Gebäudeversicherung und "Schwamm"
Ausschluß des Wohngebäude-Versicherungsschutzes
bei "Schwamm"
Die Gebäudeversicherung reguliert bzw. ersetzt bestimmte Schäden
nach Wassereinwirkung. In den vom Dachverband der Versicherungen (GDV) als Muster empfohlenen
Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (n.a. z.B. die VGB 2000)
ist der Ausschluß des Wohngebäude-Versicherungsschutzes bei
Schäden durch "Schwamm" enthalten. Daß seit 1994 diese Bedingungen
wie auch einzelne Klauseln gemäß dem Wettbewerbs-EU-Recht von jeder
Versicherung selbst bestimmt werden können, bleibt hier ohne Belang, weil
tatsächlich bei allen Bedingungen/Klauseln der Ausschluß von
"Schwamm" bestehen bleibt. Abweichende Vereinbarungen wären möglich,
sind folglich aber nur bei der Vereinbarung einer zusätzlichen sogenannten
"Schwamm-Versicherung" zu erwarten.
Einen Ausschluß des jeweiligen Versicherungsschutzes bei Schäden
durch "Schwamm" gibt es auch in ähnlichen Versicherungen (Inhalt, Hausrat,
Sach-Gewerbe, Industrielle Feuerversicherung, zusätzliche Gefahren,
u.a.m.)
In keiner der Bedingungen und Klauseln ist ablesbar, was "Schwamm" im
einzelnen bezeichnet.
Was genau wird als "Schwamm" bezeichnet?
Im Schadensfall nach Wassereinwirkung stellt sich hinsichtlich seines
möglichen Ausschlusses die Frage, was genau ist "Schwamm"? Die Suche nach
einer Begriffsklärung führt in der Schadenspraxis zu den
unterschiedlichsten Antworten. Versicherungsvertreter schwanken zwischen "alle
Holz zerstörenden Pilze" oder nur "Hausschwamm", "Kellerschwamm",
"Porenschwamm" und "Blättlinge" bis hin zu "nur Echter Hausschwamm". Klar,
daß der Sachverständige da fragen muß, was genau er als
"Schwamm" feststellen oder ausschließen soll.
Zuständig für Gebäudepilze ist der Sachverständige für Holzschutz. Bei der Feststellung der Schadorganismen stützt er sich zuerst auf sein Regelwerk, die DIN 68800-4:2012. Als wichtigstes ist festzustellen ob ein dem Schaden zugrundeliegender Befall durch den Echten Hausschwamm oder einem anderen Naßfäulepilzpilz vorliegt.
Die Haupteinteilung nach der Gefährlichkeit an der Baukonstruktion erfolgt in Echter Hausschwamm, kurz Hausschwamm genannt und in andere Gebäudepilze, auch sonstige Naßfäulepilze genannt. Dort wird jetzt ganz klar auch der Wilde Hausschwamm als Nassfäule eingruppiert.
Als stets besonders zu bekämpfen (unbedingt) sind nach DIN 68800-4:2012 nur noch der Echte Hausschwamm. Mit meist geringeren Aufwand (bedingt) zu bekämpfen sind die anderen Gebäudepilze. Die Gefährlichkeit holzzerstörender Pilze wird in der DIN 68800-4:2012 also als unterschiedlich eingestuft.
Bauaufsichtlich zugelassene Schwammsperrmittel sind
bestimmungsgemäß nur der Bekämpfung des Echten Hausschwamms
vorbehalten. Andere Pilze werden nicht mit Schwammsperrmitteln
bekämpft.
Das Wort "Schwamm" wird in der DIN 68800-4:2012 bezeichnenderweise nur dem Echten Hausschwamm zugeordnet.
Wer definiert "Schwamm" allgemein und was sagen die
Versicherer ?
Nachfolgend sind Fundstellen zusammengetragen, um den Begriff "Schwamm" von
verschiedenen Seite her dem Sinn nach zu beleuchten. Dabei wurden allgemein
zugängliche Fundstellen im Internet bevorzugt. Nach Zufall
ausgewählte Versicherungen wurden zur Definition von "Schwamm"
befragt.
"Schwamm": volkstümlich, allgemein, fachlich und bei
Versicherern:
1.
Volkstümlich |
Im Süden heißen
alle Pilze "Schwammerl". Im mittel- und althochdeutschen: swamm, swamp.
"Schwamm" beschreibt größere meist porös und schwammig
aufwachsende Gebilde. Baumschwämme als Holzpilze. Im Gebäude
Hausschwamm, auch als biblische Plage bezeichnet (siehe Altes Testament:
"Aussatz am Gebäude". Befallsmerkmale und Bekämpfung decken
sich mit denen des Echten Hausschwamms, 3. Buch Mose, Kap.14, Vers
33-57). Daneben "Echter Schwamm" als Meeresfrucht (Wassertiere). |
2. Enzyklopädien
und Lexika |
Aus Brockhaus zu Schwamm: |
- Pflanzensystematik: Holz zerstörender Hausschwamm
| - Pilze: Hausschwamm,
Serpula lacrimans |
Brockhaus Gesamtausgabe (ab 15.4.08
online): |
- Botanik: Schwammerl, oberdt. für
Pilz.
- Kurzbezeichnung für ->Hausschwamm.
- Wassertiere, ->Schwämme.
