Interessante Neuregelungen in der VOB Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen in Bezug auf den Holzschutz am Bau
Teil A, Vergaberecht
§ 6: Die Eignungsprüfung wird ein "Muß"
Die neue VOB (2009) sieht im § 6 "Teilnehmer am Wettbewerb" im Absatz 3 unter
1. vor: " Zum Nachweis Ihrer Eignung ist die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit der Bewerber oder Bieter zu prüfen."
Es besteht nunmehr eine Verpflichtung der Vergabestellen, eine Eignungsprüfung
vorzunehmen.
Dies bedeutet, bei ausgeschriebenen Leistungen um den vorbeugenden und
bekämpfenen Holzschutz am Bau ist der Sachkundenachweis in der Ausschreibung zu
verlangen und bei der Vergabe zu prüfen.
Teil C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
(ATV)
- Zimmer- und Holzbauarbeiten (DIN 18334)
Es wird ausdrücklich auf den
Vorrang des vorbeugenden baulichen
Holzschutzes
nach DIN 68 800-2 hingewiesen.
Unter Punkt 3.3.1 ist festgelegt, dass Bauschnittholz, soweit nicht anderes
festgelegt,
höchstens mit einer Holzfeuchte von 20%
eingebaut werden
darf.
Anmerkung: Korrespondierend geht die DIN 1052 im Abschnitt 3.1.6 bei der
Bemessung für Bauschnittholz für Nadelholz von einer max. Holzfeuchte von 20%
beim Einbau aus.
Hinweis:
Der vollständige Text der VOB C, ATV DIN 18334 ist im Internet
und Druckausgabe kostenpflichtig und nur beim
Beuth-Verlag
zugänglich.
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