anderen Fällen ist eine sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit vorzunehmen. Voraussetzung für Bekämpfungsmaßnahmen (chemisch oder auch alternativ, z.B. durch thermische Verfahren (Heißluftbehandlung) ist "die eindeutige Feststellung der Art der Schadorganismen und des Befallsumfanges durch dafür qualifizierte Fachleute oder Sachverständige." (2.3) (Dazu gehören auch Hinweise auf Risiken und auf den Fledermausschutz bzw. die Artenschutzverordnungen.)
Unter Umständen handelt es sich (besonders bei Holz älter als 60 Jahre) nur um einen bereits vergangenen Altschaden! (Siehe Praxisbeispiele: Wie man mit 80 Jahre alten Insektenbohrlöchern Geld verdienen kann , und Teurer und überflüssiger Chemieeinsatz) .
Bei allen Schäden an tragenden und aussteifenden Holzbauteilen ist ein beratender Ingenieur/ Statiker zu konsultieren. Er prüft für Sie verantwortlich die Standsicherheit und Tragfähigkeit.
Vor der Bekämpfung ist genau abzuwägen, welche Maßnahmen dem Bauherrn unter Berücksichtigung aller gegebenen Anwendungseinschränkungen empfohlen werden können. Es sind außer einem gesamten Austausch der befallenen Holzbauteile, eine chemische Bekämpfung, sowie das Heißluftverfahren oder auch mehrere Verfahren und auch Sonderverfahren nebeneinander möglich. Weiterhin sind Begasungen , jedoch nur sehr eingeschränkt, möglich.
Eine reale Garantie kann man nur erwarten, wenn außer den Grundsätzen einer ordenlichen Untersuchung auch die Anwendungsbestimmungen für den vorbeugenden und bekämpfenden Holzschutz eingehalten werden. Wo Theorie und Praxis weit auseinander sind, har das mitunter seine Tücken.
Es sollte der Verwender darauf hingeweisen werden, dass bekämpfende Holzschutzmittel schnelle, langsame oder verzögerte Wirksamkeiten aufweisen. Nicht selten dauert es länger, als die Gewährleistungszeiträume nach VOB mit 2 (5) oder BGB mit 5 Jahren, bis ein Befall zum Erliegen kommt. Grund dafür ist die spezifische Aufnahme der unterschiedlich wirkenden Giftstoffe durch die im Holz lebenden Larven. Dass dies eine Zwickmühle für den Anwender darstellt, ist hier selbsterklärend.
Die Regelung der EN 14128 führt uns zu den Anforderungen, die an schnell, langsam und verzögert wirkende Bekämpfungsmittel gestellt werden . Die Unterscheidung erfolgt im Prüflabor über die Zeit, die bis zum Erreichen des Abtötungserfolges (i.d.R. 80% Mortalität) erforderlich ist (gegen Hausbock 12 und gegen Gemeinen Nagekäfer 8 Wochen ist schnell, langsam ist 24/16 Wo.und verzögert ist 52/48-52 Wo.).
In der Praxis, z.B. bei wasserbasierten bekämpfenden Mitteln mit Flufenoxuron oder mit Borverbindungen, werden deutlich längere Zeiten beschrieben (Pallaske 2012), bis die Wirksamkeit eintritt (52 bis 104 Wo. Flufenoxuron, 52 bis 208 Wo. Borverbindungen). Die Wirksamkeit gegen Splintholzkäfer orientiert sich nach praktischer Erfahrung an Hausbock, beim Bunten Nagekäfer am Gemeinen Nagekäfer.
