![]() Gastautor: Ulrich Arnold |
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Dipl.-Ing. (FH)
Architekt AKNW
MSc für Materialwissenschften öbuv Sachverständiger für Holzschutz Harkortstrasse 57 44577 Castrop-Rauxel Tel.: 02305-690304 |
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Seit Ende November 2009 ist der Entwurf der Neufassung von DIN 68800-1 bis -4 veröffentlicht.
Es war nötig und sinnvoll die Holzschutznormreihe zu überarbeiten. Sie ist inzwischen überaltert. Außerdem ist man gezwungen Europanormen in nationales Regelwerk umzusetzen.
In vielen Aspekten sind die Regelungen des Normentwurfs als Fortschritt zu bewerten. Prinzipiell ist der Normentwurf gut gelungen. Insbesondere der Teil 4 zeigt wesentlich mehr Augenmaß. Dadurch ist die eine differenzierte Herangehensweise bei der Bekämpfung von Holzschädlingen durch die Norm abgedeckt.
Die durch Umsetzung von Europanormen erforderliche Änderungen bezüglich Eindringtiefeklassen, durchtränkbarer Zone, Bezugsgröße für die Einbringmenge usw. bei chemischen Holzschutzmittelbehandlungen sind unübersichtlicher, schwieriger nach zu prüfen und vermutlich in Zukunft Gegenstand einiger Auseinandersetzungen. Hier gab es jedoch keine Handhabe die Norm abweichend von Europäischen Regelungen zu formulieren.
Einige Regelungen im Normentwurf werden vom Unterzeichnenden kritisch gesehen. Hiermit werden die Fachleute unter den Lesern aufgerufen, Einsprüche geltend zu machen, wenn sie diese Regelungen ebenfalls kritisch sehen.
Das ist wissenschaftlich gesehen falsch. Grundsätzlich ist die Holzfeuchte eine nur bedingt geeignete Größe, um die Feuchteverhältnisse für Pilzbefall zu beschreiben. Besser geeignet wäre das Wasserpotential. Das Wasserpotential ist jedoch schwieriger zu bestimmen, weil es vom individuellen Porenaufbau, den Holzinhaltsstoffen und möglicherweise vorhandenen Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen abhängt. Aus diesem Grund ist ein Bezug auf die Holzfeuchte als über Darrproben messbare oder über Widerstandsmessung abschätzbare Größe für die Praxis durchaus sinnvoll.
Es gibt einige wissenschaftliche Versuchsreihen an Holz, die Bewuchs von Holz und auch Gewichtsverlust von Holzproben durch Pilzabbau bereits bei Holzfeuchten unterhalb des Fasersättigungsbereichs bzw. Luftfeuchten unter 100% belegen (Huckfeldt et al. 2005, Ammer 1963 (Dort als "ausklingendes Wachstum" interpretiert) Theden 1941). Wenn man aus beobachteter Pilzaktivität an Laborproben und - verbautem Holz bei unterschiedlichen relativen Luftfeuchten (Müller u. Gierhardt 1959) - eine Analogie auf die ungefähre Holzfeuchte bildet, ergibt sich auch Aktivität unterhalb des Fasersättigungsbereichs.
Gleiches gilt für die Analogie zwischen Wasserpotential bzw. dem Matrixpotential als wesentlicher Faktor des Wasserpotentials und der Holzfeuchte (Griffin 1977, Schmidt 1994).
Unabhängig von den praktischen Auswirkungen kann es nicht richtig sein in einer technischen Norm eine definitiv falsche Aussage zu treffen.
Ein Änderungsvorschlag lautet:
"Pilze benötigen für ihre Entwicklung eine lokale Feuchte von einigen Prozent
Holzfeuchte unter Fasersättigung bis Fasersättigung, ..."
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Die Gefahr eines Befalls ist zugegebenermaßen nicht besonders hoch. Die Aussage des Normtextes geht jedoch zu weit. Ein Änderungsvorschlag lautet:
Streichen des Absatzes
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Siehe Kommentar zu 4.1.2.
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Anmerkung 1 zu 4.2.2 im Normentwurf besagt: "Unabhängig von dem tatsächlichen Feuchteanspruch Holz zerstörender Pilze sowie der Fasersättigungsfeuchte der verschiedenen Holzarten wird in Tabelle 1 für die Zuordnung zu den Gebrauchsklassen im Sinne einer ausreichenden Sicherheit ein Wert von 20% Holzfeuchte als Obergrenze für das vermeiden eines Pilzbefalls eingesetzt."