Der Brockhaus ist hier ja in guter Gesellschaft mit den Landesbauordnungen. Sie belegen sehr anschaulich und ablesbar, dass keine Fachleute bei den Überarbeitungen zu rate gezogen wurden, denn die biologische Systematik hat seit rund 40 jahren den Pilzen ein eigenes Reich gewährt und sie aus verständlichen Gründen nicht mehr den Pflanzen zuordnet. |
Aus der freien Enzyklopädie
Wikipedia zu "Schwamm" |
Schwamm ist im Gebäudemanagement
der Befall mit holzzerstörendem Pilz, siehe Hausschwamm |
Als Hausschwamm werden die
Holzschädlinge Echter Hausschwamm, Serpula lacrymans und
Wilder Hausschwamm, Serpula himantioides bezeichnet. |
Aus Wiktionary,
dem freien Wörterbuch zu "Schwamm" |
Bedeutungen, n.a. der Befall mit
holzzerstören-
dem Pilz (besonders Serpula lacrymans) |
Fundstelle, die wenig
weiterhilft: |
"Versicherungslexikon" (Internetseite von
Transparent GmbH & Co. KG, Berlin) |
"Schwamm ist allmählicher, durch Pilzbefall bedingter Verfall des Gemäuers. Er wird durch Feuchtigkeit und schlechte Belüftung begünstigt." Dieses "Lexikon" belegt seine argen Defizite gleich ganz unverfroren, weil ja nicht erkannt ist, dass der Pilz zwar durch Mauerwerk wächst, aber ein Holzzerstörer ist. Immerhin ließe diese "Mauerwerksverfall-Definition" eine Unterscheidung zu: Pilze, die Mauerwerk durchwachsen können und Pilze, die das nicht können. Unter Baufachleuten ist unstrittig , dass ein "Verfall" des Mauerwerks immer ein direkter Feuchteschaden ist und niemals ein Pilzschaden sein kann. |
3.
Fachliteratur |
Unter der Frage "was ist Hausschwamm",
gibt Langendorf (Die Beseitigung des Hausschwamms und anderer
Hausfäulen, Fachbuchverlag Leipzig 1951, S.8-9) eine
Begriffsklarstellung (Textauszug). |
"Schwamm ist gleichbedeutend mit Pilz.
Für die Pilze, deren Auftreten fast ausnahmslos in Häusern
beobachtet wird, hat sich die Bezeichnung Hausschwamm eingebürgert.
Dabei muß jedoch sofort erwähnt werden, daß die spezielle
Bezeichnung "Hausschwamm" eigentlich nur einer einzigen Pilzart
vorbehalten sein sollte, nämlich der Merulius-Gruppe, die
später eingehend behandelt wird." ->siehe die folgende
Anmerkung: |
Anmerkung: Merulius-Gruppe
bezeichnet seinerzeit meruloide Pilze (gefältete Fruchtform,
Fältlinge). Gemeint ist der Echte Hausschwamm, Serpula lacrymans
bzw. hausschwammverwandte Pilze. Genetisch verwandt ist der Wilde
Hausschwamm, Serpula himantioides. |
Den Begriff "Schwammdiagnose" benutzt
Olaf Schmidt (Holz- und Baumpilze Springer Verlag 1994) in Sicht auf
Ausschuß von Echtem Hausschwamm. |
"Bei Pilzbefall ist
zunächst durch eine qualifizierte Firma festzustellen, ob es sich um
den Echten Hausschwamm handelt (Schwammdiagnose)." |
4. wohl der einzige
und deshalb viel zitierte Versicherer, der "Schwamm"
versichert |
Auf die Hamburger Feuerkasse und deren "Schwammversicherung" wird sich oft bezogen, um "Schwamm" indirekt zu definieren. 5 Pilzarten, die versichert sind, benennt (mit heute nicht mehr gebräuchlichen Synonymen) das Werbeprospekt dazu. Im Weiteren, in den Versicherungsbedingungen (SchHB 2008) wird es kurios, denn dort sind 12 Pilzarten ablesbar . Tatsächlich sind es aber nur 11, weil Ptychogaster rubescens ein Synonym von Antrodia vaillantii ist (3.=10.) Warum ausschließlich Braunfäule und keine Weißfäule erzeugende Pilze versichert sind, bleibt zu fragen. Warum fehlt gerade der Ausgebreitete Hausporling? Gerade bei Leitungswasserschäden ist er einer der am häufigsten auftretenden Gebäudepilze!
"Schwamm" bleibt auch hier "schwammig" weil auch andere Pilze
versichert werden.
|
"Schwamm" im Produktinformationsblatt "Schwamm- und Hausbock-Versicherung" mit den Versichungsbedingungen SchHB 2008 (V2): |
Sie versichert nach Art:
1. Echten Hausschwamm
Merulius lacrimans*
darüber hinaus auch:
2. Kellerschwamm
Coniophora cerebella**
3. Porenschwamm
Poria vaporaria*** 4. und 5. Blättlinge
Lenzites abientina et sepiaria**** |
heutige Bezeichnungen:
1. *Serpula lacrymans
2. ** Coniophora puteana
3. ***verschieden als Synonym gebraucht, prim. Weißer
Porenschwamm
4. ****Gloeophyllum abietinum et 5. G.sepiarium.