Die europäische Regelung nach EN 14128: | ||
EN 14128 | EN 14128 | EN 14128 |
schnelle Wirksamkeit | langsame)* Wirksamkeit | verzögerte)* Wirksamkeit |
12(8) | 24(16) | 52(48-52) |
)* Langsame und verzögerte Wirksamkeit müssen aufgrund des Wechselverhaltens von Wirkstoffeinbringung und Aufnahme von Fall zu Fall unterschiedlich betrachtet werden. Bei Kontaktinsektiziden (z.B. Permethrin oder Cypermethrin) kann die Wirkungsgeschwindigkeit über den Insektizidgehalt in der Formulierung gesteuert werden. Mit reinen Fraßgiften (Flufenoxuron oder Borsäure) kann in der Regel keine schnelle Wirksamkeit erzeugt werden. Beim Flufenoxuron müssen die Larven erst eine definierte Wirkstoffmenge mit dem Holz gefressen haben, damit eine Häutung erfolgreich verhindert werden kann; hier entscheidet der Insektizidgehalt zwischen verzögerter bzw. langsamer Wirksamkeit. Die Wirkungsgeschwindigkeit von borhaltigen Präparaten hängt bei der überwiegend verbauten Fichte wesentlich von der Feuchtezufuhr und der damit verbundenen Eindringtiefe ab. Die Feuchtezufuhr erfolgt entweder über direkte Befeuchtung vor und nach der Bekämpfungsmaßnahme oder indirekt über hygroskopische Komponenten in der Schutzmittelformulierung. Aufgrund der geringen insektiziden Wirksamkeit von Bor, ist mit reinen Borpräparaten lediglich eine langsame Wirkung erreichbar. (Hinweis von Dr. Michael Pallaske, 2012) |
||
Die deutsche, von der europäischen abweichende Sprachregelung nach RAL / DIBt: | ||
RAL / DIBt | RAL / DIBt | RAL / DIBt |
schnelle Wirksamkeit | verzögerte Wirksamkeit | langsame Wirksamkeit |
12(8) | 24(16) | 52(48-52) |
Der deutsche Sprachgebrauch mit den Bezeichnungen „verzögert“ und „langsam“, steht im Gegensatz zu der europäischen Regelung und verwirrt. Vielleicht ging es dabei um Marktvorteile für Hersteller. |
In der folgenden Tabelle werden Wirkstoffgehalte und Abtötungszeiten verschiedener Bekämpfungsmittel entsprechend ihrer Wirkungsweise und getrennt nach wasserbasierten und lösungsmittelbasierten Formulierungen gegenübergestellt.
Typische Insektizidgehalte und Wirksamkeitsspektren handelsüblicher Bekämpfungsmittel gegen holzzerstörende Insekten sowie deren Wirkungsgeschwindigkeit | |||||||||
deutsche Bezeichnung | Insektizid-Gehalte | Wirksamkeit gegen | Bekämpfungserfolg | ||||||
Permethrin | Cypermethrin | Flufenoxuron | BorVerb. | HB | GNK | Lyctus | BNK | z.B. bei HB nach | |
lösungsmittelbasierte Systeme | |||||||||
schnell wirkende Ib-Mittel |
0,2 - 0,25 | 0.075 - 0.1% | . | . | + | + | + | (+) | 12 -24 Wochen |
verzögert wirkende Ib-Mittel |
0.1 - 0.15% | 0.04 - 0.05% | . | . | + | + | + | (+) | 24 - 48 Wochen |
. | . | 0.02 - 0.025% | . | . | + | + | (+) | 24 - 78 Wochen | |
