Schimmelpilze an Rauhspund
(17.04.2001)
Frage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
für unseren Neubau haben wir uns Rauhspund für die Verschalung des Daches
anliefern lassen. Leider haben wir in unseren Augen eine sehr schlechte
Qualität bekommen, die wir wieder zurückgeben möchten.
Die einzelnen Bretter sind stark von Bläue mit "Stachelsporen" befallen und
zusätzlich weisen einige Bretter einen weißen, wattigen Schimmel
(Camenbert) auf. Nach Auskunft des Holzhändlers ist Bläue kein Grund zur
Beanstandung und deshalb will er das Holz nicht zurücknehmen. Wir machen uns
aber Gedanken, ob der weiße Schimmel eventuell Weißfäule sein kann.
Aus diesem Grund haben wir
einige Fragen an Sie:
1. Ist durch den Schimmelbefall eine Gefährdung des Dachstuhls und unserer
Gesundheit zu befürchten?
2. Ist es zulässig ein Holz solcher Qualität zu verkaufen?
3. Sehen Sie eine Möglichkeit den Holzhändler von der Rücknahme zu
überzeugen?
Vielen Dank im Voraus!
Antwort:
auf Ihre freundliche Anfrage möchten wir wie folgt antworten:
zu 1.: Schimmelpilze stellen grundsätzlich eine Gefahr für die Gesundheit
dar.
Weitere Ausführungen und Links dazu auf unserer Homepage
www.holzfragen.de
. Wenn die Pilze durch die Austrocknung
der Verschalung abgestorben und durch die Dämmung und weitere Schichten von
den Wohnräumen getrennt sind, ist eine Gefährdung praktisch nicht mehr
anzunehmen.
zu 2.: Verkaufen darf man jede Art von Holz. Nur einbauen nicht unbedingt. Dazu
steht in unserer Homepage etwas über die
"Neuregelungen der VOB (Verdingungsordnung
für Bauleistungen) , Teil C"
Dort wird jetzt ausdrücklich auf den Vorrang des vorbeugenden baulichen
Holzschutzes nach DIN 68 800-2 hingewiesen. Unter Punkt 3.3.1 ist festgelegt, dass
Bauschnittholz, soweit nichts anderes festgelegt, höchstens mit einer
Holzfeuchte von 20% eingebaut werden darf, außer es wird in Konstruktionen
eingesetzt, in denen es ungehindert nachtrocknen kann und deren Bauteile nicht
empfindlich gegenüber den hierbei auftretendnen Verformungen sind. In diesem
Fall darf es auch in halbtrockenem Zustand (>20% bis maximal 30% Holzfeuchte;
bei Querschnitten mit mehr als 200 qcm höchstens 35%) eingebaut werden."
Holz, das auf der Baustelle schimmelt, hat nach unseren Erfahrungen eine
Feuchtigkeit von über 40%. Das ist offensichtlich zuviel, selbst wenn es
schadlos austrocknen kann. Wenn Sie das Holz selbst einbauen, können Sie
natürlich keinen Handwerker deswegen verklagen.
zu 3.: Es ist eine alte Sache. Was haben Sie denn schriftlich bestellt? Was
steht auf dem Lieferschein? Wenn Sie ehrlich sind, merken Sie, hier war ein
Stolperstein. Sie können den Holzhändler vielleicht darauf verweisen,
dass sie Holz für eine Dachschalung bestellt haben (?), und dass das
gelieferte Material nach den einschlägigen Normen dafür nicht geeignet,
weil zu nass ist. Das Weitere ist vom BGB geregelt.
Wenn die einzelnen Bretter stark von Bläue befallen sind, kann das folgende
Ursachen haben:
Die
Bläue
ist schon durch schlechte Lagerung beim
gefällten Frischholz entstanden, tief eingewachsen, oder durch
unsachgemäße Lagerung nach dem Schnitt, meist nur oberflächlich. Wer
solch schlechte Lagerbedingungen hat, liefert Holz auch erfahrungsgemäß
quatschnass. Damit konnten Sie wegen der Holzfeuchte die Lieferung guten Gewissens
zurückweisen oder reklamieren, jetzt haben Sie aber vermutlich schon (mit
Unterschrift auf dem Lieferschein) abgenommen.
Damit ist nur eine nachträgliche Rüge hinsichtlich einer minderen
Qualität möglich, weil ein anderer Pilzbefall, der nicht Bläue ist,
vorliegt. Denn Bläue ist in der Tat kein holzzerstörender Pilz sondern
überweigend ein Mangel im Sinne der Optik. Aber Sie haben ja schon einen
anderen Pilzbebefall, und der wird entweder ein Schimmelpilz sein, oder evtl. auch
ein holzzerstörender Pilz (kann ich von hier nicht sehen). Solche
Holzfäulen wären in jedem Fall unzulässig. Das brauchen Sie
natürlich nicht hinnehmen. Die Frage ist hier wieder mehr eine juristische,
was haben Sie beweisbar unternommen, um die Lieferung zu rügen?
Versuchen Sie dies zu erklären und machen Sie einen Vorschlag zu einer
gütlichen Einigung durch Umtausch, oder zu einem spürbaren Preisnachlass,
da das Holz eben nur zu seinem minderen Wert verkauft werden konnte und Sie es nun
auch noch zu trocknen hätten. Damit verbleibt das mindere Holz aber
endgültig mit allen Risiken bei Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ernst Kürsten und Hans-Joachim Rüpke
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