|
"Schwamm" in Bedingungen der
"Schwamm-Versicherung": |
nach Art benannt:
1. Serpula lacrymans und 11 weitere versicherte Pilzarten:
2. Coniophora puteana
3. Antrodia vaillantii
4. Antrodia sinuosa
5. Antrodia xantha
6. Antrodia gossypium
7. Antrodia malicola,
8. Oligoporus placenta
9. Oligoporus rennyi
10. Ptychogaster rubescens
11.Gloeophyllum abietinum
12. Gloeophyllum sepiaria |
Nach Gruppen benannt:
1. Echter Hausschwamm
und weitere Gruppen
2. Brauner Kellerschwamm
3. bis 10. Weißer Porenschwamm
11. und 12. Tannen- u. Zaunblättling |
Die in der Versicherungsbedingungen SchHB 2008 nicht aufgeführten deutschen Namen sind: 4. Schmalsporiger Weißer Porenschwamm, 5. Gelber Porenschwamm, 6. Wolliger weisser Porenschwamm, 7. Apfelbaumtramete, 8. Rosafarbener Saftporling, 9. Mehlstaub-Porling |
5. Versicherer, deren Versicherungen "Schwamm" ausschließen und wie sie "Schwamm" definieren (ausgewählt nach Befragung zum gleichen Zeitpunkt) |
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG Köln |
"Schäden durch Pilze jeglicher Art
sind nicht versichert". |
Öffentliche Versicherung Braunschweig |
"Vielzahl von Pilzschädlingen"
einschließlich "Schimmel" |
Deutscher
Ring Sachversicherungs-AG Hamburg, hält sich an die Hamburger
Feuerkasse und benennt die Pilzarten, die sie als Schwamm bezeichnet. Sie
zitiert aus den Versicherungsbedingungen derer Schwammversicherungen.
Auch wird zitiert (s.o.):
"Schwamm ist allmählicher, durch Pilzbefall bedingter Verfall des
Gemäuers. Er wird durch Feuchtigkeit und schlechte Belüftung
begünstigt." |
nach Art:
1. Serpula lacrymans
2. Coniophora puteana
3. Antrodia vaillantii
4. Antrodia sinuosa
5. Antrodia xantha
6. Antrodia gossypium
7. Antrodia malicola,
8. Oligoporus placenta
9. Oligoporus rennyi
10. Ptychogaster rubescens
11.Gloeophyllum abietinum
12. Gloeophyllum sepiaria |
Nach Gruppen:
1. Echter Hausschwamm
2. Brauner Kellerschwamm
3. bis 10. Weißer Porenschwamm
11. und 12. Tannen- u. Zaunblättling |
AXA Versicherungs AG Hamburg, lehnt sich an das o.a.
Prospekt der "Schwamm-Versicherung" an und benennt "Schwamm" mit den dort
genannten 5 Pilzarten. |
1.Echter Hausschwamm (Merulius
lacrimans)*
2. Kellerschwamm (Coniophora cerebella)** 3. Porenschwamm
(Poria vaporaria)*** 4. und 5. Blättlinge (Lenzites
abientina et sepiaria)****
Anmerkung: heutige Bezeichnungen siehe weiter oben |
R+V Allgemeine
Versicherung AG Hannover, gibt eine klare Definition |
Schwamm bezeichnet nur den Echten
Hausschwamm. Die Bestimmung erfolgte im Einzelfall durch
Sachverständige. |
ALTE LEIPZIGER Versicherung AG |
"Eine Spezifizierung des Begriffes
Schwamm gibt es nicht." |
Fazit zum Schwammbegriff (Planzensystematik, Pilze):
|
im Bereich |
sind genannt |
als Schwamm definiert, folgende Pilzarten |
1 |
volkstümlich |
verschieden |
allgemein porig schwammige Großpilze bis alle
Pilze, bennant als Art wird im Gebäude nur der Hausschwamm. |
2 |
Enzyklopädien und
Lexika |
überwiegend |
Echter Hausschwamm, Serpula lacrymans und
hausschwammverwandt, Wilder Hausschwamm, Serpula himantioides |
3 |
Fachliteratur |
überwiegend |
Echter Hausschwamm, Serpula lacrymans und
hausschwammverwandt, Wilder Hausschwamm, Serpula himantioides |
4 |
Versicherer, die
"Schwamm" versichern (Schwammversicherung) |
überwiegend |
Echter Hausschwamm, Serpula lacrymans und
weitere 11 Gebäudepilzarten. Nicht dabei, alle
Weißfäulepilze. |
5.1 |
Versicherer, deren Versicherungen "Schwamm" ausschließen
(eigene Befragung, gefragt wurde: "Welche Pilze fallen in Ihrem
Unternehmen unter den Begriff Schwamm?")
|
öfters |
Pilze, jeglicher Art (sogar Schimmel) |
5.2 |
öfters |
Echter Hausschwamm, Serpula lacrymans sowie
weitere 11 Pilzarten (identisch mit den Angaben in den
Versicherungs-bedingungen der Hamburger Feuerkasse für ihre
Schwammversicherung) |
5.3 |
öfters |
Echter Hausschwamm, Serpula lacrymans sowie
weitere 4 Pilzarten (identisch mit den Angaben im Prospekt der der
Hamburger Feuerkasse für ihre Schwammversicherung) |
5.4 |
öfters |
nur Echter Hausschwamm |
5.5 |
weniger |
Versicherung kennt keine Spezifizierung |
5.6 |
überwiegend |
auf Anfrage keine Antwort erhalten |
Zusammenfassend ist festzustellen, der Begriff Schwamm ist im Allgemein- und
Fachwissen verständlich und nachvollziehbar überwiegend als Echter
Hausschwamm, Serpula lacrymans samt der Artverwandten )* bezeichnet.
Theoretisch folgen aber nur einige Sachversicherer der allgemeinen und
fachlichen Definition von "Schwamm" als Echtem Hausschwamm und mit ihm
verwandter Arten.
Praktisch wäre dies im Altbau dann kaum von Belang, wenn im
Schadensfall Pilze gar nicht ins Auge fallen oder in der Vielzahl der
Fälle nach Leitungswasserschäden der Ausschluß von "Schwamm" aus
vielerlei Gründen gar nicht weiter verfolgt werden kann.
Nehmen wir den Schadensfall im Altbau, wo augenscheinlich Pilz festgestellt
wird. Der Versicherer beriefe sich auf den Ausschluß bei Schwamm. Das
ginge doch eigentlich nur, wenn der Versicherer Schwamm nach Pilzart benennen
kann und der Pilz durch den Sachverständigen für Holzschutz im
örtlichen Zusammenhang an der Baukonstruktion zuvor sicher bestimmt worden
ist oder aber der Versicherer jegliche Pilze und Schimmelpilze
ausschlösse, was aber die Ausnahme ist.
)* Als mit dem Echten Hausschwamm eng verwandt gilt nach dem heutigen Stand
der Lehre nur noch der Wilde Hausschwamm, Serpula himantioides (Schmidt
2003). Im WTA-Merkblatt sind auch einige Fältlingsarten hinzugerechnet.
Praktisch sind sie jedoch allsamt bei Schäden am Gebäude
wirtschaftlich unbedeutend.
Was Richter unter "Schwamm" grundsätzlich
verstehen
Vermutlich nur, weil Gebäudepilze in der Schadenspraxis eher selten
erkannt werden, gab es keinen Anlaß das Thema "was ist Schwamm"
richterlich zu klären.
Daß es nun ein OLG-Urteil neueren Datums gibt, genau zur Frage, was ist eigentlich "Schwamm" und sich dabei auch noch auf den Ausschluß des Wohngebäude-Versicherungsschutzes bei Schwamm erstreckt, kommt dieser Erörterung als zeitnaher Glücksfall zugute.
OLG Koblenz
13.01.2006
AZ: 10 U 145/03:
VGB-Schwammklausel erfaßt nur echten Hausschwamm
Qu.: Jurion Datenbank
|
Ausschluß des
Wohngebäude-Versicherungsschutzes bei Schwamm erstreckt sich nur auf
"´Echten" Hausschwamm.
Ein solcher Versicherungsausschluß erfaßt nur den in seiner
Wirkung auf ein Bauwerk besonders zerstörerischen Echten
Hausschwamm, da nur mit diesem extreme Schadensfolgen verbunden sind.
Daher liegt ein versicherter Leitungswasserschaden auch dann vor, wenn
erst ein Leitungswasserschaden zum Wachstum eines anderen Pilzes als des
echten Hausschwamms geführt hat. Die Versicherung hat die
Reparaturkosten zu ersetzen, auch wenn diese infolge Zeitablaufs und
bereits erfolgter Reparatur nur noch geschätzt werden
können. |
Das OLG Koblenz hat die Frage, auf was erstreckt sich der Ausschluß "Schwamm" beim Wohngebäude-Versicherungsschutzes, klar mit "erstreckt sich nur auf den Echten Hausschwamm" beantwortet.
Als ob dem noch etwas hinzuzufügen wäre, hat sich zuletzt auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit der gleichen Frage in anderem spezifischen Zusammenhang beschäftigt und verkündet Gegenteiliges. Ein Schelm der da vermutet, schwammiges darf niemals so ganz durchsichtig werden.
So sieht der Bundesgerichtshof die Schwammklausel:
Der Bundesgerichtshof (BGH) legte mit seinem Urteil vom 27.06.2012 - IV ZR 212/10 (Qu.:Deutscher Anwaltverein) zu einer Schwammschadenklausel den Begriff "Schwamm" so aus, dass nicht nur der Echten Hausschwamm gemeint ist, sondern auch weitere gleichartig holzzerstörende Pilze gemeint sein können. "Weder der Umgangs- noch der Rechtssprache lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass mit dem Wort "Schwamm" allein der Echte Hausschwamm bezeichnet werden soll."
Der BGH meint, in der Umgangssprache würden mit dem Begriff "Schwamm" im Zusammenhang mit Gebäuden pflanzliche Holzzerstörer bezeichnet, bei denen es sich vorwiegend um Pilze - sogenannte Bauholz- oder Hausfäulepilze - handelt. "Die bekanntesten Arten sind der Echte Hausschwamm, der Braune Kellerschwamm, der Porenschwamm und verschiedene Blattlinge". Daneben gäbe es zahlreiche weitere Arten, die sich - wie in Internetquellen beschrieben - belegen ließen.
