(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und
raumbildenden Ausbauten richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des
Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei
Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in §
16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der
Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 (DIN 276)
zu ermitteln
1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung,
solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung;
2. für die Leistungsphasen 5 bis 7 nach dem Kostenanschlag,
solange dieser nicht vorliegt, nach der Kostenberechnung;
3. für die Leistungsphasen 8 und 9 nach der Kostenfeststellung,
solange diese nicht vorliegt, nach dem Kostenanschlag.
(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen
Preise, wenn der Auftraggeber
1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht
übliche Vergünstigungen erhält,
3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen
läßt.
(3a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch
mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu
berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen
Vereinbarung.
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und
raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installationen, zentrale
Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis
3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4), die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und
deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,
1. vollständig bis zu 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren
Kosten,
2. zur Hälfte mit dem 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten
übersteigenden Betrag.
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände
fachlich und/oder überwacht er fachlich deren Ausführung, so kann
für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1
vereinbart werden.
(4a) Zu den anrechenbaren Kosten für Grundleistungen bei
Freianlagen rechnen insbesondere auch die Kosten für folgende Bauwerke
und Anlagen, soweit sie der Auftragnehmer plant oder ihre Ausführung
überwacht:
1. Einzelgewässer mit überwiegend ökologischen und
landschaftsgestalterischen Elementen,
2. Teiche ohne Dämme,
3. flächenhafter Erdbau zur Geländegestaltung,
4. einfache Durchlässe und Uferbefestigungen als Mittel zur
Geländegestaltung, soweit keine Leistungen nach Teil VIII
erforderlich sind,
5. Lärmschutzwälle als Mittel zur
Geländegestaltung,
6. Stützbauwerke und Geländeabstützungen ohne
Verkehrsbelastung als Mittel zur Geländegestaltung, soweit keine
Leistungen nach § 63 Abs.1 Nr.3 bis 5 erforderlich sind,
7. Stege und Brücken, soweit keine Leistungen nach Teil VIII
erforderlich sind,
8. Wege ohne Eignung für den regelmäßigen Fahrverkehr
mit einfachen Entwässerungsverhältnissen sowie andere Wege und
befestigte Flächen, die als Gestaltungselement der Freianlagen
geplant werden und für die Leistungen nach Teil VII nicht
erforderlich sind.
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden
und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:
1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs
und des Freimachens (DIN 276, Kostengruppen 1.1 bis 1.3),
2. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4),
soweit der Auftragnehmer es weder plant noch seine Ausführung
überwacht,
3. die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben
(DIN 276, Kostengruppen 2.1 und 2.3),
4. die nichtöffentliche Erschließung (DIN 276, Kostengruppe
2.2) sowie die Abwasser- und Versorgungsanlagen und die Verkehrsanlagen
(DIN 276, Kostengruppen 5.3 und 5.7), soweit der Auftragnehmer sie weder
plant noch ihre Ausführung überwacht,
5. die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit nicht unter
Nummer 4 erfaßt,
6. Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen
4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die nicht in DIN 276
aufgeführten, soweit der Auftragnehmer sie weder plant, noch bei
ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre Ausführung oder ihren Einbau
überwacht,
7. Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in DIN 276,
Kostengruppen 4 und 5.4 aufgeführt sind, oder die der Auftraggeber
ohne Mitwirkung des Auftragnehmers beschafft,
8. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts
sind,
9. künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie
weder plant noch ihre Ausführung überwacht,
10. die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige
zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6; § 32
Abs. 4 bleibt unberührt,
11. Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
12. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7),
13. fernmeldetechnische Einrichtungen und andere zentrale
Einrichtungen der Fernmeldetechnik für Ortsvermittlungsstellen sowie
Anlagen der Maschinentechnik, die nicht überwiegend der Ver- und
Entsorgung des Gebäudes zu dienen bestimmt sind, soweit der
Auftragnehmer diese fachlich nicht plant oder ihre Ausführung
fachlich nicht überwacht; Absatz 4 bleibt unberührt.
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die
Kosten für:
1. das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe 3) sowie die in Absatz 5
Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13 genannten Kosten,
2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach §
14 Nr. 4, ausgenommen die Kosten für die
Oberflächenbefestigung.
Hinweis:
Bezüglich der Umsatzsteuer stellt § 9 (2) HOAI klar:
(2) Die auf die Kosten von Objekten entfallende Umsatzsteuer ist nicht
Bestandteil der anrechenbaren Kosten.
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