langsam wirkende Ib-Mittel | . | . | . | . | . | . | . | . | . |
wasserbasierte Systeme | |||||||||
schnell wirkende Ib-Mittel |
0.25 - 0.3% | 0.15 - 0.2% | . | . | + | (+) * | + | - | 12 - 48 Wochen |
verzögert wirkende Ib-Mittel |
0.2 - 0.45% | 0.1 - 0.15% | . | . | + | (+) * | + | - | 24 - 48 Wochen |
. | . | 0.01 - 0.025% | . | + | (+) * | + | - | 24 - 78 Wochen | |
langsam wirkende Ib-Mittel |
. | . | 0.015 - 0.02% | . | + | (+) * | + | - | 52 - 104 Wochen |
. | . | . | 15 - 20% | + | - | + | - | 52 - 208 Wochen | |
- | Wirksamkeit nicht gegeben / kein Mittel auf dem Markt | ||||||||
+ | geeignet (Applikation im Oberflächenverfahren: streichen, tauchen, fluten) | ||||||||
(+) | geeignet, wenn durch Bohrlochtränkung unterstützt | ||||||||
* | meist nur käferschlupfverhindernd wirksam | ||||||||
HB = Hausbock, GNK = Gemeiner Nagekäfer, Lyctus = Slintholzkäfer, BNK = Bunter Nagekäfer | |||||||||
Anmerkung: Qu.: Dr. M. Pallaske, zusammengestellt nach Praxiserfahrung aus Anwendungsfällen siehe auch: Joachim Wießner, Insektenbekämpfung im Holz, Vorsicht Falle |
Die Tabelle macht deutlich, nur mit Kontaktinsektiziden (z.B. Permethrin oder Cypermethrin) läßt sich die Wirkungsgeschwindigkeit über den Insektizidgehalt in der Formulierung gut steuern. Mit reinen Fraßgiften (Flufenoxuron oder Borsäure) kann in der Regel eine schnelle Wirksamkeit nicht erzeugt werden. Beim Flufenoxuron müssen die Larven erst eine definierte Wirkstoffmenge mit dem Holz gefressen haben, damit eine Häutung erfolgreich verhindert werden kann; hier entscheidet der Insektizidgehalt lediglich zwischen verzögerter bzw. langsamer Wirkung. Die Wirksamkeit und Wirkungsgeschwindigkeit von borhaltigen Präparaten hängt im Wesentlichen von der Feuchtezufuhr und der damit verbundenen Eindringtiefe ab. Die Feuchtezufuhr erfolgt entweder über direkte Befeuchtung vor und nach der Bekämpfungsmaßnahme oder indirekt über hygroskopische Komponenten in der Schutzmittelformulierung. Aufgrund der geringen insektiziden Wirksamkeit des Bors ist mit reinen Borpräparaten nur eine langsame Wirkung erreichbar.
Von nichttragenden Holzbauteilen (z.B. Verbretterungen) und beweglichen Holzgütern (z.B. Möbeln) wird i.d.R. keine direkte Gefahr ausgehen, wenn diese durch holzzerstörende Pilze und/oder Insekten befallen werden. Sie sind haben am Bauwerk keinerlei tragende oder aussteifende Funktion. Ein Versagen führt daher nicht direkt zur Gefährdung der tragende Baukonstruktion.
Für diesen Einsatzbereich fallen die Holzschutzmittel, die Sie im Baumarkt und Fachhandel erhalten. Die Anwendung ist für Laien möglich, wenn er die technischen Hinweise auf bzw. in der Packung beachtet.