Nach der Auffassung des BGH findet sich in der "Rechtssprache" keine Definition des Begriffs "Schwamm", abgesehen von dem Anhaltspunkt des o.a. Pilzkatalogs in den Versicherungsbedingungen der Hamburger Feuerkasse, die eine (allerdings unvollständige) Reihe von Pilze aufführt, die in ihrer "Schwammversicherung" versichert sind. Der BGH merkt hierzu an, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung dieses "anderweitige Bedingungswerk" (dieser Pilzkatalog der besagten hamburger Schwammversicherung) weder kennt noch kennen muss. Der als Quelle und Beleg in der Urteilsbegründung angeführte Katalog der SchHB 85 hat den besonderen Makel, das der wohl zweithäufigste Gebäudepilz, der Ausgebreitete Hausportling (Donkioporia expansa) fehlt.
Das BGH meint, "der Klauselwortlaut "Schäden durch Schwamm" gibt damit keinen Anhalt für eine Beschränkung auf einzelne oder wenige besonders gefährliche Arten von Hausfäulepilzen".
Eine Schwammschadenklausel, wonach "Schäden durch Schwamm" vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, beinhaltet keine Beschränkung dahingehend, dass hierdurch nur der Echte Hausschwamm augenommen sein soll; vielmehr werden nach der BGH-Auslegung hierdurch sämtliche holzzerstörenden Pilze erfasst.
|
Dieses aktuelle Urteil steht entgegengesetzt zur bisherigen Rechtsauffassung bundesdeutscher Obergerichte. Unstrittig bliebe, daß der Schwammbegriff mangels sprachlicher Defizite auch weiterhin für das Gebiet der Bundesrepublik unklar bleibt. So, wie es es schon immer war. Aber, galt und gilt das eigentlich auch für den weiteren deutschen Sprachraum? Wir erhalten eine höchstrichterliche (bei "Schwamm" vermutlich eine "schwammige") Erweiterung einer (auch unstrittig) bislang recht unvollständigen und national begrenzten "Rechtssprache". Dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung auch die Rechtssprache nicht kennt oder kennen muß, wer wird das in Frage stellen.
Im Nebel bleibt die oben gestellte einfache Frage, warum nutzen wir unsere Muttersprache nicht in ihrer ganzen Vielfalt? Und wenn alles Obst zu Fallobst wird, die Erdberen machen da nicht mit. Wer Obst verkauft, muß auch sagen welche Früchte er hat. Wenn lt. BGH niemand kennt oder kennen muß, was den "Schwamm" ist, ist es gemeinhin gleich, ob es essbare Pilze, Tintlinge, Scheimpilze, Bläuepilze, Schimmelpilze oder eben alle holzzerstörenden Pilze sind. Alle kommen im Gebäude zusammen mit Bauschäden nach Wasserzutritt vor. Es sollte doch keine Auslegungssache von ohnehin überlasteten Zivilgerichten sein, ob und welche Früchte zum Obst gehören, wenn da das Fallobst gar nicht versichert ist. Wenn der Vertragsinhalt für einen Laien nicht ablesbar ist, sind einfach nur formale Anforderungen nicht erfüllt. Also probieren Sie es aus: auf zum Markt, da kann nur Obst kaufen, wer die Früchte benennt.
Was den schwammigen Begriff "Schwamm" betrifft, Lob sei einigen Obergerichten, die, anders als der BGH, einfach erkennen konnten und mußten, was sich hinter dem schwammigen Begriff "Schwamm" verbirgt. Sie verhalfen bis dato der lückenhaften Rechtssprache mit mutterspachlicher Ausdrucksweise den Begriff schlüssig zu erklären.
Für uns Fachleute, die wir uns mit den Gebäudepilzen täglich beschäftigen, hat das Urteil auch eine wirtschaftlich interessante Seite, denn ganz sicher wird die Frage, "ist da ein Pilz da", für die Versicherungen in Zukunft von große Interesse sein. Klarer Gewinner bei der Deutungshoheit zu allen schwammigen Verträgen bleibt die Versicherungswirtschaft, deren bislang risikoreicher und defizitärer Waserschadensbereich in der Gebäudeversicherung wird nun an Risko verlieren und vermutlich bald auch zum Gewinn beitragen. Das Urteil wird Folgen haben. Versicherungsnehmern wird bei zukünftigen Wasserschäden ein hohes Eigenrisiko zugeschoben. Die Versicherungen werden bei Wasserschäden mit Pilzbefall vermutlich bald deutlich weniger zahlen müssen.
Nun auch Schimmel zu "Schwamm" ?
Nirgends in der Fachliteratur wird Schimmel unter dem Begriff "Schwamm"
genannt. Schimmelpilze sind auch keine holzzerstörenden Pilze. Anders als
die holzzerstörende Pilze richten Schimmelpilze an der Baukonstruktion
keine nennenswerten Schäden an. Als Belag an Bauteilen stellen sie aber
nach neueren Erkenntnissen u.U. eine gesundheitliche Gefährdung dar.
Doch es ist mit Versicherern zu rechnen, die (auf Nachfrage) den Begriff "Schwamm" erweitert definieren, indem sie Schimmelpilze in diesen Ausschlußbegriff einbeziehen. Triebkraft dieser Neudefinition dürften stetig wachsende Schimmelbeseitigungskosten und subjektiv vielleicht auch das o.a. BGH-Urteil sein.
Grund dafür ist die Sensibilisierung zu den gesundheitlichen Gefahren
aus Schimmelpilzbefall. Die Folgen sind zunehmend kostenintensive
Schimmelpilzsanierungen nach Leitungswasserschäden (besonders im Neubau).
