Schutz gegen schädliche EinflüsseDie Niedersächsische Bauordnung (NBauO) vom 13. Juli 1995 regelt im § 19 den "Schutz gegen schädliche Einflüsse" "Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder mikrobiologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein." [zurück zur vorigen Seite ] [zurück zur Übersicht ] home |