Empfehlungen für die Produktauswahl anhand praktischer Beispiele |
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Einsatz-
bereiche |
Beispiele für Holzprodukte | Schutz gegen | Holzschutzmittel bzw. schadstoffarme Anstrichmittel | ||||
Erstbehandlung | Nachpflege | ||||||
Außen | Holzprodukte am Haus:
Außenseiten von Türen, Toren und Fenster, Fensterläden, Außenwand-
|
Holzzerstörende Pilze/Insekten
(bei richtiger Konstruktion und Bauunterhaltung kaum zu erwarten) Holzverfärbende Bläuepilze (z.B. an Kiefer)
Witterungs-
(UV-Strahlung) |
Holzschutzgrundierung,
-imprägnierung, Bläueschutz (auf RAL-Gütezeichen bzw. UBA-Registriernummer für Bläueschutzmittel achten) und anschließende Beschichtung mit einem schadstoffarmen Anstrichmittel wie z.B. Holzlasuren, Holzfarben, Wetterschutzlasur/-farbe (auf Umweltzeichen Blauer Engel achten) oder Holzschutzmittel wie z. B. farbige Holzschutzlasur (RAL-Gütezeichen!) |
Bei wirksamer Holzschutzgrundierung:
schadstoffarmes
Anstrichmittel wie bei Erstbehandlung
ist ausreichend (verwitterte Anstriche zuvor entfernen, vergrautes Holz abschleifen) In allen anderen Fällen: erneutes Vorgehen wie bei Erstbehandlung |
|||
Garten-und Landschaftsbau:
Terrassen, Gartendecks, Holzpflaster/-fliesen/ -roste, Gartenmöbel, Brücken,
Stege, Zäune, Pfähle, Palisaden, Pergolen,
|
holzzerstörende Pilze (auch Moderfäule) und Insekten
(bei mangelhafter Konstruktion und Bauunterhaltung zu erwarten) Ggfs. holzverfärbende Bläuepilze (z.B. an Kiefer)
Witterungs-
(z.B. natürliche Vergrauung durch UV-Stahlung)) |
Holzschutz durch Kesseldruckimprägnierung
(auf RAL-Gütezeichen achten)
z.B. Gartenholzprodukte (siehe Holzfragen-Testbericht)
Farbbehandlung mit
schadstoffarmen Nicht imprägnierte Holzprodukte (zweckmäßig nur bei Verwendungen ohne Erdkontakt!) : Erstbehandlung siehe oben "Holzprodukte am Haus" , alternativ können z.B. Farbkernhölzer (Lärche, Douglasie und Kiefer), richtig verbaut, auch ungeschützt verbleiben und auf natürliche Weise vergrauen. |
imprägnierten Erzeugnissen: ggfs. verwitterte Beschichtung entfernen (Obacht: Staub ist gesundheitsschädlich) und erneute Beschichtung mit einem schadstoffarmen Anstrichmittel Andere Erzeugnisse: Nachpflege siehe oben "Holzprodukte am Haus" |
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Innen | Holzprodukte im Haus:
Decken-und Wand-
|
Verschmutzung
Mechanische Beanspruchung (z. B. Stoßbelastung, Kratzer) |
Holzschutzmittel unzulässig. Nur
schadstoffarme
Anstrichmittel, insbesondere für
Oberflächenschutz bzw. Verschönerung wie z. B. Möbellasur, Farbe, Beize, Lack, Wachs, Öl (Umweltzeichen Blauer Engel!) oder zur Holzversiegelung wie z.B. hochabriebfester farbloser Lack für Parkett, Dielen, Treppen (Umweltzeichen Blauer Engel!) |
Wenn erforderlich, nur schadstoffarme Anstrichmittel wie bei Erstbehandlung | |||
Sonder-
fälle |
Von Insekten befallene Gegenstände | Holzzerstörende Insekten ("Holzwurm") |
Holzschutzmittel zur Bekämpfung von Insekten im Holz (z.B. Möbel, Kunstgegenstände)
in Kleingebinden bis maximal 750 ml (RAL-Gütezeichen!)
Bei Befall an der baulichen Anlage (z.B. Dachstuhl) muss ein Fachbetrieb eingeschaltet werden. Einsatz biozidfreier thermischer Verfahren (Heißluftverfahren mit Umweltzeichen Blauer Engel!) oder (/ und) bauaufsichtlich zugelassener Bekämpfungsmittel mit gleichzeitig vorbeugendem Schutz vor Wiederbefall. |
entfällt | |||
Achtung: Bei statisch tragenden Holzbauteilen dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Holzschutzmittel (Ü-Zeichen) durch Fachbetriebe eingesetzt werden! |
Dieses reichhaltige Angebot von Holzschutzgiften im Bazar (hier in Indien) sollte uns kein Vorbild sein. Foto: Dr. Kürsten |
Neben den geprüften und zugelassenen Holzschutzmittel als Bauprodukt (eigentlich nur für Fachleute zugänglich) gibt es in Deutschland einen frei zugänglichen Markt für nicht geprüfte Holzschutzmittel den sogenannten "Grauen Markt".
55 % Marktanteil erreichten die vielen kleinen Dosen im Baumarkt. Bislang oft zweifelhafte bioziode Wirkstoffe , ungenügende Deklaration, bedenkliche oder keine Gebrauchsanweisung bringt dem Laien, als praktischen Anwender, Unwägbarkeiten und Probleme. Dem den übrigen Dingen des Lebens allemal misstrauisch gegenüberstehende Verbraucher sollte dieser Zustand im Baumarkt zu denken geben.
Eine verharmlosende Werbung ist bei Bioziden verboten. Dennoch sind in Baumärkten angebotene Mittel dadurch aufgefallen, weil sie ungenügend deklariert sind, gesundheitliche Gefahren biozider Wirkstoffe verharmlosen oder durch Angaben wie "Innen und Außen" unzulässige Anwendungen suggerieren.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) beschrieb dies in einer Stellungnahme am 31. März 2003 aus Anlass eines Fachgesprächs im Umweltbundesamt:
"Stichprobenkontrollen in großen Baumärkten zeigen die bisherige unzureichende Umsetzung der Selbstverpflichtung auf:
Überwiegendes Angebot von "holzschützenden Produkten" mit folgenden Mängeln:
Zum anderen fallen sogenannten "alternative" Holzschutzmittel mit "Ökotouch" ins Auge. Mansche davon fallen ins Auge. Sie schaffen es, sich über die Medien als "von böser Seite unterdrückte Produzenten glücksbringender Waren" darzustellen. Doch weil sich gerade solche Produkte seit Jahren der bauaufsichtlichen Zulassung verweigern, sind Zweifel gegeben.
Wichtig
Ausführliche Informationen über Holzschutzmittel und Beschreibungen zu den wichtigsten Wirkstoffen für die Insektenbekämpfung und Alternativen zur chemischen Schädlingsbekämpfung finden Sie z.B. auf der: Homepage des Bayerischen Umweltministeriums.
Hinweis : Nach DIN 68.800 Teil 4 ist die Bekämpfung eines Pilzbefalls oder eines Lebendbefalls durch holzzerstörende Insekten vorgeschrieben, wenn tragende und/oder aussteifende Bauteile davon betroffen sind. In anderen Fällen ist eine sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit vorzunehmen.
Voraussetzung für Bekämpfungsmaßnahmen (chemisch oder auch alternativ, z.B. durch Heißluft) ist "die eindeutige Feststellung der Art der Schadorganismen und des Befallsumfanges durch dafür qualifizierte Fachleute oder Sachverständige."
Logo des deutschen Fachverbandes DHBV, er garantiert für die Sachkunde seiner Mitglieder |
Die Bekämpfungsmaßnahmen erfordern grundlegende Kenntnisse und Erfahrungen. Sie dürfen daher nur von qualifizierten Fachfirmen bzw. Fachleuten durchgeführt werden." (2.5) Diese Fachleute haben sich im Deutschen Holz- und Bautenschutzverband e.V. zusammengeschlossen. Auf deren Homepage findet man eine Liste der Fachunternehmen.
Die Gefahrstoffverordnung, Anhang III Nr. 4 (Schädlingsbekämpfung) Punkt 4.4. Abs. 5 Pkt. 5 fordert von Sachkundigen eine regelmäßige Fortbildung mit Teilnahmebescheinigung.
Die Holzschutzmittel, die für den bekämpfenden Holzschutz eingesetzt werden können, werden durch die Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V. geprüft und überwacht, und sind im Verzeichnis der Holzschutzmittel mit RAL-Gütezeichen als Anhang im DIBt Holzschutzmittelverzeichnis aufgeführt.
Bei allen Maßnahmen ist es wichtig, im Rahmen der Untersuchungen nach schon vorhandenen Holzschutzmitteleinträgen zu suchen. Wenn es schon welche gibt, hat das Auswirkungen auf den Einsatz weiterer Wirkstoffe. Hier ist die Verträglichkeit zu prüfen. Auskunft darüber (lt. DIBt) müssen die Hersteller der Produkte erteilen. Es besteht immer ein Interesse, die nachfolgenden gesundheitlichen Belastungen bei weiteren Arbeiten und Nutzungen einschätzen zu können, um Handlungsanweisungen zu geben.
Nicht vergessen - die Bescheinigung der ausgeführten Holzschutzbehandlung
(die nachfolgende Kennzeichnung ist nicht etwa neu, sondern wurde seit der Erstausgabe 1956 in der DIN 68 800 festgeschrieben! Zusätzlich wird heute eine als Bescheinigung bezeichnete Schriftunterlage gefordert. Bei Ausführungsmängeln sind diese Dokumente sehr wichtige Nachweise für den Auftragnehmer. Die Abnahme der Leistung könnte u.U. von der Beibringung abhängig gemacht werden. Ein beträchlicher Zahlungsrückbehalt könnte sehr wohl bis zur Beibringung sachlich gerechtfertigt sein. Voraussetzung für eine ordentliche Bescheinigung ist eine entsprechende ordentliche schriftliche Holzbestellung, die ausführlich mit nachvollziehbaren Angaben sein soll. Diese ist Grundlage der Lieferbescheinung. DIN 68 800 Teil 3 Abschnitt 10 Bescheinigung und Kennzeichnung 10.1 Bescheinigung. Hier lesen Sie Ausführliches dazu .
Zur Bescheinigung der ausgeführten Holzschutzbehandlung hat der Auftragnehmer in den Begleitpapieren anzugeben, gegebenenfalls getrennt für Grundschutz und Nachbehandlung:
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So sieht ein Muster einer Bescheinigung zur ausgeführten Holzschutzbehandlung , eine Imprägnierbescheinigung aus
Hinweis: Wir empfehlen bei vorbeugenden Holzschutzimprägnierungen für die Gefährdungsklasse 1+2 wegen der Gefahr der Auswaschung von wasserlöslichen Holzschutzmitteln (z.B. Wirkstoffe mit Borverbindungen) während der Lagerung und dem Transport bis zum Endverbraucher, sich mit der Lieferung Folgendes bestätigen zu lassen:
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Kennzeichnungspflicht nach DIN 68 800 Teil 3 Abschnitt 10, Bescheinigung und Kennzeichnung, 10.2 Kennzeichnung (Dachkarte / Signiereindruck)
Für schutzbehandeltes, verbautes Holz ist durch den Auftragnehmer an mindestens einer, möglichst sichtbar bleibenden Stelle des behandelten Bereiches in dauerhafter Form anzugeben:
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So sieht ein Muster einer Dachkarte aus.
Jeder Gefährdungsklasse (Gk) , in der die Gefährdungsbedingungen für Holz festgelegt sind, werden Prüfprädikate zugeordnet. Die Prüfprädikate geben die Mindestanforderungen der Wirksamkeit von Holzschutzmitteln in der jeweiligen Gefährdungsklasse an. Um diese Mindestanforderungen zu verstehen und prüfen zu können, ist Ihnen in der folgenden Tabelle eine Übersicht gegeben. Die Gefährdungsklassen haben wir unter "Hinweise zum Einsatz von Holzschutzmitteln" gesondert erläutert.
Mindestanforderungen an Holzschutzmittel (Prüfprädikate) in Abhängigkeit von der Gefährdungsklasse (Gk) | |
Gk 1 |
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Gk 2 |
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Gk 3 |
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Gk 4 |
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sonstige Prüfprädikate | |
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