Diese Anmerkung "heilt" den Fehler bezüglich der Holzfeuchte für die Entwicklung von holzzerstörenden Pilzen. Aus oben dargelegten Gründen sollte aber die falsche Aussage dennoch beseitigt werden.
Grundsätzlich ist diese Regelung zu begrüßen. Sie schafft die Möglichkeit den Einsatz von vorbeugenden Holzschutzmitteln zu vermeiden. Wenn ein Befall durch die geforderten Kontrollen frühzeitig erkannt wird, kann lokal gezielt bekämpft bzw. das Holzbauteil ersetzt werden. Es stellt sich die Frage nach der praktischen Umsetzung der Kontrolle. Die Erfahrung zeigt leider, dass regelmäßige Kontrolle und Wartung in den meisten Fällen vernachlässigt wird. Selbst in öffentlichen Gebäuden, die einen Hausmeister permanent vor Ort haben, treten häufig Schädlingsbefälle auf, die auf mangelnde Wartung zurück zu führen sind.
Die Normaussage ist also richtig, auf dem Papier ist alles geregelt. Die Umsetzung in der Praxis ist zweifelhaft. Es besteht folglich kein Grund den Normentwurf an dieser Stelle zu ändern. Der hier vorliegende Beitrag dient vielmehr dazu die Fachleute und Gebäudeverantwortlichen dazu aufzurufen für eine ordnungsgemäße Wartung und Pflege der Gebäude zu sorgen.
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Die Einteilung der Gebrauchsklassen folgt den Europanormen. GK 3.1 bedeutet nicht unter Dach und ohne ständigen Erd-Wasserkontakt, Feuchteanreicherungen nicht zu erwarten. In GK 3.2 wären Feuchteanreicherungen zu erwarten. Eichenkernholz ist damit, im Widerspruch zur Tabelle 4 aus E-DIN 68800-1, nach Tabelle 5 in GK 3.2 unzulässig. In Tabelle 4 wird die Verwendbarkeit natürlich dauerhaften Holzes ähnlich wie in DIN EN 460 und den Bestimmungen aus der alten Fassung von DIN 68800-3 angegeben. Eichenkernholz = Dauerhaftigkeitsklasse 2 wäre nach Tabelle 4 in GK 3.2 zulässig, nach Tabelle 5 wird diese Zulässigkeit wieder aufgehoben. Hier kann der Unterzeichnende dem Normentwurf nicht folgen. Beispielsweise Sichtfachwerk aus Eichenkernholz hat sich in GK 3.2 bewährt, wenn - wie ohnehin vorgeschrieben - die Belange des baulichen Holzschutzes eingehalten werden. Unter diesen Voraussetzungen hat sich sogar Sichtfachwerk aus Kiefer-, Lärche- und Douglasiekern bewährt.
Wenn die Aussagen im informativen Anhang Tabelle D1 und einige Regelungen aus E-DIN 68800-3 betrachtet werden, wäre faktisch so gut wie jedes tragende Holzbauteil, das eigentlich in GK 3.1 einzuordnen wäre, in GK 3.2 hoch gestuft. Es stehen also in GK 3.2, im Gegensatz zu bewährten Bauweisen, nahezu keine heimischen Holzarten ohne chemischen Schutz mehr zur Verfügung.
In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, warum Kieferkernholz nichtmals in GK 2 ausreichend dauerhaft sein sollte.
Der Unterzeichnende widerspricht diesen Einzelregelungen vehement.
Kieferkernholz sollte für GK 2 zulässig bleiben. Eichenkernholz sollte für GK
3.2 zulässig bleiben.