Wurde Schimmel früher eher ignoriert, wird heute eine
bestimmungsgemäße Ausführung der Sanierung verlangt. Weiterhin
zunehmend, werden auch deren Kosten steigen.
Schimmel ist kein neues Risiko. Schimmelpilzbefall ist absehbar eine
typische, fast unausweichliche Folge von Leitungswasserschäden.
Natürlich zwangsläufig (je nach Temperatur) ist nach kurzer Zeit (48
h) zuerst an Stellen mit Staunässebildung Schimmelbildung zu erwarten.
(Analog vergleichbar wäre der Brandschaden, der als direkte Folge
Rußablagerungen bringt. Auch hier führt die heutige Sensibilisierung
für Schadstoffe zunehmend zur Forderung nach bestimmungsgemäßer
Sanierung mit dann höheren Kosten als beim Nichtstun).
Ein Ausschluß auch von Schimmel unter "Schwamm" ist bautechnisch gesehen willkürlich. (Im analogen Beispiel entspräche dies dem Ausschluß der Beseitigung von Ruß nach dem Schadensfeuer.)
Nachgehakt: wie wird die "Schwammfrage" in der
Schadenspraxis
gehandhabt ?
Zwei Eindrücke aus vorangegangenen Gesprächen stellen sich
auffällig gegeneinander:
- Versicherungsvertreter berichten gern, daß in Ihrer
Regulierungspraxis "Schwammschäden" infolge von
Leitungswasserschäden "sehr selten" vorkommen, weshalb sie wenig genaues
dazu sagen können. Die Prüfung auf Schwamm ist nicht ein
Regelfall.
- Sachverständige für Holzschutz berichten,
daß in ihrer Untersuchungspraxis bei Leitungswasserschäden im
Bereich von Holzbauteilen neben Schimmelpilzbefall ein Befall mit
holzzerstörenden Pilze "fast regelmäßig" vorliegt. Der SV
für Holzschutz wird gerufen, um am Schadensort den
bestimmungsgemäß geforderten Nachweis des Schaderregers, seiner
Ursache und dessen Ausbreitung festzustellen und dabei
- Echtem Hausschwamm von Naßfäulepilzen zu
unterscheiden und um
- danach die bestimmungsgemäß nötige
Bekämpfung anzugeben.
Der Regelfall scheint für den Versicherer zu sein: wenn ein
"Schwamm" überhaupt erkannt wird, wird eine Probe davon an`s Labor
geschickt, wo dann Biologen, Chemiker und Geologen fernab dem Geschehen ihr
Votum abgeben, ohne jemals die dazugehörige Baukonstruktion gesehen zu
haben. Ihr Ergebnis ist deshalb selten rechtssicher.
Ganz anders wird ein Sachverständiger für Holzschutz in seiner
Schadenspraxis kaum einen Leitungswasserschaden vorfinden, der keinen
Pilzbefall aufweist. Die dabei vorzufindenden Pilze sind neben
Schimmelpilzen (holzzerstörende) Gebäudepilze. Eine Ersetzung der
Reparaturkosten solcher (überwiegenden) Schäden mit
Pilzbeteiligung wäre bei Hinzuziehung des
Holzschutzsachverständigen vermutlich öfters (als jetzt)
ausgeschlossen.
Erstreckte sich der Ausschluß des
Wohngebäude-Versicherungsschutzes bei "Schwamm"
- auf die Definition von Schwamm in den
Versicherungsbedingungen (SchHB 2008) der Hamburger Feuerkasse wäre
erfahrungsgemäß bei bis zu mehr als 50 % der
Leitungswasserschäden ein Versicherungsschutz wegen anwesendem
"Schwamm" ausgeschlossen.
- nur den Echten Hausschwamm und mit ihm verwandte Arten
(Wilder Hausschwamm), wäre erfahrungsgemäß bei immerhin
noch bis zu 25% der Leitungswasserschäden ein Versicherungsschutz
wegen "Schwamm" ausgeschlossen. Bei allen anderen Fällen, in dem
erst ein Leitungswasserschaden zum Wachstum eines anderen Pilzes als des
echten Hausschwamms geführt hat, läge aber kein Ausschluß
vor.
Die Zahl der Fälle, wo ein Versicherungsschutz wegen "Schwamm"
ausgeschlossen wird, darf in der Regulierungspraxis der Sachversicherer
tatsächlich als viel geringer angenommen werden.
Ist beim Versicherer wenig konkretes zu "Schwamm" bekannt oder fehlt am
Schadensort der "richtige" Fachmann, wie soll dann eine örtliche
Prüfung auf "Schwamm" vor der Regulierung sicher erfolgen können?
Der praktische Ausweg wird vielleicht "Kulanz" heißen, also
überwiegend und anstandslos die Reparaturkosten zu erstatten.
So bestünde eine Art Gleichheit aller Versicherer vor dem
"Schwamm", ihn zwar vertraglich auszuschließen, aber dies im
Schadensfall tatsächlich nicht klar definiert prüfen zu
können. Nur aus dieser "Wissensstandgleichheit" und dem allgemein
üblichen Weg, aus der Regulierung entstehende Mehrkosten "umzulasten",
wird dieser Zustand wirtschaftlich erklärbar.
Der Sachverständige für Holzschutz kann am Schadensort n.a. holzzerstörende Gebäudepilze sicher erkennen, bestimmen und belegen. In der DIN 68800-4:1202 steht dabei jedoch die Unterscheidung des Echtem Hausschwamms von den übrigen Gebäudepilzen im Vordergrund, während Versicherungen an einen artgenauen und rechtssicheren Ausschluß "ihres" jeweiligen definierten "Schwamms" interessiert sind. Gänzlich verschiedene Interessen lägen dem zugrunde.
Fazit
- an den Versicherungsgeber
Der Versicherer muß sich anrechnen lassen, den Begriff "Schwamm" je nach eigenem Gutdünken und Ermessen definieren zu können, solange in den Versicherungsbedingungen nicht ablesbar benannt ist, was unter "Schwamm" genau zu verstehen ist. Als Beleg hierfür reichte es, die gleichen Vertragsbedingungen verschiedener Versicherer ihren unterschiedlichen Auslegungen zum Begriff "Schwamm" gegenüberzustellen.
Sachversicherungen sind vielleicht kein lukratives Geschäft. Gerade die Unklarheiten, wie zum "Schwamm", tragen ihren Teil dazu bei. Tatsächlich wird im Schadensfall kulanter reguliert, als man gemeinhin annehmen möchte. Über "Schwamm" wird eben nicht gern und nur wenig gestritten. OLG-Urteile ehielten auch davon ab, das BGH-Urteil läßt nun auch das Gegenteil wieder zu.
Wahrscheinlich ist es ein wegen zuletzt vieler Veränderungen für den Versicherer selbst diffus gewordenes wirtschaftliches Risiko. Deshalb über so unterschiedliche Definitionen von Schwamm dagegen zu halten, ist sicher Aktionismus. Und schon folgt "Schimmel" als nächste Falle, ein Anlaß eigene Bedingungen endlich (für alle) ablesbar zu gestalten. Ausgeschlossene Risiken offen zu benennen, vereinfacht den Regulierungsablauf im Ausschlußfall, vor allen Dingen ist es am Ende auch ohne zu streiten müssen rechtssicher.
Mit ablesbarer Benennung auszuschließender Pilzarten in den Versicherungsbedingungen könnte mit örtlicher Bestimmung der "Ausschluß" durch einen Sachverständigen für Holzschutz in der Regel zweifelsfrei und schnell erfolgen. Der örtliche Aufwand ist kaum größer, als Proben zu nehmen, um sie dem Labor zu schicken. Nur die örtliche Bestimmung im Zusammenhang an der Baukonstruktion ist sofort möglich, damit zeitnah und vor allen Dingen rechtssicher. Auch im anderen Falle, nach Schwammauslegung des BGH müßten ohnehin alle Pilze bestimmt und dokumentiert werden.
- an den Versicherungsnehmer
Gebäudeversicherungen mit scheinbar gleichen Versicherungsbedingungen bedingen im Wettbewerb einen sich angleichenden Marktpreis. Wenn aber der eine Versicherer nur den Echten Hausschwamm ausschließt, der andere dagegen gar alle Pilze samt Schimmelpilzen, wer möchte dies nicht gern vor Vertragsabschluß in den Versicherungsbedingungen ablesen können? Und wenn die Pilze, die vielleicht vorher nach latent wechselhafter Auslegung Versicherungsschutz genossen hatten, nun gar nicht mehr versichert sind, da möchte man doch weniger bezahlen...
Wenn der Versicherungsnehmer aus den Versicherungsbedingungen nicht ablesen kann, was sein Versicherungsgeber im Schadensfall unter "Schwamm" genau benennt, wird sein Versicherer ihm spätestens im Zuge der Schadensmeldung mit Pilzbeteiligung eine ablesbare Definition des Begriffs "Schwamm" mitteilen. Ob das "zu erwarten war" oder "überraschend" ist, darf selbst beurteilt werden. Nach dem BGH-Urteil sollte jeder Laie vorsichtshalber damit rechnen, das - wenn die Versicherung dies dann will - unter "Schamm" alle Gebäudepilze fallen.
Unter dem hier behandelten Ausschluß "Schwamm" müssen Sie gegebenenfalls damit rechnen, daß bei verschiedenen Versicherern trotz wortgleicher Versicherungsbedingungen zur Gebäude-Versicherung im Schadensfall mit Pilzbeteiligung die Reparaturkosten in sehr unterschiedlicher Höhe erstattet werden.
- an den Sachverständigen
Heute sind die Versicherer nach europäischem Recht völlig frei in der Gestaltung ihrer Versicherungsbedingungen. Ausgenommen einen Versicherer, der eigens "Schwamm" versichert und den zwangsläufig ablesbar definieren muß, enthalten wohl alle Versicherungsbedingungen zur Gebäudeversicherung den Schluß "Schwamm", aber dort keine ablesbare Benennung dessen, was darin eingeschlossen unter "Schwamm" genau ausgeschlossen wird. Versicherungen definieren "Schwamm" i.d.R. nur auf Nachfrage und dann höchst unterschiedlich. Erwarten dürfen Sie dann ein Spektrum von "nur Echter Hausschwamm" bis hin zu "alle Pilze und Schimmelpilze im Gebäude".
Nach DIN 68800-4:2012 ist der (zu allen Gebäudepilzen erfahrene) Sachverständige für Holzschutz als sachkundig einzubeziehen. Nach den vom jeweiligen Versicherer zu benennenden Pilzarten kann er den Ausschluß "Schwamm" örtlich feststellen und rechtssicher belegen.