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Siehe Kritik an Abs. 4.1.3 |
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Siehe Kritik an Abs. 4.1.3 E-DIN 68800-1 |
Im Normentwurf E-DIN 68800-4 zur Bekämpfung mittels Heißluftverfahren wird weiterhin darauf abgestellt, dass dadurch keine vorbeugende Insektenschutzwirkung erreicht wird. Letztlich ist das ein Widerspruch zu den Teilen 1 und 2. Die unterschiedlichen Angaben in den Normteilen sind nicht nachvollziehbar. Die Formulierung, dass ein Bauschaden vermieden werden kann schließt einen unschädlichen Befall nicht aus. Hier stellt sich jedoch die Frage danach wann ein ?unschädlicher? Befall zu einem Bauschaden wird. Auch erscheint die wissenschaftliche Erkenntnislage nach Auffassung des Unterzeichnenden zu dürftig um so pauschal zu formulieren. Hier liegt der Hauptkritikpunkt an den Formulierungen bezüglich Insektenbefallsrisiken. Es wird als absolut dargestellt, dass unter den im Normentwurf genannten Bedingungen kein Befall oder zumindest kein Bauschaden durch Insekten auftreten kann. Zum Einen können einige Ausschlupflöcher für die Beurteilung durch ein Gericht schon einen Bauschaden darstellen, zum Anderen ist eine nachträgliche Bekämpfung oder der Ausbau von befallenen Bauteilen sehr kostenaufwendig. Das muss besser kommuniziert werden. Die pauschalen Vereinfachungen können in Zukunft das Vertrauen der Verbraucher und Bauplaner ohne besondere Kenntnis im Holzbau in den Baustoff Holz erschüttern.
Wenn auf den Teileinsturz von Gebäuden durch Hausbockbefall abgestellt wird, und nur dieser als ?Bauschaden? angesehen wird, ist die Normformulierung richtig. Einsturz durch Hausbock- oder Anobienbefall ist extrem unwahrscheinlich. Die Gebrauchstauglichkeit kann jedoch schon bei bedeutend geringeren Insektenschädigungen herabgesetzt sein.
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Brettschichtholz mit Befall durch Anobiidae (nach außen auskragende Firstpfette). Foto: Arnold |
Brettschichtholz mit Hausbockbefall (Gebäudestütze außen, BSH mit Universalkeilverzinkung). Foto: Rüpke |
Es ist richtig, dass die Erhitzung einige flüchtige Holzbestandteile, die Insekten zur Eiablage anlocken, verringert. Auch kommt es zu Veränderungen in, von Insektenlarven verwertbaren, Holzeinlagerungsstoffen. Ob das jedoch immer reicht einen Bauschaden durch Insekten zu vermeiden erscheint fragwürdig. Es wurde beispielsweise belegt, dass an technisch getrocknetem Kiefernholz ein höherer Gewichtszuwachs und eine geringere Mortalität von Hausbocklarven gegenüber der Kontrollprobe vorhanden ist (Fennert et al. 2002, Behrenz und Technau 1956).
Grundsätzlich ist richtig, dass bei weitem nicht jeder Insektenbefall wirklich kritisch für die Bausubstanz ist. Viel entscheidender als Erwärmung über 55°C sind nach Auffassung des Unterzeichnenden jedoch die Feuchtebedingungen im Gebrauchszustand. Es wäre wünschenswert, wenn der Normausschuss auf die sehr pauschale Aussage zu technisch getrocknetem Holz zugunsten einer differenzierten, abgeschwächten Aussage verzichten würde. Außerdem geben die anderen Ausführungen zu Konstruktionen, die in GK 0 eingeordnet werden können, doch genug Spielraum um das wichtige Ziel: ?Vermeidung von chemischen Holzschutzmaßnahmen, wo immer möglich?, zu erreichen.
Abs. 8.7
"Dachkonstruktionen in nicht ausgebauten
Dachräumen von Wohngebäuden oder
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Siehe Kritik an Abs. 7.3 b); deshalb wird auch Abs. 8.7 b) kritisiert |
Anmerkung zu Abschnitt c):
Diese Regelung ist nachvollziehbar und richtig. Das Splintholz ist deutlich
gefährdeter gegenüber Insekten als das Kernholz. Auch in der alten Fassung DIN 68800-3
(1990) war die Grenze bei 10% gezogen. In der Praxis darf das nicht mit der allgemeinen
Splintholzgrenze für die Dauerhaftigkeitsbewertung verwechselt werden: Grundsätzlich ist
die Grenze bei der Zuordnung zu Dauerhaftigkeitsklassen in E-DIN 68800-1 bei 5%
Splintanteil festgelegt. Bei der Planung muss also beachtet werden ob es sich um eine
Herabstufung aus GK 1 in GK 0 handelt, dann sind 10% Splint die Grenze oder um die
Bewertung der Dauerhaftigkeit allgemein, dann sind 5% Splint die Grenze
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Auf dem Bild ist ein Stützenfußpunkt dargestellt. Festgelegt sind ein Kiesbett bis zum Abstand von mindestens 15 cm von den Stützenkanten entfernt und mindestens 15 cm Abstand zwischen Geländeoberkante und Holzunterkante. In der Zone unter dem Holz ist ein Metallfuß ohne seitliche Überstände dargestellt. Damit ist ein Spritzwasserschutz gegeben. Das Kiesbett verringert die Menge rückprallenden Regenwassers. Die Höhe von 15 cm über dem Kiesbett sorgt für Spritzwasserschutz. Dadurch dass der Metallfuß nicht seitlich über steht, kann sich dort keine Staunässe bilden.
Das Bild beschreibt folglich Maßnahmen zum baulichen Holzschutz. Diese Maßnahmen sind immer auszuschöpfen (E-DIN 68800-1 Abs. 8.1.3), auch wenn deshalb keine Einstufung in eine bessere Gebrauchsklasse zu erzielen ist. In diesem Sinne ist die Abbildung ein sinnvolles Beispiel. Es ist jedoch nach Auffassung des Unterzeichnenden weder begründbar, noch aus Erfahrung richtig, dass mit dieser Konstruktion immer eine GK 0 erreicht wird. Das stünde auch im Widerspruch zu den Definitionen der Gebrauchsklassen in E-DIN 688000-1 und Vorschriften zum chemischen Holzschutz in E-DIN 68800-3. Als Außenstütze müsste folglich eine Einordnung in GK 2 oder 3.1 erfolgen. Einige Einzelvorschriften in E-DIN 68800-1 und z. B. Tabelle 1 in E-DIN 68800-3 würden eine tragende Stütze meist von GK 3.1 in GK 3.2 hoch stufen.
Ohne chemischen Holzschutz wären folglich nur hinreichend dauerhafte Hölzer mit maximal 5% Splintanteil normgerecht.
Änderungsvorschlag:
Die Abbildung sollte folglich als Beispiel für konstruktiven Holzschutz jedoch nicht pauschal als Beispiel für eine GK 0 Konstruktion dargestellt werden. |
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Hier wird eine Übersicht über die erforderlichen Prüfprädikate in Abhängigkeit der Gebrauchsklasse für chemischen Holzschutz an tragenden Bauteilen gegeben. Für GK 3.1 ist der Vermerk: "im bauaufsichtlichen Bereich nicht relevant" angegeben. Das bedeutet tragende Bauteile in GK 3.1 sind für chemischen Holzschutz nicht vorgesehen. In einer Fußnote zu Tabelle 3 aus E-DIN 68800-3, die Eindrigtiefenanforderungen regelt, wird angemerkt: "Für tragende Bauteile in der Gebrauchsklasse 3.1 gelten die Anforderungen nach GK 3.2". Damit wird vermutlich den Erfahrungen aus Schadensfällen mit im Anstrichverfahren auf GK 3 imprägnierte tragende Holzkonstruktionen Rechnung getragen. Hier kam es immer wieder zu Schadensfällen, weil (neben vernachlässigtem baulichen Holzschutz) mit dem Anstrich zu geringe Eindringtiefen erreicht wurden. In sofern ist die Regelung also eine konsequente Weiterentwicklung aus Praxiserfahrungen. Die Darstellung im Normentwurf ist nur etwas unübersichtlich.