Am Rande, die Schadenentwicklung von
Leitungswasserschäden
Es wird berichtet, daß die Schadenshöhe zu
Leitungswasserschäden stark steigt. Das Zahlenmaterial ist aber oft
sehr unterschiedlicher Zusammensetzung. In der Tendenz ist das richtig. Es
gibt Ansätze zur Stabilisierung mit Gegensteuerung durch qualifizierte
Schadenserhebung.
Über 1,7 Mrd. Euro zahlten 2004 die deutschen Schadenversicherer
pro Jahr für Leitungswasserschäden in der verbundenen
Hausrat-Versicherung und der verbundenen Wohngebäude-Versicherungen
(sind heute die Regelversicherungen). Andere Sachversicherungen wären
noch dazuzurechnen. Sie bleiben aber uninteressant bei der Betrachtung der
ersteren beiden Versicherungen Hausrat und Wohngebäude, wo die
Definition von "Schwamm" eine besondere Beeinflussung auf die
Schadenshöhe haben könnte.
Anzahl und Kosten von
Leitungswasserschäden für verbundene Hausrat-Versicherungen
und Wohngebäude-Versicherungen von 1998 - 2000 und 2002 -
2004 |
Jahr |
Anzahl Schäden in 1000 |
Schadenaufwand
Mio.Euro |
Schadendurchschnitt in
Euro |
Hausrat |
Wohngeb. |
Hausrat |
Wohngeb. (1998=100) |
Hausrat |
Wohngeb. (1998=100) |
1998 |
250 |
909 |
179 |
1170 (100) |
714 |
1185 (100) |
1999 |
250 |
1002 |
181 |
1363 (116) |
730 |
1280 (108) |
2000 |
244 |
957 |
181 |
1220 (104) |
738 |
1232 (104) |
2002 |
260 |
970 |
230 |
1440 (123) |
867 |
1447 (122) |
2003 |
250 |
1050 |
200 |
1460 (124) |
834 |
1372 (116) |
2004 |
230 |
1020 |
190 |
1540 (131) |
828 |
1410 (119) |
Veränderung
1998-2004 |
- 8 % |
+ 12 % |
+ 6 % |
+ 31 % |
+ 16 % |
+ 19 % |
Die Angaben sind geschätzt und
z.Tl. gerundet. Zusammengestellt aus: Die Deutsche
Versicherungswirtschaft, GDV Jahrbücher 2001 und 2005 |
Die Zahlen zeigen bei einem sehr unterschiedlichem Auf und Ab
tendenziell eine Zunahme um fast das 1,3 fache über 6 Jahre. Die
Steigerung in den vorangegangenen 20 Jahren war mit etwa dem 3,5 fachen
noch knapp 1/4 geringer (von rd. 280 Mio.auf rd.1 Mrd Euro).
Für Leitungswasserschäden ist somit ein erhebliches und
zunehmendes Schadenpotenzial charakteristisch. Die dem zugrunde liegenden,
sicher vielschichtigen Probleme zu kennen, darauf warten nicht nur die
Versicherer. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
hat dazu eine Projektgruppe "Leitungswasser" bestellt, dem auf den Grund zu
gehen.
Zu erwarten ist
- die Erstellung des technischen Leitfadens
"Leitungswasserversicherung", eine Arbeitshilfe und ein Nachschlagewerk
für den Schaden- bzw. Sachbearbeiter.
- mit Hilfe interdisziplinärer Beteiligung die
Auswertung von bereits erhobenen (internen) Umfragematerial zum
Schadensthema "Leitungswasser" zu erreichen.
Der Arbeitsgruppe ist zu wünschen
- dabei eine Benennung des Ausschlusses "Schwamm" nicht
zu vergessen. Geplant ist wenigstens, daß sich Erkenntnisse aus dem
interdisziplinären Zusammenwirken in den Musterbedingungen
niederschlagen sollen.
- also, Klarheit zu schaffen, welche holzzerstörende
Pilzarten als welches Risiko eingeschätzt werden. Das ließe
Klauseln den Raum, Pilzarten mit nur geringem Risiko mit zu versichern
und/oder Pilzarten mit großem Risiko auszuschließen. Endlich
könnte auch n.a. ein besonders gefährlicher
Weißfäuleerreger (Ausgebreiteter Hausporling, steht statistisch an mind. 3.Stelle) im Ausschluß "Schwamm" benannt werden. Bislang gilt er (sicher ganz unbewußt) überall als versichert.
- zum Schimmelpilz stets bedenken, daß eine
Schimmelpilzbekämpfung regelgemäß allein mit der
Beseitigung der Ursache erfolgt. Weithin sollte nicht unerkannt bleiben,
daß auch bei Vorkommensformen holzzerstörender Pilze Schimmelpilze
als Sekundärerreger ein Problem sind. Zu benennen ist die
"akzeptable Belastung" nach der Pilzsanierung, ob z.B. schon die
natürliche relative Umgebungsbelastung der "gesuchte" Normalzustand
sein kann.
- auch grundsätzliches besser ablesbar zu benennen:
Standards, wie "normale Bauunterhaltung" und "normale
Gebäudehygiene". Der bestimmungsgemäße Gebäudezustand
sollte schließlich auch schon vor der Schadensregulierung bestanden
haben.
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