Problematisch wird diese Regelung sowie schon heute, bei Gültigkeit der alten Fassung von DIN 68800, der Nachschutz in GK 3 und 4. Das DIBt hat gegen Ende 2008 die bauaufsichtlichen Zulassungen für lösemittelhaltige Präparate, die im Anstrichverfahren für GK 3 verwendbar waren, verändert. Diese Mittel sind nur noch in GK 2 zulässig. Das hat zur Folge, dass Nachschutzmaßnahmen an GK 3 / 4 Bauteilen wegen Trockenrissen, neu angelegten Schnittkanten oder Überarbeitung von Bestandskonstruktionen nur noch in stationären Anlagen möglich sind. Das bedeutet Ausbau und Wiedereinbau der Hölzer. Die fünf oben angesprochenen Mittel verfügen auch nicht mehr über das Prüfprädikat "W" für Auswaschungsbeständig, obwohl sich die Zusammensetzung der Mittel nicht geändert hat. Ansprechpartner zu Lösung dieses Konflikts ist nicht der Normausschuss, sondern das Deutsche Institut für Bautechnik. Der Unterzeichnende spricht sich für folgenden Zusatz im Zulassungsbescheid der fünf Mittel aus:
"Ist es eine unzumutbare Härte den Nachschutz an nicht unter Dach verbauten Hölzern durch Demontage und Behandlung in stationären Anlagen durchzuführen, kann ausnahmsweise im Anstrichverfahren vor Ort mit diesem Mittel behandelt werden." |
Ohne diese Änderung im Zulassungsbescheid ist es z. Zt. nicht legal möglich Nachschutz an tragenden nicht unter Dach verbauten Bauteilen auszuführen.
Da z. Zt. keine Holzschutzmittel mit Verwendbarkeitsnachweis als Anstrich in GK 3 zulässig sind, lässt sich zur Zeit auch Abs. 8.2.4.2 und Abs. 8.2.4.4 kaum umsetzen.
![]() "... Für verklebte Bauteile (z. B. Brettschichtholz) sind auch Streich- und Sprühtunnelverfahren sowie Tauchen zulässig, wenn die Forderungen nach 8.2.4.4 erfüllt werden." (Letzter Satz Abs. 8.2.4.2) "Bei verklebten Bauteilen (z. B. Brettschichtholz), die in Nichtdruckverfahren behandelt wurden, müssen die frei bewitterten Bauteile regelmäßig kontrolliert und die Oberflächen einschließlich der nachträglich gebildeten Schwindrisse nachgeschützt werden." (Abs. 8.2.4.4) |
Laut DIBt Holzschutzmittelverzeichnis 2009 stehen einige wenige Holzschutzmittel, die in GK 3 im Tauchverfahren anwendbar sind zur Verfügung. Der Erstschutz wäre folglich zum heutigen Stand zu verwirklichen, der Nachschutz nicht. Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass seit der vorletzten Fassung von DIN 1052 (2004) Universalkeilzinkenverbindungen in Nutzungsklasse 3 selbst an chemisch geschütztem Holz unzulässig sind.
Über den Sinn der Formulierung im Normentwurf, Erfahrung mit Bauschäden und Lobbyismus soll jeder geneigte Leser seine eigene Meinung bilden.
Mit den aktuell verfügbaren Holzschutzmitteln ist Abs. 8.2.4.4 nicht umsetzbar. Gleiches gilt für die Nachbehandlung von frei bewitterten Einzelteilen aus Schnittholz gemäß Abs. 8.2.4.5 |
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- bei Lebendbefall tragender und/oder aussteifender Holzbauteile durch Holz zerstörende Insekten geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Für alle übrigen Hölzer ist bei Insektenbefall die Notwendigkeit von Bekämpfungsmaßnahmen sorgfältig zu prüfen, insbesondere dann, wenn durch diesen Befall tragende oder aussteifende Hölzer gefährdet sind." |
In der alten Normfassung DIN 68800-4 Abs. 2.1 (1992) wird darauf abgestellt, dass Lebendbefall tragende/aussteifende Bauteile gefährden muss, damit geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind. Den Aspekt der Gefährdung kann man in der Neufassung allenfalls über den unbestimmten Begriff geeigneter Maßnahmen im Sanierungskonzept berücksichtigen.
Z. B. historische Fachwerkbauten weisen häufig Insektenbefall im Splintholz auf, der aufgrund von Überdimensionierungen von Hölzern und nahezu keinem Risiko des Befallsübergangs in den Kern keine Standsicherheitsgefährdung bedeutet. Einerseits ist es richtig, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind und geeignete Maßnahmen auch die Analyse der Gefährdung einzelner Bauteile beinhalten. Andererseits sind das Umwege und Streitpunkte wenn nur eine Beobachtung aber keine Maßnahme zur Beseitigung empfohlen wird.
Änderungsvorschlag:
"... - bei Lebendbefall und Gefährdung tragender und/oder aussteifender ...." |
Literatur.: